In die­sem Bei­trag habe ich eini­ge der ganz wesent­li­chen und typi­schen Fra­gen zusam­men gestellt, die sich immer mal wie­der im Rah­men mei­ner Bera­tung zum Zugang zu Daten stel­len. Sie sind eine lose Ori­en­tie­rung und sol­len einen ers­ten Ein­stieg in das The­ma ermöglichen.

Was ist Datenmacht?

Das Kar­tell­recht kennt den Begriff markt­be­herr­schen­de Stel­lung. Die­ser ist etwa maß­geb­lich bei der Anwen­dung des Markt­macht­miss­brauchs­ver­bots. Ein Unter­neh­men kann selbst unmit­tel­bar durch sei­ne Inha­ber­schaft über bestimm­te Daten gleich­zei­tig über eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung ver­fü­gen. Das ist etwa der Fall, wenn allein die­ses Unter­neh­men über die Daten ver­fügt und durch den Aus­schluss ande­rer Unter­neh­men den Wett­be­werb beein­träch­ti­gen kann.

Spielen Daten auch sonst bei der Marktbeherrschung eine Rolle?

Auch mit­tel­bar kön­nen die beson­de­ren Zugriffs­mög­lich­kei­ten auf Daten und Vor­sprün­ge bei der Ver­ar­bei­tung eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung begrün­den oder ver­stär­ken. Hier­für steht das Kri­te­ri­um in § 18 Abs. 3 Nr. 3 GWB, wonach der Zugang eines Unter­neh­mens zu Daten eine Bedeu­tung für die Bewer­tung sei­ner Markt­stel­lung haben kann. Es geht hier­bei nicht um den Zugang, der zwangs­wei­se gewährt wer­den könn­te, son­dern den wett­be­werb­li­chen Vorsprung.

Welche Daten sind wettbewerbsrelevant?

Das Kri­te­ri­um in § 18 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist in sei­nem Wort­laut deut­lich und bezieht nur wett­be­werbs­re­le­van­te Daten ein. Aber auch ohne die­sen Wort­laut könn­ten nur sol­che Daten berück­sich­tigt wer­den, die einem Unter­neh­men wegen ihrer Inha­ber­schaft oder eines Vor­sprungs eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung eröff­nen. Sie müss­ten also als sol­che eine eige­ne wett­be­werb­li­che Rele­vanz haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie selbst nicht dupli­zier­bar sind, also Exklu­si­vi­tät besteht. Bei nicht-exklu­si­ven Daten käme es auf die wett­be­werb­li­che Bedeu­tung des Zugriffs und Vor­sprungs an.

Was ist die Anspruchsgrundlage beim kartellrechtlichen Zugang zu Daten?

Bis­lang gibt es kei­nen aus­drück­li­chen Zugangs­an­spruch zu Daten. Ein paar Klar­stel­lun­gen hat der Gesetz­ge­ber in der 10. GWB-Novel­le auf­ge­nom­men. Die­se betref­fen aber ledig­lich die Ver­bots­vor­schrif­ten der Markt­macht­miss­brauchs­kon­trol­le. Bei Ver­stö­ßen gegen die­se Ver­bo­te steht Betrof­fe­nen ein Unter­las­sungs- oder Besei­ti­gungs­an­spruch gemäß § 33 Abs. 1 GWB zu. Das bedeu­tet, er kann etwa die Unter­las­sung einer miss­bräuch­li­chen Geschäfts­ver­wei­ge­rung ver­lan­gen. Über die­sen Weg kann damit ein Kon­tra­hie­rungs­zwang durch­ge­setzt wer­den. Dane­ben kom­men mit­tel­ba­re Ansprü­che im Rah­men von Abhil­fe­ent­schei­dun­gen in Betracht. Die­se kön­nen von Unter­neh­men selbst erge­hen oder von den Kar­tell­be­hör­den ange­ord­net wer­den. Auch im Rah­men von Ent­schei­dun­gen nach § 19a Abs. 2 GWB könn­ten Direkt­an­sprü­che durch das BKar­tA ange­ord­net wer­den. Und schließ­lich gibt es für eini­ge Bran­chen sek­tor­spe­zi­fi­sche Zugangsansprüche.

Was ist die Essential Facilities Doctrine?

Hier­bei han­delt es sich um einen sehr alten Begrün­dungs­an­satz zur Miss­brauchs­kon­trol­le. Danach kann die Ver­wei­ge­rung eines Zugangs zu einer wesent­li­chen Ein­rich­tung miss­bräuch­lich sein. Vor­aus­set­zung ist, dass eine Ein­rich­tung für die wett­be­werb­li­che Tätig­keit erfor­der­lich ist, die Zugangs­ver­wei­ge­rung den Wett­be­werb beein­träch­tigt und es kei­ne sach­li­che Recht­fer­ti­gung gibt. Die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne wur­de ursprüng­lich bei phy­si­schen Ein­rich­tun­gen wie etwa Eisen­bahn­brü­cken, Häfen oder Netz­wer­ken ange­wandt. In der euro­päi­schen Kar­tell­rechts­pra­xis gibt es dane­ben eine ste­ti­ge Pra­xis zu imma­te­ri­el­len Ein­rich­tun­gen wie Imma­te­ri­al­gü­tern. Ein recht­li­ches Mono­pol ist dabei nicht erfor­der­lich, sodass auch die blo­ße Inha­ber­schaft über (wett­be­werb­lich rele­van­te) Daten eine wesent­li­che Ein­rich­tung dar­stel­len kann. Einer mei­ner ers­ten Auf­sät­ze dazu in der NZKart stellt die­se The­ma­tik recht prä­gnant dar (NZKart 2018, 217 ff.).

Was ist datenbezogene Abhängigkeit?

Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB sind die Ver­bo­te des Behin­de­rungs- und des Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauchs auch bei soge­nann­ter rela­ti­ver Markt­macht anwend­bar. Dabei han­delt es sich um eine Ver­schär­fung des deut­schen Kar­tell­rechts. Vor­aus­set­zung ist, dass ein Unter­neh­men von einem ande­ren der­art abhän­gig ist, dass es kei­ne zumut­ba­ren Aus­weich­mög­lich­kei­ten hat. Bereits bis­her wäre unter die­ser Vor­schrift auch eine platt­form- oder daten­be­ding­te Abhän­gig­keit begründ­bar gewe­sen. In § 20 Abs. 1a S. 1 GWB wur­de die daten­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keit mitt­ler­wei­le klar­ge­stellt. Eine Abhän­gig­keit kann auch bestehen, wenn ein Unter­neh­men auf Daten ange­wie­sen ist, die von einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­liert wer­den. Damit kön­nen in beson­de­ren Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­sen nahe­zu sämt­li­che Daten­be­lie­fe­rungs­an­sprü­che abge­bil­det werden.

Darf das Unternehmen sich die Vermarktung selbst vorbehalten?

§ 20 Abs. 1a S. 3 GWB stellt es bereits für die rela­ti­ve Markt­macht dar, aber auch ansons­ten gilt bei der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne, dass bei Bestehen der Vor­aus­set­zun­gen kein Ein­wand der Eigen­ver­mark­tung mehr gilt. Das bedeu­tet etwa, dass Unter­neh­men nicht mehr ent­schei­den dür­fen, Daten grund­sätz­lich an nie­man­den herauszugeben.

Was ist mit der Privatautonomie?

Ist eine Geschäfts­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich, so müs­sen die Daten her­aus­ge­ge­ben wer­den. Das markt­be­herr­schen­de Unter­neh­men unter­liegt dann einem Kon­tra­hie­rungs­zwang. Die­ser durch­bricht die grund­sätz­li­che Pri­vat­au­to­no­mie und kann not­falls sogar im Rah­men der Zwangs­voll­stre­ckung durch­ge­setzt werden.

Was ist mit den Immaterialgüterrechten?

Gera­de bei der Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne kommt regel­mä­ßig der Ein­wand, was dann noch von den eigent­li­chen gesetz­li­chen Schutz­rech­ten übrig bleibt. Zudem ist es eine typi­sche Eigen­schaft bei Imma­te­ri­al­gü­ter­rech­ten, dass ihr Inha­ber ande­ren die Nut­zung unter­sa­gen kann. Hier zeigt sich noch ein­mal der Aus­nah­me­cha­rak­ter des kar­tell­recht­li­chen Kon­tra­hie­rungs­zwangs. Wird durch die Unter­sa­gung Wett­be­werb beschränkt und ist die Lizenz­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich, bleibt nur noch die Durch­set­zung des Kontrahierungszwangs.

Geht es nur um Googles Daten?

Immer wie­der wer­den die gro­ßen Daten­si­los der vor­wie­gend US-ame­ri­ka­ni­schen digi­ta­len Platt­for­men the­ma­ti­siert. Sicher kann es sich bei die­sen um wett­be­werb­li­che Vor­sprün­ge han­deln. In der Pra­xis zeigt sich jedoch, dass es mehr auf ande­re Daten ankommt. Häu­fi­ger sind es nicht Daten­mas­sen, son­dern die Qua­li­tät ist maßgeblich.

Bedarf es einer vorherigen Geschäftsbeziehung?

Ein kar­tell­recht­li­cher Kon­tra­hie­rungs­zwang setzt nicht vor­aus, dass zwi­schen den Unter­neh­men bereits zuvor eine Geschäfts­be­zie­hung bestand. Zwar kann auch die Kün­di­gung einer bis­he­ri­gen Geschäfts­be­zie­hung miss­bräuch­lich sein. Dar­auf kommt es jedoch nicht stets an. So könn­ten Zugangs­an­sprü­che auch dahin­ge­hend umge­setzt wer­den, dass sich ein Unter­neh­men einen Neu­zu­gang gewäh­ren lässt und damit neu­en Wett­be­werb erschließt.

Was ist eine Erstbelieferung?

Auch wenn ein Unter­neh­men bis­lang nie­man­dem den Zugang zu Daten eröff­net hat, kann es einen Kon­tra­hie­rungs­zwang geben. Häu­fig ist betrof­fe­nen Unter­neh­men nicht klar, dass sie mög­li­che Daten­zu­gangs­an­sprü­che durch­set­zen könnten.

Muss der Zugangspetent ein neues Produkt anbieten?

Die­se Vor­aus­set­zung geht auf die Essen­ti­al Faci­li­ties Doc­tri­ne zurück. Miss­bräuch­lich ist eine Geschäfts­ver­wei­ge­rung ins­be­son­de­re dann, wenn sie die Ent­wick­lung neu­en Wett­be­werbs und neu­er Ange­bo­te behin­dert. Dabei wird teil­wei­se eng ein neu­es und defi­nier­tes Ange­bot ver­langt. Dem lässt sich jedoch ent­ge­gen hal­ten, dass auch ohne ein kon­kre­tes neu­es Ange­bot Wett­be­werb beein­träch­tigt sein kann.

Und wenn es auch ein Produkt ohne die Daten geben kann?

Bei die­sem Ein­wand käme es dar­auf an, ob es wirk­lich eine wett­be­werb­li­che Alter­na­ti­ve gibt oder aber ledig­lich ein soge­nann­tes Minus besteht. In letz­te­rem Fall wür­de ein Unter­neh­men zwar wirt­schaft­lich tätig, den­noch aber in sei­ner wett­be­werb­li­chen Ent­fal­tung beeinträchtigt.

Darf das Unternehmen die Daten exklusiv nur bei einem anderen Unternehmen vorbehalten?

Soweit die Vor­aus­set­zun­gen des Kon­tra­hie­rungs­zwangs bestehen, darf regel­mä­ßig kei­ne der­ar­ti­ge Beschrän­kung auf ein Unter­neh­men vor­ge­nom­men wer­den. Dies könn­te einen Dis­kri­mi­nie­rungs­miss­brauch darstellen.

Wann kann ein Unternehmen den Zugang verweigern?

Ein Kon­tra­hie­rungs­zwang besteht nicht, wenn ein Unter­neh­men eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung hat. Grün­de kön­nen bei Daten etwa das gel­ten­de mate­ri­el­le Daten­schutz­recht mit sei­nen Ver­bots­vor­schrif­ten sein. Auch schäd­li­ches Vor­ver­hal­ten des Betrof­fe­nen ist maß­geb­lich. Bei phy­si­schen Ein­rich­tun­gen könn­ten Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen zu einer Repar­tie­rung zwingen.

Darf der Dateninhaber ein Entgelt verlangen?

Ja, aber auch die Höhe des Ent­gel­tes und die sons­ti­gen Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen dem kar­tell­recht­li­chen Miss­brauchs­ver­bot unter­fal­len. So kom­men Behin­de­rungs­maß­nah­men auch bei ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen oder Prei­sen in Betracht, die sich pro­hi­bi­tiv oder behin­dernd auf den Zugang zu Daten auswirken.

Welche Besonderheiten gelten beim Datenschutz?

Die gel­ten­den daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten stel­len in aller Regel eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung dar, soweit sie sich auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten bezie­hen. Aller­dings erscheint regel­mä­ßig zwei­fel­haft, inwie­fern Daten als Zugangs­ob­jekt gleich­zei­tig wett­be­werb­lich rele­vant und per­so­nen­be­zo­gen sind.

Was ist der Unterschied bei sektorspezifischen Zugangsansprüchen?

Sek­tor­spe­zi­fi­sche Zugangs­an­sprü­che sind regel­mä­ßig als unmit­tel­ba­re Leis­tungs­an­sprü­che aus­ge­stal­tet. Sie kön­nen des­halb direkt durch­ge­setzt wer­den, ohne den Umweg über den Unter­las­sungs- und Besei­ti­gungs­an­spruch neh­men zu müssen.

Was muss man für den Zugang unternehmen?

Grund­sätz­lich kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men sich direkt an das Unter­neh­men mit der Daten­in­ha­ber­schaft wen­den und um Zugang zu Daten bit­ten. Dies soll­te auch mit einer Frist­set­zung ver­bun­den wer­den. Ein markt­mäch­ti­ges Unter­neh­men wäre dann ver­pflich­tet, ein Ange­bot auf Geschäfts­ab­schluss vor­zu­le­gen. Die­ses muss alle not­wen­di­gen Bedin­gun­gen ent­hal­ten, um den Vor­wurf des Behin­de­rungs­miss­brauchs zu ver­mei­den. Das kön­nen je nach Kon­stel­la­ti­on dann sogar Schnitt­stel­len oder die­se betref­fen­de Infor­ma­tio­nen sein. Aller­dings kön­nen auch Mit­wir­kungs­pflich­ten der betrof­fe­nen Unter­neh­men bestehen.

Können auch die Behörden etwas unternehmen?

Die zustän­di­gen Behör­den kön­nen im Rah­men ihrer Befug­nis­se Abstel­lungs­ver­fü­gun­gen erlas­sen. Die­se kön­nen auch Anord­nun­gen hin­sicht­lich des Zugangs zu Daten ent­hal­ten. Neue Befug­nis­se dahin­ge­hend erge­ben sich aus der neu­en Vor­schrift des § 19a GWB. Das ist für betrof­fe­ne Unter­neh­men aber nur dann hilf­reich, wenn sie den Zugang dann auch durch­set­zen kön­nen. Ent­spre­chend lohnt es sich, die Behör­de in einem Ver­fah­ren mit Stel­lung­nah­men zu unter­stüt­zen oder Ver­fah­ren mit einer Beschwer­de anzuregen.

Welche Bedingungen gelten für den Zugang?

Das markt­mäch­ti­ge Unter­neh­men muss den Zugang auf die Wei­se gewäh­ren, dass es sich nicht miss­bräuch­lich ver­hält. Das muss nicht zwin­gend die Wei­se bedeu­ten, die sich ande­re Unter­neh­men wün­schen. Den­noch lohnt es sich, die Zugangs­be­din­gun­gen zu unter­su­chen und not­falls Nach­bes­se­run­gen zu ver­lan­gen. Auf­grund des Behin­de­rungs­miss­brauchs­ver­bots kann sich ein weit­rei­chen­der Kon­troll­rah­men erge­ben, der etwa Prei­se, Bindungs‑, Haf­tungs- oder Gestal­tungs­rech­te betrifft, aber auch die wei­te­re Ver­fü­gung über die betref­fen­den Daten.

Muss der Zugangspetent mit negativen Folgen rechnen?

Wir der Zugang durch­ge­setzt, darf das markt­mäch­ti­ge Unter­neh­men dies nicht sank­tio­nie­ren. Mehr noch, es gilt ein Schi­kan­ever­bot. Denn wenn es in der Lage wäre, betrof­fe­ne Unter­neh­men für ihr Zugangs­be­geh­ren zu sank­tio­nie­ren, könn­te es sich erneut miss­bräuch­lich ver­hal­ten. Für den Not­fall soll­ten des­halb ent­spre­chen­de Ver­hal­tens­wei­sen pro­to­kol­liert werden.

Bestehen persönliche Risiken für Handelnde?

Gegen­über per­sön­lich han­deln­den Per­so­nen könn­ten emp­find­li­che Buß­gel­der durch die Behör­den fest­ge­setzt und voll­streckt wer­den. Zudem besteht die Mög­lich­keit von Zwangs­maß­nah­men zur Durch­set­zung eines Kontrahierungszwangs.

Was für eine Kanzlei benötigt man zur Durchsetzung des Zugangs?

Es gibt eini­ge weni­ge spe­zia­li­sier­te Kanz­lei­en für Kar­tell­recht, die im Zusam­men­hang mit Kon­tra­hie­rungs­zwang und dem Zugang zu Daten bera­ten. Eine Groß­kanz­lei ist in den aller­meis­ten Fäl­len nicht erfor­der­lich, es sei denn es han­delt sich um extrem umfang­rei­che Sach­ver­hal­te. Ich habe mich auf den Zugang zu Daten und wei­te­re kar­tell­recht­li­che Son­der­pro­ble­me der Digi­tal­in­dus­trie spe­zia­li­siert und kann des­halb mei­ne Bera­tung und Erfah­rung auf einem sehr hohen Niveau anbieten.

Wo kann man mehr von mir über den Zugang zu Daten lesen?

Ich habe als einer der ers­ten in der deutsch­spra­chi­gen Lite­ra­tur zum Zugang zu Daten geschrie­ben. Sie fin­den von mir zahl­rei­che Fach­bei­trä­ge dazu in aner­kann­ten Zeit­schrif­ten und Büchern. Hier ein kur­zer Aus­zug:
– Kar­tell­recht­li­che Inno­va­ti­ons­theo­rie für digi­ta­le Platt­for­men
– Kommt (erst) mit dem GWB-Digi­ta­li­sie­rungs­ge­setz der Zugang zu Daten?, Ri 2020, S. 76 – 81
– Juris­ti­sche Per­spek­ti­ve von Markt­macht durch Daten, in: Specht, Louisa/​Werry, Nikola/​Werry, Susan­ne (Hrsg.), Hand­buch Daten­recht und Digi­ta­li­sie­rung, Ber­lin 2020, S. 779 – 820
– EuGH zum sek­tor­spe­zi­fi­schen Zugangs­an­spruch zu Fahr­zeug-Her­stel­ler­da­ten, EuGH, Urt. v. 19.09.2019 – C 527/18, juris­PR-ITR 1/2020 Anm. 4
– Braucht es mehr mate­ri­el­les Kar­tell­recht für die Digi­tal­wirt­schaft?, ZWeR 2019, S. 154 – 191 [Peer Review­ed]
– Zugang zu Daten – Kar­tell­recht als Lösung?, GRUR News­let­ter 2/2018
– Daten­macht und Zugang zu Daten, NZKart 2018, S. 217 – 222
– Daten­zu­gangs­ver­hält­nis, FRAND und Wett­be­werbs­recht, K&R 2018, S. 230 – 236
– Kar­tell­recht­li­cher Zugangs­an­spruch zu Daten nach der essen­ti­al faci­li­ties doc­tri­ne, in: Hen­ne­mann, Moritz/​Sattler, Andre­as (Hrsg.), Imma­te­ri­al­gü­ter und Digi­ta­li­sie­rung, Baden-Baden 2017, S. 73 – 87
– Daten und FRAND – Regu­la­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen von Daten­zu­gangs­ver­hält­nis­sen, in: Tae­ger, Jür­gen (Hrsg.), Recht 4.0 – Inno­va­tio­nen aus den rechts­wis­sen­schaft­li­chen Labo­ren, Ede­wecht 2017, S. 421 – 436
– Neu­es zu Big Data und Kar­tell­recht – Rele­vanz daten­ba­sier­ter Geschäfts­mo­del­le im euro­päi­schen und deut­schen Kar­tell­recht, in: Blo­cher, Walter/​Heckmann, Dirk/​Zech, Her­bert (Hrsg.), Jah­res­band IT-Recht, Köln 2017, S. 143 – 164
– Reich­wei­te der Daten­lie­fe­rungs­pflicht für den Infra­struk­tur­at­las, Anmer­kung zu: OVG Müns­ter, Beschluss vom 7.1.2016 – 13 A 999/15, Juris PR-ITR 07/2016
– Por­sche-Tuning, Anmer­kung zu: BGH, Urteil vom 6.10.2015 – KZR 87/13, WRP 2016, S. 239 – 240

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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