Vor einigen Wochen hat der EuGH über die Sache Lukoil entschieden. Die in der Rechtsprechung entwickelten Bronner-Kriterien sind auch anwendbar auf Infrastrukturen, die der Inhaber in einem wettbewerblichen Vorgang erworben hat. Damit kann der Inhaber nur unter engen Voraussetzungen zu einer Öffnung auf der Grundlage des Marktmachtmissbrauchsverbots verpflichtet werden. Anders herum sind die strengen Bronner-Kriterien nicht anwendbar und es kommt ein verpflichtender Zugang in Betracht, wenn der Erwerbsvorgang nicht wettbewerblich war.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift WuW ist ein gemeinsamer Beitrag von Maroš Fenik und mir erschienen, in dem wir uns mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung eine inzidente wettbewerbliche Überprüfung von Erwerbsvorgängen eröffnet und das auch noch lange nachträglich. Dies steht unabhängig etwa vom Beihilferechts, wenn die Infrastruktur wie in dem vorliegenden Fall bei Lukoil zuvor vom Statt errichtet worden war. An der Entscheidung ist besonders interessant, dass sie sich mit der Frage auseinandersetzt, wann jemand überhaupt Inhaber einer Einrichtung im Sinne der Essential-Facilities-Doktrin sein kann.
Einige Monate zuvor ebenso in 2025 hatte der EuGH sich bereits mit der Anwendung der Bronner-Kriterien in einem Plattform-Fall befasst. Dort hatte das Gericht entschieden, dass der Eigentums- und Investitionsschutz nicht mehr gilt, wenn der Inhaber seine Infrastruktur gegenüber Dritten öffnet.
