EuGH zu Booking.coms Bestpreisklauseln

Vor kur­zem hat der EuGH über die Best­preis­klau­seln ent­schie­den, wel­che Boo​king​.com gegen­über Hotels ver­wen­det. Die­se stel­len kei­ne Neben­ab­re­den im Sin­ne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Das gilt sowohl für wei­te wie auch enge Best­preis­klau­seln. In Deutsch­land hat­te der BGH bereits der­ar­ti­ge Best­preis­klau­sen für kar­tell­rechts­wid­rig erklärt.

Hin­ter­grund ist eine Vor­la­ge aus den Nie­der­lan­den. Zuvor hat­te in Deutsch­land bereits das Bun­des­kar­tell­amt ein sehr restrik­ti­ves Vor­ge­hen gegen der­ar­ti­ge Prak­ti­ken gezeigt. Der BGH hat­te für die engen Best­preis­klau­seln schließ­lich ent­schie­den, dass sich Boo​king​.com nicht auf einen Schutz vor Tritt­brett­fah­rern beru­fen könn­te und sie kei­ne not­wen­di­ge Neben­ab­re­de darstellt.

Die soge­nann­ten not­wen­di­gen Neben­ab­re­den kön­nen eine tat­be­stand­li­che Aus­nah­me vom Ver­bot des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar­stel­len. Aus­nahms­wei­se kön­nen sie dabei die geschäft­li­che Selbst­stän­dig­keit von Unter­neh­men beschrän­ken, wenn sie für ein wett­be­werb­lich neu­tra­les oder posi­ti­ves Vor­ha­ben objek­tiv not­wen­dig sind und zu die­sem Vor­ha­ben in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis ste­hen. Dies setzt Fol­gen­des vor­aus: Die Haupt­maß­nah­me darf nicht selbst wett­be­werbs­wid­rig sein und die Neben­ab­re­de darf nicht unver­hält­nis­mä­ßig sein.

Wei­te Best­preis­klau­seln sieht der EuGH weder objek­tiv not­wen­dig noch in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zu dem mit ihnen ver­folg­ten Ziel. Sie wirk­ten viel­mehr ganz klar spür­bar wett­be­werbs­be­schrän­kend. Neue und klei­ne Platt­for­men wür­den durch die­se Prak­tik verdrängt.

Eben­so sieht der EuGH dies für enge Best­preis­klau­seln, mit denen ledig­lich Part­ner-Hotels ver­bo­ten wird, auf ihren eige­nen Ver­triebs­ka­nä­len güns­ti­ge­re Prei­se anzu­bie­ten. Hier­bei weist der EuGH auf die Unter­schie­de zwi­schen der erfor­der­li­chen Neben­ab­re­de im Zusam­men­hang mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und der Vor­aus­set­zun­gen einer Frei­stel­lung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV hin. Das Ers­te betrifft die Tat­be­stands­sei­te. Dort fin­det anders als bei dem zwei­ten Schritt einer mög­li­chen Frei­stel­lung kei­ne Abwä­gung der wett­be­werbs­för­dern­den und wett­be­werbs­wid­ri­gen Aus­wir­kun­gen statt. Eine Maß­nah­me darf auf der Tat­be­stands­ebe­ne aus­schließ­lich wett­be­werbs­för­dernd oder ‑neu­tral sein.

Eine Ein­stu­fung als zuläs­si­ge Neben­ab­re­de kommt hier­nach nur dann in Betracht, wenn die Durch­füh­rung der Haupt­maß­nah­me ohne eine sol­che Neben­ab­re­de zwangs­läu­fig gefähr­det ist. Die Neben­ab­re­de muss also die Haupt­maß­nah­me ver­wirk­li­chen. Nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Ren­ta­bi­li­tät der Hotel­bu­chungs­platt­form zäh­len nach der Ent­schei­dung des EuGH nicht hierzu.

Die Kom­mis­si­on hat­te eben­so bereits im Mai die­ses Jah­res Boo​king​.com als Gate­kee­per im Sin­ne des DMA benannt. Wel­che Aus­wir­kun­gen dies hat, lesen Sie dem­nächst hier im Blog.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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