Vor kurzem hat der EuGH über die Bestpreisklauseln entschieden, welche Booking.com gegenüber Hotels verwendet. Diese stellen keine Nebenabreden im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Das gilt sowohl für weite wie auch enge Bestpreisklauseln. In Deutschland hatte der BGH bereits derartige Bestpreisklausen für kartellrechtswidrig erklärt.
Hintergrund ist eine Vorlage aus den Niederlanden. Zuvor hatte in Deutschland bereits das Bundeskartellamt ein sehr restriktives Vorgehen gegen derartige Praktiken gezeigt. Der BGH hatte für die engen Bestpreisklauseln schließlich entschieden, dass sich Booking.com nicht auf einen Schutz vor Trittbrettfahrern berufen könnte und sie keine notwendige Nebenabrede darstellt.
Die sogenannten notwendigen Nebenabreden können eine tatbestandliche Ausnahme vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen. Ausnahmsweise können sie dabei die geschäftliche Selbstständigkeit von Unternehmen beschränken, wenn sie für ein wettbewerblich neutrales oder positives Vorhaben objektiv notwendig sind und zu diesem Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies setzt Folgendes voraus: Die Hauptmaßnahme darf nicht selbst wettbewerbswidrig sein und die Nebenabrede darf nicht unverhältnismäßig sein.
Weite Bestpreisklauseln sieht der EuGH weder objektiv notwendig noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel. Sie wirkten vielmehr ganz klar spürbar wettbewerbsbeschränkend. Neue und kleine Plattformen würden durch diese Praktik verdrängt.
Ebenso sieht der EuGH dies für enge Bestpreisklauseln, mit denen lediglich Partner-Hotels verboten wird, auf ihren eigenen Vertriebskanälen günstigere Preise anzubieten. Hierbei weist der EuGH auf die Unterschiede zwischen der erforderlichen Nebenabrede im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 AEUV und der Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV hin. Das Erste betrifft die Tatbestandsseite. Dort findet anders als bei dem zweiten Schritt einer möglichen Freistellung keine Abwägung der wettbewerbsfördernden und wettbewerbswidrigen Auswirkungen statt. Eine Maßnahme darf auf der Tatbestandsebene ausschließlich wettbewerbsfördernd oder ‑neutral sein.
Eine Einstufung als zulässige Nebenabrede kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn die Durchführung der Hauptmaßnahme ohne eine solche Nebenabrede zwangsläufig gefährdet ist. Die Nebenabrede muss also die Hauptmaßnahme verwirklichen. Negative Auswirkungen auf die Rentabilität der Hotelbuchungsplattform zählen nach der Entscheidung des EuGH nicht hierzu.
Die Kommission hatte ebenso bereits im Mai dieses Jahres Booking.com als Gatekeeper im Sinne des DMA benannt. Welche Auswirkungen dies hat, lesen Sie demnächst hier im Blog.