Über die­se Vor­schrift hat­te ich bereits vor eini­ger Zeit aus­führ­lich berich­tet. Es gibt ein Instru­ment der vor­ge­la­ger­ten Markt­macht­kon­trol­le in einem zwei­stu­fi­gen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren. Am 14.1.2020 wur­de die­ses vom Bun­des­tag ange­nom­men. Im Gegen­satz zum ers­ten Ent­wurf hat sich ein wenig geän­dert, des­halb hier der neue Volltext:

(1) Das Bun­des­kar­tell­amt kann durch Ver­fü­gung fest­stel­len, dass einem Unter­neh­men, das in erheb­li­chem Umfang auf Märk­ten im Sin­ne des § 18 Absatz 3a tätig ist, eine über­ra­gen­de markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung für den Wett­be­werb zukommt. Bei der Fest­stel­lung der über­ra­gen­den markt­über­grei­fen­den Bedeu­tung eines Unter­neh­mens für den Wett­be­werb sind ins­be­son­de­re zu berücksichtigen:

1. sei­ne markt­be­herr­schen­de Stel­lung auf einem oder meh­re­ren Märkten,

2. sei­ne Finanz­kraft oder sein Zugang zu sons­ti­gen Ressourcen,

3. sei­ne ver­ti­ka­le Inte­gra­ti­on und sei­ne Tätig­keit auf in sons­ti­ger Wei­se mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Märkten,

4. sein Zugang zu wett­be­werbs­re­le­van­ten Daten,

5. die Bedeu­tung sei­ner Tätig­keit für den Zugang Drit­ter zu Beschaf­fungs- und Absatz­märk­ten sowie sein damit ver­bun­de­ner Ein­fluss auf die Geschäfts­tä­tig­keit Dritter.

Die Ver­fü­gung nach Satz 1 ist auf fünf Jah­re nach Ein­tritt der Bestands­kraft zu befristen.

(2) Das Bun­des­kar­tell­amt kann im Fal­le einer Fest­stel­lung nach Absatz 1 dem Unter­neh­men untersagen,

1. beim Ver­mit­teln des Zugangs zu Beschaf­fungs- und Absatz­märk­ten die eige­nen Ange­bo­te gegen­über denen von Wett­be­wer­bern bevor­zugt zu behan­deln, insbesondere

a) die eige­nen Ange­bo­te bei der Dar­stel­lung zu bevorzugen;

b) aus­schließ­lich eige­ne Ange­bo­te auf Gerä­ten vor­zu­in­stal­lie­ren oder in ande­rer Wei­se in Ange­bo­te des Unter­neh­mens zu integrieren;

2. Maß­nah­men zu ergrei­fen, die ande­re Unter­neh­men in ihrer Geschäfts­tä­tig­keit auf Beschaf­fungs- oder Absatz­märk­ten behin­dern, wenn die Tätig­keit des Unter­neh­mens für den Zugang zu die­sen Märk­ten Bedeu­tung hat, insbesondere

a) Maß­nah­men zu ergrei­fen, die zu einer aus­schließ­li­chen Vor­in­stal­la­ti­on oder Inte­gra­ti­on von Ange­bo­ten des Unter­neh­mens führen;

b) ande­re Unter­neh­men dar­an zu hin­dern oder es ihnen zu erschwe­ren, ihre eige­nen Ange­bo­te zu bewer­ben oder Abneh­mer auch über ande­re als die von dem Unter­neh­men bereit­ge­stell­ten oder ver­mit­tel­ten Zugän­ge zu erreichen;

3. Wett­be­wer­ber auf einem Markt, auf dem das Unter­neh­men sei­ne Stel­lung, auch ohne markt­be­herr­schend zu sein, schnell aus­bau­en kann, unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zu behin­dern, insbesondere

a) die Nut­zung eines Ange­bots des Unter­neh­mens mit einer dafür nicht erfor­der­li­chen auto­ma­ti­schen Nut­zung eines wei­te­ren Ange­bots des Unter­neh­mens zu ver­bin­den, ohne dem Nut­zer des Ange­bots aus­rei­chen­de Wahl­mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich des Umstands und der Art und Wei­se der Nut­zung des ande­ren Ange­bots einzuräumen;

b) die Nut­zung eines Ange­bots des Unter­neh­mens von der Nut­zung eines ande­ren Ange­bots des Unter­neh­mens abhän­gig zu machen;

4. durch die Ver­ar­bei­tung wett­be­werbs­re­le­van­ter Daten, die das Unter­neh­men gesam­melt hat, Markt­zu­tritts­schran­ken zu errich­ten oder spür­bar zu erhö­hen oder ande­re Unter­neh­men in sons­ti­ger Wei­se zu behin­dern, oder Geschäfts­be­din­gun­gen zu for­dern, die eine sol­che Ver­ar­bei­tung zulas­sen, insbesondere

a) die Nut­zung von Diens­ten davon abhän­gig zu machen, dass Nut­zer der Ver­ar­bei­tung von Daten aus ande­ren Diens­ten des Unter­neh­mens oder eines Dritt­an­bie­ters zustim­men, ohne den Nut­zern eine aus­rei­chen­de Wahl­mög­lich­keit hin­sicht­lich des Umstands, des Zwecks und der Art und Wei­se der Ver­ar­bei­tung einzuräumen;

b) von ande­ren Unter­neh­men erhal­te­ne wett­be­werbs­re­le­van­te Daten zu ande­ren als für die Erbrin­gung der eige­nen Diens­te gegen­über die­sen Unter­neh­men erfor­der­li­chen Zwe­cken zu ver­ar­bei­ten, ohne die­sen Unter­neh­men eine aus­rei­chen­de Wahl­mög­lich­keit hin­sicht­lich des Umstands, des Zwecks und der Art und Wei­se der Ver­ar­bei­tung einzuräumen;

5. die Inter­ope­ra­bi­li­tät von Pro­duk­ten oder Leis­tun­gen oder die Por­ta­bi­li­tät von Daten zu ver­wei­gern oder zu erschwe­ren und damit den Wett­be­werb zu behindern;

6. ande­re Unter­neh­men unzu­rei­chend über den Umfang, die Qua­li­tät oder den Erfolg der erbrach­ten oder beauf­trag­ten Leis­tung zu infor­mie­ren oder ihnen in ande­rer Wei­se eine Beur­tei­lung des Wer­tes die­ser Leis­tung zu erschweren;

7. für die Behand­lung von Ange­bo­ten eines ande­ren Unter­neh­mens Vor­tei­le zu for­dern, die in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Grund der For­de­rung ste­hen, insbesondere

a) für deren Dar­stel­lung die Über­tra­gung von Daten oder Rech­ten zu for­dern, die dafür nicht zwin­gend erfor­der­lich sind,

b) die Qua­li­tät der Dar­stel­lung die­ser Ange­bo­te von der Über­tra­gung von Daten oder Rech­ten abhän­gig zu machen, die hier­zu in kei­nem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis stehen.

Dies gilt nicht, soweit die jewei­li­ge Ver­hal­tens­wei­se sach­lich gerecht­fer­tigt ist. Die Dar­le­gungs- und Beweis­last obliegt inso­weit dem Unter­neh­men. § 32 Absatz 2 und 3, § 32a und § 32b gel­ten ent­spre­chend. Die Ver­fü­gung nach Absatz 2 kann mit der Fest­stel­lung nach Absatz 1 ver­bun­den werden.

(3) Die §§ 19 und 20 blei­ben unberührt.

(4) Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie berich­tet den gesetz­ge­ben- den Kör­per­schaf­ten nach Ablauf von vier Jah­ren nach Inkraft­tre­ten der Rege­lun­gen in den Absät­zen 1 und 2 über die Erfah­run­gen mit der Vorschrift.

Zusätz­lich wird der Rechts­weg ver­kürzt. Beschwer­de­ge­richt in ers­ter und letz­ter Instanz ist bei Ver­fah­ren nach § 19a GWB der Bun­des­ge­richts­hof. Die­ser kann Stel­lung­nah­men der Mono­pol­kom­mis­si­on einholen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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