Heute hat sich der Bundestag ausführlich mit der 10. GWB-Novelle befasst. Vor allem bei der Überarbeitung der Missbrauchskontrolle für digitale Plattformen hat sich der Entwurf hervor getan. Ich hatte bereits über § 19a GWB berichtet, der eine Art kartellrechtliches Ex-ante-Verfahren einführt. Diese Vorschrift ist noch einmal ein wenig angepasst und vor allem erweitert worden. Es soll zum einen eine Evaluation nach vier Jahren geben.
Sehr interessant sind aber auch zwei Änderungsvorschläge des 9. Ausschusses des Bundestages. Der erste betrifft den Instanzenzug und das zuständige Beschwerdegericht. Hierzu soll es zukünftig in § 73 Abs. 5 lauten:
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
1. nach § 19a, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3,
2. nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a angewendet werden,
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.
Es wird also spannend und kurzweilig bei § 19a GWB. Beschwerden der Betroffenen machen nicht erst die Runde über das OLG Düsseldorf, sondern gehen direkt zum Kartellsenat beim BGH. Aus anwaltlicher Sicht interessant ist dabei sicher auch, dass für die Vertretung in diesen Verfahren kein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt erforderlich ist. Mit der Verkürzung sollen langwierige Verfahren vermieden werden. Ob das so einfach wird, wird sich noch zeigen, denn immerhin wird den Betroffenen damit auch eine Rechtsschutzmöglichkeit verkürzt.
Auf der anderen Seite könnte man aus rechtspolitischer Sicht argumentieren, dass § 19a GWB ein zweistufiges Verfahren vorsieht. Bevor es zu konkreten Verpflichtungen kommt, müsste das Bundeskartellamt die Regulierungsbedürftigkeit feststellen. Dafür ist eine eigenständige Entscheidung erforderlich. Diese kann zwar mit den Verpflichtungen nach § 19a Abs. 2 GWB verbunden werden. Sie ist aber jedenfalls isoliert angreifbar. Ein Erfolg des betroffenen Unternehmens bereits auf der ersten Stufe würde auch sämtliche darauf gestützten Verfügungen des Bundeskartellamts kippen.
In den Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 5 GWB soll der BGH zudem gemäß § 75 Abs. 5 GWB Stellungnahmen der Monopolkommission einholen können.