Heu­te hat sich der Bun­des­tag aus­führ­lich mit der 10. GWB-Novel­le befasst. Vor allem bei der Über­ar­bei­tung der Miss­brauchs­kon­trol­le für digi­ta­le Platt­for­men hat sich der Ent­wurf her­vor getan. Ich hat­te bereits über § 19a GWB berich­tet, der eine Art kar­tell­recht­li­ches Ex-ante-Ver­fah­ren ein­führt. Die­se Vor­schrift ist noch ein­mal ein wenig ange­passt und vor allem erwei­tert wor­den. Es soll zum einen eine Eva­lua­ti­on nach vier Jah­ren geben.

Sehr inter­es­sant sind aber auch zwei Ände­rungs­vor­schlä­ge des 9. Aus­schus­ses des Bun­des­ta­ges. Der ers­te betrifft den Instan­zen­zug und das zustän­di­ge Beschwer­de­ge­richt. Hier­zu soll es zukünf­tig in § 73 Abs. 5 lauten:

(5) Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schei­det als Beschwer­de­ge­richt im ers­ten und letz­ten Rechts­zug über sämt­li­che Strei­tig­kei­ten gegen Ver­fü­gun­gen des Bundeskartellamts

1. nach § 19a, auch in Ver­bin­dung mit § 32 Absatz 2 und 3,

2. nach den §§ 32a und 32b, soweit die­se Vor­schrif­ten auf Sach­ver­hal­te im Sin­ne des § 19a ange­wen­det werden,

jeweils ein­schließ­lich aller selb­stän­dig anfecht­ba­ren Verfahrenshandlungen.

Es wird also span­nend und kurz­wei­lig bei § 19a GWB. Beschwer­den der Betrof­fe­nen machen nicht erst die Run­de über das OLG Düs­sel­dorf, son­dern gehen direkt zum Kar­tell­se­nat beim BGH. Aus anwalt­li­cher Sicht inter­es­sant ist dabei sicher auch, dass für die Ver­tre­tung in die­sen Ver­fah­ren kein beim BGH zuge­las­se­ner Rechts­an­walt erfor­der­lich ist. Mit der Ver­kür­zung sol­len lang­wie­ri­ge Ver­fah­ren ver­mie­den wer­den. Ob das so ein­fach wird, wird sich noch zei­gen, denn immer­hin wird den Betrof­fe­nen damit auch eine Rechts­schutz­mög­lich­keit verkürzt.

Auf der ande­ren Sei­te könn­te man aus rechts­po­li­ti­scher Sicht argu­men­tie­ren, dass § 19a GWB ein zwei­stu­fi­ges Ver­fah­ren vor­sieht. Bevor es zu kon­kre­ten Ver­pflich­tun­gen kommt, müss­te das Bun­des­kar­tell­amt die Regu­lie­rungs­be­dürf­tig­keit fest­stel­len. Dafür ist eine eigen­stän­di­ge Ent­schei­dung erfor­der­lich. Die­se kann zwar mit den Ver­pflich­tun­gen nach § 19a Abs. 2 GWB ver­bun­den wer­den. Sie ist aber jeden­falls iso­liert angreif­bar. Ein Erfolg des betrof­fe­nen Unter­neh­mens bereits auf der ers­ten Stu­fe wür­de auch sämt­li­che dar­auf gestütz­ten Ver­fü­gun­gen des Bun­des­kar­tell­amts kippen.

In den Beschwer­de­ver­fah­ren nach § 73 Abs. 5 GWB soll der BGH zudem gemäß § 75 Abs. 5 GWB Stel­lung­nah­men der Mono­pol­kom­mis­si­on ein­ho­len können.

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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