Anmerkung zum Lukoil-Urteil des EuGH in der aktuellen WuW

Vor eini­gen Wochen hat der EuGH über die Sache Lukoil ent­schie­den. Die in der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Bron­ner-Kri­te­ri­en sind auch anwend­bar auf Infra­struk­tu­ren, die der Inha­ber in einem wett­be­werb­li­chen Vor­gang erwor­ben hat. Damit kann der Inha­ber nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen zu einer Öff­nung auf der Grund­la­ge des Markt­macht­miss­brauchs­ver­bots ver­pflich­tet wer­den. Anders her­um sind die stren­gen Bron­ner-Kri­te­ri­en nicht anwend­bar und es kommt ein ver­pflich­ten­der Zugang in Betracht, wenn der Erwerbs­vor­gang nicht wett­be­werb­lich war.

In der aktu­el­len Aus­ga­be der Zeit­schrift WuW ist ein gemein­sa­mer Bei­trag von Maroš Fenik und mir erschie­nen, in dem wir uns mit die­ser Ent­schei­dung aus­ein­an­der­set­zen. Wir kom­men zu dem Ergeb­nis, dass die Ent­schei­dung eine inzi­den­te wett­be­werb­li­che Über­prü­fung von Erwerbs­vor­gän­gen eröff­net und das auch noch lan­ge nach­träg­lich. Dies steht unab­hän­gig etwa vom Bei­hil­fe­rechts, wenn die Infra­struk­tur wie in dem vor­lie­gen­den Fall bei Lukoil zuvor vom Statt errich­tet wor­den war. An der Ent­schei­dung ist beson­ders inter­es­sant, dass sie sich mit der Fra­ge aus­ein­an­der­setzt, wann jemand über­haupt Inha­ber einer Ein­rich­tung im Sin­ne der Essen­ti­al-Faci­li­ties-Dok­trin sein kann.

Eini­ge Mona­te zuvor eben­so in 2025 hat­te der EuGH sich bereits mit der Anwen­dung der Bron­ner-Kri­te­ri­en in einem Platt­form-Fall befasst. Dort hat­te das Gericht ent­schie­den, dass der Eigen­tums- und Inves­ti­ti­ons­schutz nicht mehr gilt, wenn der Inha­ber sei­ne Infra­struk­tur gegen­über Drit­ten öffnet. 

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Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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