Digital Markets Act (DMA): Gatekeeper, Pflichten und Durchsetzung

Der Digi­tal Mar­kets Act (DMA) regelt beson­de­re Pflich­ten gro­ßer digi­ta­ler Platt­for­men, die von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on als Gate­kee­per benannt wur­den. Aus dem zunächst neu­en Regel­werk für gro­ße digi­ta­le Platt­for­men hat sich mitt­ler­wei­le ein eigen­stän­di­ges Sys­tem der digi­ta­len Markt­re­gu­lie­rung ent­wi­ckelt. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat Gate­kee­per benannt, Com­pli­ance-Maß­nah­men geprüft, Ver­pflich­tun­gen kon­kre­ti­siert und ers­te erheb­li­che Buß­gel­der ver­hängt. Gleich­zei­tig beschäf­ti­gen sich zuneh­mend auch die natio­na­len Gerich­te mit der Durch­set­zung des DMA.

Anlass genug also für einen etwas grund­sätz­li­che­ren Blick auf den DMA.

Aus­gangs­punkt des DMA ist die Annah­me, dass bestimm­te gro­ße Platt­form­un­ter­neh­men eine beson­de­re Stel­lung als Zugangs­tor zwi­schen gewerb­li­chen Nut­zern und End­nut­zern ein­neh­men. Der DMA bezeich­net sie als Gate­kee­per. Ihre beson­de­re Stel­lung ist nicht ver­bo­ten. Sie führt aber dazu, dass für bestimm­te zen­tra­le Platt­form­diens­te beson­de­re Ver­pflich­tun­gen gel­ten. Die­se wer­den in einem beson­de­ren Ver­fah­ren aus­drück­lich benannt. Es gel­ten dann sek­tor­spe­zi­fi­sche Regulierungspflichten.

Die­se Ver­pflich­tun­gen betref­fen ganz unter­schied­li­che Ver­hal­tens­wei­sen. Es geht etwa um die Nut­zung und Zusam­men­füh­rung von Daten, Selbst­be­vor­zu­gung, App-Stores und alter­na­ti­ve Ver­triebs­we­ge, die Kom­mu­ni­ka­ti­on von Geschäfts­nut­zern mit ihren Kun­den, Daten­zu­gang oder Interoperabilität.

Inzwi­schen stellt sich aller­dings zuneh­mend eine zwei­te Fra­ge: Wie wer­den die­se Ver­pflich­tun­gen kon­kre­ti­siert und durch­ge­setzt, wenn ein Gate­kee­per sie nicht oder nicht aus­rei­chend erfüllt? Auch dazu fin­den Sie noch einen aus­führ­li­chen Bei­trag im Blog.

Was regelt der Digital Markets Act?

Der DMA soll nach Art. 1 Abs. 1 DMA zu bestreit­ba­ren und fai­ren Märk­ten im digi­ta­len Sek­tor bei­tra­gen. Anders als das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht setzt er dabei nicht vor­aus, dass im Ein­zel­fall zunächst eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung und deren Miss­brauch nach­ge­wie­sen werden.

Statt­des­sen ver­folgt der DMA einen regu­la­to­ri­schen Ansatz. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on benennt bestimm­te Unter­neh­men hin­sicht­lich bestimm­ter zen­tra­ler Platt­form­diens­te als Gate­kee­per. An die­se Benen­nung knüp­fen anschlie­ßend die beson­de­ren Ver­pflich­tun­gen des DMA an. Die­se soge­nann­te Desi­gna­ti­on ist für die Anwen­dung der mate­ri­el­len Pflich­ten des DMA konstitutiv.

Der Anwen­dungs­be­reich ist also zwei­stu­fig auf­ge­baut: Es muss sich zunächst um einen zen­tra­len Platt­form­dienst im Sin­ne des Art. 2 Nr. 2 DMA han­deln. Das Unter­neh­men, wel­ches die­sen zen­tra­len Platt­form­dienst betreibt, muss für die­sen Dienst außer­dem nach Art. 3 DMA als Gate­kee­per benannt sein.

Zu den zen­tra­len Platt­form­diens­ten zäh­len unter ande­rem Online-Ver­mitt­lungs­diens­te, Online-Such­ma­schi­nen, sozia­le Netz­wer­ke, Video-Sha­ring-Platt­form-Diens­te, num­mern­un­ab­hän­gi­ge inter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te, Betriebs­sys­te­me, Web­brow­ser, vir­tu­el­le Assis­ten­ten, Cloud-Com­pu­ting-Diens­te und Online-Werbedienste.

Das ist zugleich ein wich­ti­ger Unter­schied zum all­ge­mei­nen Kar­tell­recht. Die Ver­pflich­tun­gen des DMA gel­ten nicht all­ge­mein für gro­ße oder markt­be­herr­schen­de Digi­tal­un­ter­neh­men, son­dern für benann­te Gate­kee­per hin­sicht­lich der jeweils erfass­ten zen­tra­len Plattformdienste.

Zum Anwen­dungs­be­reich und den grund­le­gends­ten Defi­ni­tio­nen des DMA fin­den Sie einen Grund­la­gen­bei­trag hier im Blog.

Zum Anhö­ren: Über die Grund­la­gen des DMA, die Gate­kee­per-Regu­lie­rung und ein­zel­ne Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5 bis 7 DMA habe ich 2023 aus­führ­lich in Fol­ge 117 des Pod­casts Rechts­be­leh­rung gesprochen.

Wann ist ein Unternehmen Gatekeeper?

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Benen­nung als Gate­kee­per regelt Art. 3 Abs. 1 DMA. Ein Unter­neh­men muss danach

  • erheb­li­chen Ein­fluss auf den Bin­nen­markt haben,
  • einen zen­tra­len Platt­form­dienst bereit­stel­len, der gewerb­li­chen Nut­zern als wich­ti­ges Zugangs­tor zu End­nut­zern dient, und
  • hin­sicht­lich sei­ner Tätig­keit eine gefes­tig­te und dau­er­haf­te Posi­ti­on inne­ha­ben oder abseh­bar eine sol­che Posi­ti­on erlangen.

Art. 3 Abs. 2 DMA ver­bin­det die­se Kri­te­ri­en mit quan­ti­ta­ti­ven Ver­mu­tun­gen. Ein erheb­li­cher Ein­fluss auf den Bin­nen­markt wird ins­be­son­de­re ver­mu­tet, wenn das Unter­neh­men in jedem der ver­gan­ge­nen drei Geschäfts­jah­re min­des­tens 7,5 Mrd. EUR Jah­res­um­satz in der Uni­on erzielt hat oder sei­ne durch­schnitt­li­che Markt­ka­pi­ta­li­sie­rung bezie­hungs­wei­se sein ent­spre­chen­der Markt­wert im ver­gan­ge­nen Geschäfts­jahr min­des­tens 75 Mrd. EUR betrug und es den­sel­ben zen­tra­len Platt­form­dienst in min­des­tens drei Mit­glied­staa­ten bereitstellt.

Für die Eigen­schaft als wich­ti­ges Zugangs­tor sieht der DMA min­des­tens 45 Mio. monat­lich akti­ve End­nut­zer und min­des­tens 10.000 jähr­lich akti­ve gewerb­li­che Nut­zer in der Uni­on vor.

Die Schwel­len­wer­te ent­schei­den aller­dings nicht allein über die Gate­kee­per-Eigen­schaft. Die Kom­mis­si­on kann ein Unter­neh­men auf­grund einer qua­li­ta­ti­ven Prü­fung auch dann als Gate­kee­per benen­nen, wenn die Schwel­len­wer­te nicht erreicht wer­den. Umge­kehrt kann ein Unter­neh­men bei Errei­chen der Schwel­len­wer­te hin­rei­chend sub­stan­ti­ier­te Argu­men­te dafür vor­le­gen, dass es die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen des Art. 3 Abs. 1 DMA den­noch nicht erfüllt. Ins­be­son­de­re kann es Umstän­de dafür dar­le­gen, dass sein zen­tra­ler Platt­form­dienst nicht als wich­ti­ges Zugangs­tor für gewerb­li­che Nut­zer zu End­nut­zern dient.

Dass die­se qua­li­ta­ti­ve Prü­fung prak­ti­sche Bedeu­tung hat, zeigt der­zeit ins­be­son­de­re der Cloud-Bereich. Die Kom­mis­si­on unter­sucht, ob Ama­zon Web Ser­vices und Micro­soft Azu­re als Gate­kee­per ein­zu­stu­fen sind. Im Juni 2026 teil­te sie Ama­zon und Micro­soft ihre vor­läu­fi­ge Auf­fas­sung mit, dass die Vor­aus­set­zun­gen einer Benen­nung erfüllt sei­en. Eine end­gül­ti­ge Benen­nung war damit noch nicht verbunden.

Auch die Benen­nungs­ent­schei­dun­gen selbst unter­lie­gen gericht­li­cher Kon­trol­le. Das Gericht wies mit Urteil vom 17. Juli 2024 die Kla­ge von Byte­Dance gegen die Benen­nung von Tik­Tok ab (T‑1077/23). Gegen die­ses Urteil leg­te Byte­Dance Rechts­mit­tel ein. Der Gerichts­hof ver­han­del­te dar­über am 12. Mai 2026 in der Rechts­sa­che C‑627/24 P.

Wer ist derzeit Gatekeeper?

Stand: Sep­tem­ber 2026

Der­zeit sind Alpha­bet, Ama­zon, Apple, Boo­king, Byte­Dance, Meta und Micro­soft als Gate­kee­per benannt. Die Benen­nun­gen erfas­sen unter­schied­li­che zen­tra­le Platt­form­diens­te. Die Desi­gna­ti­on betrifft jeweils einen zen­tra­len Platt­form­dienst sei­nes Betreibers.

Dabei han­delt es sich nicht um eine sta­ti­sche Lis­te. Die Kom­mis­si­on kann wei­te­re Diens­te benen­nen und bestehen­de Benen­nun­gen über­prü­fen. Das gilt auch in die ande­re Rich­tung: Im April 2025 stell­te die Kom­mis­si­on fest, dass Face­book Mar­ket­place nicht län­ger als zen­tra­ler Platt­form­dienst von Meta benannt bleibt.

Für den aktu­el­len Stand emp­fiehlt sich des­halb unmit­tel­bar das Gate­kee­per-Por­tal der Kom­mis­si­on.

Was müssen Gatekeeper beachten?

Den mate­ri­el­len Kern des DMA bil­den die Art. 5 bis 7 DMA. Sobald ein Gate­kee­per mit sei­nem zen­tra­len Platt­form­dienst benannt wur­de, muss er die­se Vor­schrif­ten beach­ten. Sie gel­ten ohne wei­te­ren Umsetzungsakt.

Art. 5 DMA ent­hält Ver­pflich­tun­gen, die ohne wei­te­re Kon­kre­ti­sie­rung gel­ten. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Beschrän­kun­gen bei der Zusam­men­füh­rung und dienst­über­grei­fen­den Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, das Ver­bot bestimm­ter Pari­täts­klau­seln und Vor­ga­ben zum soge­nann­ten Stee­ring. Geschäfts­nut­zer sol­len ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit behal­ten, mit ihren Kun­den auch außer­halb des zen­tra­len Platt­form­diens­tes zu kom­mu­ni­zie­ren und Ange­bo­te zu machen.

Art. 6 DMA ent­hält wei­te­re Ver­pflich­tun­gen. Hier­zu zäh­len etwa Vor­ga­ben zur Instal­la­ti­on und Nut­zung von Apps und alter­na­ti­ven App-Stores nach Art. 6 Abs. 4 DMA sowie das Ver­bot bestimm­ter For­men der Selbst­be­vor­zu­gung nach Art. 6 Abs. 5 DMA.

Beson­ders rele­vant sind dane­ben ver­schie­de­ne Ver­pflich­tun­gen zu Daten­por­ta­bi­li­tät und Daten­zu­gang. Art. 6 Abs. 9 DMA betrifft die Por­ta­bi­li­tät von Daten der End­nut­zer. Nach Art. 6 Abs. 10 DMA müs­sen Gate­kee­per Geschäfts­nut­zern unter den dort gere­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen Zugang zu Daten gewäh­ren, die im Zusam­men­hang mit der Nut­zung des betref­fen­den zen­tra­len Platt­form­diens­tes gene­riert wer­den. Art. 6 Abs. 11 DMA regelt schließ­lich den Zugang kon­kur­rie­ren­der Online-Such­ma­schi­nen zu Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichtsdaten.

Art. 7 DMA ent­hält beson­de­re Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tun­gen für num­mern­un­ab­hän­gi­ge inter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te.

Der DMA ent­hält damit kei­nes­wegs nur Ver­bo­te. Eini­ge Vor­schrif­ten begrün­den posi­ti­ve Pflich­ten des Gate­kee­pers. Er muss bei­spiels­wei­se Daten­zu­gang ermög­li­chen oder Inter­ope­ra­bi­li­tät her­stel­len. Gera­de für Wett­be­wer­ber kann des­halb weni­ger das Ver­bot eines bestimm­ten Ver­hal­tens als viel­mehr die Fra­ge ent­schei­dend sein, ob und unter wel­chen Bedin­gun­gen sie tat­säch­lich Zugang erhal­ten.

Das ist für das Ver­ständ­nis der wei­te­ren Ent­wick­lung des DMA wich­tig. Denn die Fest­stel­lung einer abs­trak­ten Ver­pflich­tung beant­wor­tet noch nicht not­wen­dig, wie ein Gate­kee­per die­se im Ein­zel­fall erfül­len muss.

Wie werden die Verpflichtungen konkretisiert?

Hier kommt Art. 8 DMA ins Spiel. Die­ser regelt zum einen den Effek­ti­vi­täts­grund­satz und zum ande­ren sek­tor­spe­zi­fi­sche Regulierungsverfahren.

Nach Art. 8 Abs. 1 DMA muss ein Gate­kee­per die Ein­hal­tung der Art. 5 bis 7 DMA sicher­stel­len. Die hier­für getrof­fe­nen Maß­nah­men müs­sen wirk­sam sein, um die Zie­le der jewei­li­gen Ver­pflich­tung und des DMA zu errei­chen. Es gilt also der Effektivitätsgrundsatz.

Für die Ver­pflich­tun­gen aus Art. 6 und 7 DMA kann die Kom­mis­si­on nach Art. 8 Abs. 2 DMA die Maß­nah­men näher bestim­men, die der Gate­kee­per umzu­set­zen hat. Auch die­se Maß­nah­men müs­sen jeweils dem Effek­ti­vi­täts­grund­satz entsprechen.

Das ist gera­de bei Zugangs- und Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tun­gen prak­tisch bedeut­sam. Es genügt wenig, abs­trakt fest­zu­stel­len, dass ein Wett­be­wer­ber Zugang erhal­ten muss, wenn offen­bleibt, wel­che Daten oder tech­ni­schen Funk­tio­nen er erhält, über wel­che Schnitt­stel­le der Zugang erfolgt, inner­halb wel­cher Fris­ten Anfra­gen bear­bei­tet wer­den oder wel­ches Ent­gelt der Gate­kee­per ver­lan­gen darf.

Wie prak­tisch Art. 8 DMA inzwi­schen gewor­den ist, zei­gen zunächst die bei­den Spe­zi­fi­zie­rungs­ent­schei­dun­gen gegen­über Apple vom 19. März 2025. Im Ver­fah­ren DMA.100203 kon­kre­ti­sier­te die Kom­mis­si­on die Inter­ope­ra­bi­li­tät von iOS mit Gerä­ten ande­rer Her­stel­ler. DMA.100204 betrifft das Ver­fah­ren, über das Ent­wick­ler Inter­ope­ra­bi­li­tät mit Funk­tio­nen von iOS und iPa­dOS ver­lan­gen kön­nen. Die Kom­mis­si­on stellt aus­drück­lich klar, dass eine sol­che Spe­zi­fi­zie­rungs­ent­schei­dung noch kei­ne Fest­stel­lung einer Nicht­ein­hal­tung darstellt.

Am 16. Juli 2026 folg­ten zwei ver­bind­li­che Spe­zi­fi­zie­rungs­maß­nah­men gegen­über Alpha­bet. DMA.100220 betrifft die Inter­ope­ra­bi­li­tät kon­kur­rie­ren­der KI-Diens­te mit Android nach Art. 6 Abs. 7 DMA. DMA.100209 kon­kre­ti­siert den Zugang kon­kur­rie­ren­der Such­ma­schi­nen zu Such­da­ten nach Art. 6 Abs. 11 DMA.

Art. 8 DMA bil­det damit eine Ver­bin­dung zwi­schen der abs­trak­ten Ver­pflich­tung des Gate­kee­pers und den kon­kre­ten tech­ni­schen und wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen ihrer Erfüllung.

Das Umgehungsverbot nach Art. 13 DMA

Art. 13 DMA ergänzt die ein­zel­nen Ver­pflich­tun­gen durch ein Umge­hungs­ver­bot. Die Vor­schrift erfasst unter­schied­li­che Ver­hal­tens­wei­sen, mit denen Gate­kee­per die Anwen­dung oder Wirk­sam­keit des DMA unter­lau­fen könn­ten. Die­se Vor­schrift ist für die sek­tor­spe­zi­fi­sche Regu­lie­rung des­halb zentral.

Nach Art. 13 Abs. 4 DMA darf ein Gate­kee­per ins­be­son­de­re kein Ver­hal­ten an den Tag legen, das die wirk­sa­me Ein­hal­tung der Art. 5, 6 und 7 DMA unter­gräbt. Die Prü­fung kann sich des­halb nicht dar­auf beschrän­ken, ob eine vom Gate­kee­per gewähl­te Maß­nah­me for­mal mit dem Wort­laut einer Ver­pflich­tung ver­ein­bar erscheint.

Gera­de bei Zugangs­ver­pflich­tun­gen ist die­se Unter­schei­dung rele­vant. Ein for­mal ange­bo­te­ner Zugang hilft wenig, wenn sei­ne tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen eine tat­säch­li­che Nut­zung ver­hin­dern oder wesent­lich erschweren.

Art. 8 und Art. 13 DMA betref­fen damit unter­schied­li­che, aber mit­ein­an­der ver­bun­de­ne Fra­gen: Art. 8 betrifft die wirk­sa­me Ein­hal­tung und gege­be­nen­falls Kon­kre­ti­sie­rung der Ver­pflich­tun­gen; Art. 13 unter­sagt deren Umgehung.

Kann der Digital Markets Act auf neue Entwicklungen reagieren?

Der DMA ent­hält hier­für ver­schie­de­ne Mechanismen.

Nach Art. 12 DMA kann die Kom­mis­si­on die Ver­pflich­tun­gen der Art. 5 und 6 durch dele­gier­te Rechts­ak­te aktua­li­sie­ren. Vor­aus­set­zung ist ins­be­son­de­re, dass neue Prak­ti­ken die Bestreit­bar­keit zen­tra­ler Platt­form­diens­te beschrän­ken oder zu einem Ungleich­ge­wicht zwi­schen den Rech­ten und Pflich­ten von Gate­kee­pern einer­seits und ihren gewerb­li­chen Nut­zern oder End­nut­zern ande­rer­seits führen.

Dane­ben sieht Art. 53 DMA eine regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Ver­ord­nung vor. Erst­ma­lig bis zum 3. Mai 2026 und dann alle drei Jah­re muss die Kom­mis­si­on die Ver­ord­nung evaluieren.

Am 28. April 2026 leg­te die Kom­mis­si­on ihren ers­ten Review hier­nach vor. Sie kam zu dem Ergeb­nis, dass der DMA wei­ter­hin grund­sätz­lich zweck­ge­eig­net ist und bereits posi­ti­ve Wir­kun­gen auf die Bestreit­bar­keit und Fair­ness digi­ta­ler Märk­te ent­fal­tet. Zugleich sieht sie das Poten­zi­al der Ver­ord­nung nach der noch kur­zen Anwen­dungs­zeit noch nicht als voll­stän­dig aus­ge­schöpft an.

Welche Bedeutung haben die Compliance Reports?

Nach Art. 11 DMA müs­sen Gate­kee­per der Kom­mis­si­on Berich­te vor­le­gen, in denen sie dar­le­gen, mit wel­chen Maß­nah­men sie die Ver­pflich­tun­gen der Art. 5, 6 und 7 DMA erfül­len. Die­se Berich­te müs­sen jähr­lich aktua­li­siert werden.

Das ist nicht nur eine Berichts­pflicht gegen­über der Kom­mis­si­on. Ver­öf­fent­lich­te Fas­sun­gen der Com­pli­ance Reports ermög­li­chen es auch Wett­be­wer­bern, Geschäfts­nut­zern und ande­ren inter­es­sier­ten Drit­ten, die vor­ge­se­he­nen Maß­nah­men zu prüfen.

Das kann für die Durch­set­zung rele­vant sein. Ob eine Com­pli­ance-Maß­nah­me funk­tio­niert, lässt sich nicht immer allein anhand ihrer Beschrei­bung beur­tei­len. Betrof­fe­ne Markt­teil­neh­mer kön­nen ins­be­son­de­re dar­auf hin­wei­sen, wel­che Aus­wir­kun­gen die Maß­nah­men tat­säch­lich auf Zugangs­mög­lich­kei­ten, tech­ni­sche Inter­ope­ra­bi­li­tät oder Geschäfts­be­din­gun­gen haben.

Wie wird der Digital Markets Act durchgesetzt?

Für die öffent­li­che Durch­set­zung des DMA ist in ers­ter Linie die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on zustän­dig. Sie ver­fügt dafür über umfang­rei­che Ermitt­lungs- und Durchsetzungsbefugnisse.

Der DMA stellt ihr unter­schied­li­che Instru­men­te zur Ver­fü­gung. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Markt­un­ter­su­chun­gen zur Benen­nung von Gate­kee­pern, zur sys­te­ma­ti­schen Nicht­ein­hal­tung sowie zu neu­en Diens­ten und Prak­ti­ken nach Art. 17 bis 19 DMA. Art. 24 DMA ermög­licht unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen einst­wei­li­ge Maß­nah­men. Nach Art. 25 DMA kann die Kom­mis­si­on Ver­pflich­tungs­zu­sa­gen eines Gate­kee­pers für bin­dend erklären.

Stellt sie eine Nicht­ein­hal­tung fest, kann sie nach Art. 29 DMA einen ent­spre­chen­den Beschluss erlas­sen. Nach Art. 30 DMA kann sie Geld­bu­ßen von bis zu 10 % des welt­weit erziel­ten Gesamt­um­sat­zes des Gate­kee­pers im vor­aus­ge­gan­ge­nen Geschäfts­jahr ver­hän­gen. Bei bestimm­ten wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen sind bis zu 20 % mög­lich. Dane­ben kann die Kom­mis­si­on nach Art. 31 DMA Zwangs­gel­der verhängen.

DMA-Enforcement in der bisherigen Praxis

Stand: Sep­tem­ber 2026

Im April 2025 ver­häng­te die Kom­mis­si­on gegen Apple wegen eines Ver­sto­ßes gegen die Anti-Stee­ring-Ver­pflich­tung eine Geld­bu­ße von 500 Mio. EUR. Gegen Meta ver­häng­te sie wegen eines Ver­sto­ßes gegen Art. 5 Abs. 2 DMA eine Geld­bu­ße von 200 Mio. EUR. Eine Über­sicht über die­se bei­den ers­ten emp­find­li­chen Buß­gel­der nach dem DMA und ihre Fol­gen lesen Sie hier.

Am 23. Juli 2026 folg­ten zwei Nicht­ein­hal­tungs­ent­schei­dun­gen gegen Goog­le. Wegen der Selbst­be­vor­zu­gung eige­ner Diens­te in Goog­le Search ver­häng­te die Kom­mis­si­on eine Geld­bu­ße von 460 Mio. EUR; wegen Beschrän­kun­gen des Stee­ring über Goog­le Play wei­te­re 430 Mio. EUR.

Zum Anhö­ren: Die ers­ten Buß­geld­ent­schei­dun­gen gegen Apple und Meta waren 2025 Anlass für ein wei­te­res aus­führ­li­ches Gespräch zum DMA in Fol­ge 136 des Pod­casts Rechts­be­leh­rung. Dabei ging es ins­be­son­de­re um die prak­ti­sche Wir­kung des DMA und die wei­te­re Rechtsdurchsetzung.

Aller­dings soll­te man DMA Enforce­ment nicht auf Buß­gel­der redu­zie­ren. Die Spe­zi­fi­zie­rungs­ent­schei­dun­gen gegen­über Apple und Alpha­bet zei­gen einen ande­ren Durch­set­zungs­me­cha­nis­mus: Die Kom­mis­si­on kann kon­kre­te tech­ni­sche und ver­fah­rens­be­zo­ge­ne Bedin­gun­gen für die Erfül­lung ein­zel­ner Ver­pflich­tun­gen fest­le­gen, ohne damit bereits einen Ver­stoß festzustellen.

Für einen betrof­fe­nen Wett­be­wer­ber kann eine sol­che Kon­kre­ti­sie­rung wirt­schaft­lich min­des­tens eben­so rele­vant sein wie eine spä­te­re Geld­bu­ße. Denn auf die­sem Weg eröff­net sich für sie die Mög­lich­keit eines durch die Kom­mis­si­on durch­ge­führ­ten Regulierungsverfahrens.

Was geschieht bei systematischen Verstößen?

Der DMA sieht für eine sys­te­ma­ti­sche Nicht­ein­hal­tung noch wei­ter­ge­hen­de Mög­lich­kei­ten vor.

Hat die Kom­mis­si­on inner­halb von acht Jah­ren min­des­tens drei Nicht­ein­hal­tungs­be­schlüs­se gegen einen Gate­kee­per erlas­sen und lie­gen die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen des Art. 18 DMA vor, kann sie eine Markt­un­ter­su­chung durch­füh­ren. Im Anschluss kann sie ver­hal­tens­be­zo­ge­ne oder struk­tu­rel­le Abhil­fe­maß­nah­men auferlegen.

Der DMA beschränkt sei­ne Reak­ti­on auf Ver­stö­ße damit im äußers­ten Fall nicht auf deren Abstel­lung und Sanktionierung.

Welche Rolle spielen Wettbewerber und Geschäftsnutzer?

Vie­le Ver­pflich­tun­gen des DMA betref­fen gera­de das Ver­hält­nis des Gate­kee­pers zu ande­ren Markt­teil­neh­mern. Das gilt etwa für App-Ent­wick­ler, kon­kur­rie­ren­de Such­ma­schi­nen, Anbie­ter inter­ope­ra­bler Diens­te, Wer­be­trei­ben­de, Händ­ler oder ande­re Geschäfts­nut­zer einer Plattform.

Die­se Unter­neh­men kön­nen zunächst für das behörd­li­che Ver­fah­ren wich­tig sein. Sie kön­nen der Kom­mis­si­on tat­säch­li­che Infor­ma­tio­nen dar­über lie­fern, ob eine Com­pli­ance-Maß­nah­me funk­tio­niert und wel­che Aus­wir­kun­gen sie im Markt hat.

Art. 27 DMA sieht außer­dem aus­drück­lich vor, dass Drit­te eine zustän­di­ge natio­na­le Behör­de über Prak­ti­ken oder Ver­hal­tens­wei­sen eines Gate­kee­pers infor­mie­ren kön­nen, die in den Anwen­dungs­be­reich des DMA fal­len. Erkennt die natio­na­le Behör­de einen mög­li­chen Ver­stoß, über­mit­telt sie die Infor­ma­tio­nen an die Kommission.

Damit ist aller­dings noch nicht die Fra­ge beant­wor­tet, ob ein betrof­fe­ner Wett­be­wer­ber selbst die Ein­hal­tung des DMA ver­lan­gen kann. Hier muss zwi­schen Public Enforce­ment und indi­vi­du­el­ler Rechts­durch­set­zung unter­schie­den werden.

Welche Rolle spielt das Bundeskartellamt?

Die zen­tra­le Zustän­dig­keit für die Durch­set­zung des DMA liegt bei der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on. Die natio­na­len Wett­be­werbs­be­hör­den blei­ben gleich­wohl in das Durch­set­zungs­sys­tem eingebunden.

Art. 38 DMA regelt die Zusam­men­ar­beit und Koor­di­nie­rung zwi­schen der Kom­mis­si­on und den natio­na­len Wett­be­werbs­be­hör­den. In Deutsch­land kommt § 32g GWB hinzu.

Danach kann das Bun­des­kar­tell­amt mög­li­che Ver­stö­ße eines Gate­kee­pers gegen Art. 5, 6 oder 7 DMA unter­su­chen und hier­für sei­ne Ermitt­lungs­be­fug­nis­se ein­set­zen. Die Ergeb­nis­se berich­tet es der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on. Bei Unter­su­chun­gen zu Art. 7 DMA, also der Inter­ope­ra­bi­li­tät num­mern­un­ab­hän­gi­ger inter­per­so­nel­ler Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te, erhält außer­dem die Bun­des­netz­agen­tur Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me. Ange­sicht des­sen emp­fiehlt sich eher eine direk­te Infor­ma­ti­on der Kommission.

Das Bun­des­kar­tell­amt tritt damit nicht als wei­te­re DMA-Durch­set­zungs­be­hör­de neben die Kom­mis­si­on. Art. 38 Abs. 7 DMA bezeich­net die Kom­mis­si­on viel­mehr als allei­ni­ge Durch­set­zungs­be­hör­de der Ver­ord­nung. Natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­den kön­nen die Kom­mis­si­on durch eige­ne Unter­su­chun­gen unterstützen.

Können Wettbewerber den DMA selbst durchsetzen?

Neben das Public Enforce­ment tritt die indi­vi­du­el­le Rechts­durch­set­zung vor den natio­na­len Gerich­ten.

Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat hier­für die §§ 33 ff. GWB auf Ver­stö­ße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA erstreckt. Nach § 33 Abs. 1 GWB kann ein Betrof­fe­ner Besei­ti­gung und bei Wie­der­ho­lungs­ge­fahr Unter­las­sung ver­lan­gen. Betrof­fen ist nach § 33 Abs. 3 GWB ins­be­son­de­re, wer als Mit­be­wer­ber oder sons­ti­ger Markt­be­tei­lig­ter durch den Ver­stoß beein­träch­tigt ist.

Das ist prak­tisch von erheb­li­cher Bedeu­tung. Ein Wett­be­wer­ber muss grund­sätz­lich nicht dar­auf war­ten, dass die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on einen mög­li­chen Ver­stoß auf­greift. Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 33 GWB kann er selbst gericht­lich gegen einen Gate­kee­per vorgehen.

Public Enforce­ment und indi­vi­du­el­le Rechts­durch­set­zung ste­hen inso­weit nicht in einem Stu­fen­ver­hält­nis. Sie lau­fen aller­dings auch nicht unver­bun­den neben­ein­an­der. Art. 39 DMA koor­di­niert die Anwen­dung des DMA durch natio­na­le Gerich­te mit der Tätig­keit der Kom­mis­si­on. Natio­na­le Gerich­te kön­nen die Kom­mis­si­on ins­be­son­de­re um Infor­ma­tio­nen oder eine Stel­lung­nah­me zu Fra­gen der Anwen­dung des DMA ersuchen.

Beson­ders wich­tig ist Art. 39 Abs. 5 DMA: Natio­na­le Gerich­te dür­fen kei­ne Ent­schei­dun­gen tref­fen, die einer bereits erlas­se­nen Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on nach dem DMA zuwi­der­lau­fen. Sie müs­sen außer­dem Ent­schei­dun­gen ver­mei­den, die mit einer Ent­schei­dung kol­li­die­ren könn­ten, wel­che die Kom­mis­si­on in einem bereits ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­ren zu erlas­sen beab­sich­tigt. Hier­für kann auch eine Aus­set­zung des natio­na­len Ver­fah­rens in Betracht kommen.

Bei vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­stö­ßen kommt außer­dem Scha­dens­er­satz nach § 33a GWB in Betracht.

Für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung sol­cher Scha­dens­er­satz­ver­fah­ren kön­nen die Ansprü­che auf Her­aus­ga­be von Beweis­mit­teln und Ertei­lung von Aus­künf­ten nach § 33g GWB rele­vant wer­den. § 33g Abs. 1 knüpft hier­für aus­drück­lich an einen Scha­dens­er­satz­an­spruch nach § 33a Abs. 1 GWB an.

Auch einst­wei­li­ger Rechts­schutz kann in Betracht kom­men. Das kann gera­de bei Zugangs- oder Inter­ope­ra­bi­li­täts­ver­pflich­tun­gen ent­schei­dend sein. Ein erst nach meh­re­ren Jah­ren durch­ge­setz­ter Anspruch kann wirt­schaft­lich erheb­lich an Wert ver­lie­ren, wenn der betrof­fe­ne Wett­be­wer­ber wäh­rend­des­sen kei­nen Zugang zu einem Markt, zu Daten oder zu tech­ni­schen Funk­tio­nen erhält.

Die ein­zel­nen Mög­lich­kei­ten der Rechts­durch­set­zung durch Wett­be­wer­ber und ande­re Markt­teil­neh­mer wer­de ich in einem geson­der­ten Bei­trag aus­führ­li­cher behandeln.

Kollektiver Rechtsschutz und Verbandsklagen

Neben der indi­vi­du­el­len Rechts­durch­set­zung sieht der DMA auch kol­lek­ti­ven Rechts­schutz vor.

Art. 42 DMA ord­net die Anwen­dung der Ver­bands­kla­gen­richt­li­nie (EU) 2020/1828 auf Ver­bands­kla­gen gegen Ver­stö­ße von Gate­kee­pern gegen Bestim­mun­gen des DMA an, die die kol­lek­ti­ven Inter­es­sen der Ver­brau­cher beein­träch­ti­gen oder beein­träch­ti­gen können.

Auch das deut­sche Recht ent­hält dane­ben eine ver­bands­be­zo­ge­ne Durch­set­zungs­mög­lich­keit. § 33 Abs. 4 GWB erstreckt die Ansprü­che aus § 33 Abs. 1 GWB unter den dort gere­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen auf bestimm­te rechts­fä­hi­ge Ver­bän­de zur För­de­rung gewerb­li­cher oder selb­stän­di­ger beruf­li­cher Inter­es­sen sowie auf qua­li­fi­zier­te Einrichtungen.

An die­ser Stel­le lässt sich auch das Ver­fah­ren vor dem OLG Köln, 15 UKl 2/25, sys­te­ma­tisch ein­ord­nen. Es betrifft eine Ver­bands­kla­ge und nicht die Indi­vi­du­al­kla­ge eines Wett­be­wer­bers nach § 33 GWB.

Rechtsschutz der Gatekeeper gegen Kommissionsentscheidungen

Zur voll­stän­di­gen Durch­set­zungs­ar­chi­tek­tur gehört schließ­lich auch die umge­kehr­te Per­spek­ti­ve. Gate­kee­per kön­nen Ent­schei­dun­gen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on vor den Uni­ons­ge­rich­ten angreifen.

Das betrifft bereits die Benen­nung als Gate­kee­per. Das Ver­fah­ren ByteDance/​Kommission (T‑1077/23; Rechts­mit­tel C‑627/24 P) ist hier­für ein Bei­spiel. Eben­so kön­nen ande­re Ent­schei­dun­gen der Kom­mis­si­on nach dem DMA Gegen­stand gericht­li­cher Kon­trol­le sein.

Damit ergibt sich ins­ge­samt ein mehr­glied­ri­ges Sys­tem: Durch­set­zung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on, unter­stüt­zen­de Unter­su­chun­gen natio­na­ler Wett­be­werbs­be­hör­den, indi­vi­du­el­le und kol­lek­ti­ve Rechts­durch­set­zung vor natio­na­len Gerich­ten sowie gericht­li­che Kon­trol­le der Kom­mis­si­ons­ent­schei­dun­gen durch die Unionsgerichte.

Wie verhalten sich DMA und Kartellrecht zueinander?

Der DMA schafft ein eigen­stän­di­ges Regu­lie­rungs­re­gime. Er ersetzt das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht aber nicht.

Dabei sind zwei Aus­sa­gen in Art. 1 DMA auseinanderzuhalten.

Nach Art. 1 Abs. 5 DMA dür­fen die Mit­glied­staa­ten Gate­kee­pern grund­sätz­lich kei­ne wei­te­ren Ver­pflich­tun­gen zur Gewähr­leis­tung bestreit­ba­rer und fai­rer Märk­te auf­er­le­gen. Der DMA soll inso­weit einer Frag­men­tie­rung des Bin­nen­markts durch unter­schied­li­che natio­na­le Gate­kee­per-Regime entgegenwirken.

Davon zu unter­schei­den ist Art. 1 Abs. 6 DMA. Die Anwen­dung der Art. 101 und 102 AEUV sowie bestimm­ter natio­na­ler Wett­be­werbs­vor­schrif­ten bleibt aus­drück­lich unberührt.

Das zeigt sich beson­ders deut­lich im Ver­hält­nis zu Art. 102 AEUV. Dort muss im Ein­zel­fall zunächst eine markt­be­herr­schen­de Stel­lung fest­ge­stellt wer­den. Anschlie­ßend stellt sich die Fra­ge, ob das betref­fen­de Ver­hal­ten einen Miss­brauch die­ser Stel­lung darstellt.

Beim DMA ist der Aus­gangs­punkt ein ande­rer. Ist ein Unter­neh­men hin­sicht­lich eines zen­tra­len Platt­form­diens­tes als Gate­kee­per benannt, gel­ten die ein­schlä­gi­gen Ver­pflich­tun­gen der Art. 5 bis 7 DMA unab­hän­gig davon, ob das kon­kre­te Ver­hal­ten zugleich einen Miss­brauch im Sin­ne des Art. 102 AEUV darstellt.

Wie verhalten sich Digital Markets Act und § 19a GWB zueinander?

Für Deutsch­land kommt mit § 19a GWB ein wei­te­res Instru­ment hin­zu. Das Bun­des­kar­tell­amt kann nach § 19a Abs. 1 GWB fest­stel­len, dass einem Unter­neh­men, das in erheb­li­chem Umfang auf Märk­ten im Sin­ne des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist, eine über­ra­gen­de markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung für den Wett­be­werb zukommt. Dar­an kön­nen die beson­de­ren Unter­sa­gungs­mög­lich­kei­ten des § 19a Abs. 2 GWB anknüp­fen. Auch hier zeigt sich ein zwei­stu­fi­ges Vor­ge­hen, bei dem die Benen­nung des Unter­neh­mens kon­sti­tu­tiv für die Anwen­dung der Befug­nis­se des Bun­des­kar­tell­amts ist.

§ 19a GWB und der DMA unter­schei­den sich hin­sicht­lich ihrer Vor­aus­set­zun­gen, ihrer Sys­te­ma­tik und des Ver­fah­rens. Ihre Rege­lungs­ge­gen­stän­de kön­nen sich aber über­schnei­den. Dazu gehö­ren etwa Selbst­be­vor­zu­gung, Daten­ver­ar­bei­tung, Inter­ope­ra­bi­li­tät und Datenportabilität.

Gera­de des­halb muss im Ein­zel­fall unter­schie­den wer­den, aus wel­chem Regime eine kon­kre­te Ver­pflich­tung folgt und wel­che Durch­set­zungs­in­stru­men­te dar­an anknüp­fen. Der DMA ersetzt weder Art. 102 AEUV noch § 19a GWB.

Datenzugang als Beispiel für das Zusammenspiel verschiedener Regime

Beson­ders deut­lich wird die­ses Neben­ein­an­der beim Daten­zu­gang.

Das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht kann unter den Vor­aus­set­zun­gen des Miss­brauchs­ver­bots einen Anspruch auf Zugang zu Daten begrün­den. Im Ein­zel­fall muss hier­für ins­be­son­de­re geklärt wer­den, ob eine markt­be­herr­schen­de oder gege­be­nen­falls rela­tiv markt­mäch­ti­ge Stel­lung besteht und ob die Zugangs­ver­wei­ge­rung miss­bräuch­lich ist.

Der DMA wählt einen ande­ren Ansatz. Für bestimm­te Gate­kee­per und zen­tra­le Platt­form­diens­te ent­hält er kon­kre­te Zugangs­ver­pflich­tun­gen. Art. 6 Abs. 10 DMA betrifft den Zugang von Geschäfts­nut­zern zu bestimm­ten Daten, Art. 6 Abs. 11 DMA den Zugang kon­kur­rie­ren­der Such­ma­schi­nen zu bestimm­ten Suchdaten.

Die prak­ti­sche Fra­ge ver­schiebt sich dadurch. Es geht nicht nur dar­um, ob über­haupt ein Zugangs­an­spruch besteht, son­dern zuneh­mend auch dar­um, wel­che Daten umfasst sind und unter wel­chen tech­ni­schen und wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen der Zugang tat­säch­lich erfol­gen muss. Die Spe­zi­fi­zie­rungs­ent­schei­dung DMA.100209 gegen­über Alpha­bet zeigt inzwi­schen sehr kon­kret, wel­che Bedeu­tung Art. 8 DMA hier­für ent­wi­ckeln kann.

Zu den kar­tell­recht­li­chen Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten bei einem ver­wei­ger­ten Daten­zu­gang habe ich hier aus­führ­li­cher geschrie­ben.

Fazit

Der Digi­tal Mar­kets Act hat sich inner­halb weni­ger Jah­re von einem neu­en euro­päi­schen Regel­werk zu einem prak­tisch rele­van­ten Sys­tem der digi­ta­len Markt­re­gu­lie­rung ent­wi­ckelt. Die Benen­nung als Gate­kee­per bil­det dabei nur den Ausgangspunkt.

Im Mit­tel­punkt ste­hen zunächst die mate­ri­el­len Ver­pflich­tun­gen der Art. 5 bis 7 DMA. Die inzwi­schen ent­stan­de­ne Anwen­dungs­pra­xis zeigt aber, dass damit längst nicht alle Fra­gen beant­wor­tet sind. Bei Daten­zu­gang oder Inter­ope­ra­bi­li­tät muss bei­spiels­wei­se geklärt wer­den, wel­che tech­ni­schen und wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen ein Gate­kee­per tat­säch­lich anbie­ten muss. Die Spe­zi­fi­zie­rungs­ent­schei­dun­gen nach Art. 8 DMA zei­gen, wie kon­kret die­se Fra­gen inzwi­schen wer­den können.

Dane­ben steht die Fra­ge der Durch­set­zung. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on kann Ver­stö­ße unter­su­chen, Ver­pflich­tun­gen kon­kre­ti­sie­ren, einst­wei­li­ge Maß­nah­men ergrei­fen, Nicht­ein­hal­tungs­ent­schei­dun­gen erlas­sen und erheb­li­che Geld­bu­ßen ver­hän­gen. Natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­den kön­nen sie dabei unterstützen.

Wett­be­wer­ber und ande­re betrof­fe­ne Markt­teil­neh­mer sind dar­auf aller­dings nicht beschränkt. Die §§ 33 ff. GWB eröff­nen ihnen in Deutsch­land auch Mög­lich­kei­ten, Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5 bis 7 DMA selbst gericht­lich durch­zu­set­zen. Dane­ben tritt der kol­lek­ti­ve Rechts­schutz. Art. 39 DMA koor­di­niert die­se natio­na­le Rechts­durch­set­zung mit der Tätig­keit der Kommission.

Damit ver­schiebt sich eine der zen­tra­len Fra­gen des DMA zuneh­mend: Es geht nicht mehr nur dar­um, wel­che Ver­pflich­tun­gen Gate­kee­per haben. Eben­so wich­tig wird, wie die­se Ver­pflich­tun­gen kon­kre­ti­siert und im Ver­hält­nis zu den betrof­fe­nen Markt­teil­neh­mern tat­säch­lich durch­ge­setzt wer­den kön­nen.

Zum Ver­tie­fen: Einen aktu­el­len Über­blick über die Ent­wick­lung des DMA habe ich im Sep­tem­ber 2026 bei der DSRI-Herbst­aka­de­mie unter dem Titel Aktu­el­le Ent­wick­lun­gen zum Digi­tal Mar­kets Act gege­ben. Auf­zeich­nung und Prä­sen­ta­ti­on sind dem­nächst online verfügbar.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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