Nächs­te Woche wird der BGH zu der Fra­ge ver­han­deln, ob die BNetzA einen betrof­fe­nen Ener­gie­lie­fe­ran­ten nament­lich in einer öffent­li­chen Pres­se­mit­tei­lung über eine Unter­sa­gungs­ver­fü­gung nen­nen darf. Die­se Fra­ge ist so auch für das Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht rele­vant. Hier fin­det sich die Pres­se­mit­tei­lung mit dem Hin­weis auf den Sit­zungs­ter­min des Kar­tell­se­nats.

Die Bun­des­netz­agen­tur hat­te gegen­über dem betrof­fe­nen Unter­neh­men eine Unter­sa­gungs­ver­fü­gung erlas­sen. Die­se erfolg­te im Zusam­men­hang mit der Über­wa­chung von Ver­brau­cher­schutz­vor­schrif­ten im Ener­gie­be­reich. Hin­ter­grund war eine zunächst vor­her­ge­hen­de Ein­stel­lung des Gas­lie­fer­be­triebs und damit ein­her­ge­hen­de Kün­di­gung von etwa 370.000 Kun­den sowie anschlie­ßend eine Wie­der­auf­nah­me der Tätig­keit. Die Bun­des­netz­agen­tur hat­te auf­grund des Vor­ver­hal­tens dem Unter­neh­men die Tätig­keit als Ener­gie­lie­fe­ran­tin an Haus­halts­kun­den unter­sagt. Zuvor hat­te sie ein Ver­fah­ren zur Über­prü­fung der Leis­tungs­fä­hig­keit und Zuver­läs­sig­keit ein­ge­lei­tet und dar­über die Öffent­lich­keit infor­miert. Sie hat­te dies damit begrün­det, dass eine der­ar­ti­ge Kün­di­gung von End­kun­den­ver­trä­gen nicht zuläs­sig war. Auch über den Aus­gang des Ver­fah­rens hat die BNetzA eine öffent­li­che Pres­se­mit­tei­lung erlassen.

Ob der­art kras­se Fäl­le auch im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­recht auf­tre­ten, mag vor­erst dahin­ge­stellt sein. Auch in ein­fa­cher gela­ger­ten Fäl­len kann sich eine Rele­vanz erge­ben, wenn der Ver­brau­cher­schutz, die Sicher­heit oder ähn­li­che The­men berührt sind, bei denen die BNetzA ein öffent­li­ches Inter­es­se sehen könn­te. Der Aus­gang des Ver­fah­rens ist damit auch für die­se Bran­che interessant. 

Unter­neh­men im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­sek­tor soll­ten die anste­hen­de BGH-Ent­schei­dung genau beob­ach­ten – ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Fra­ge, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Bun­des­netz­agen­tur Fir­men­na­men öffent­lich nen­nen darf. Wir unter­stüt­zen Sie bei der Bewer­tung poten­zi­el­ler Risi­ken und Handlungsspielräume.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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