Nächste Woche wird der BGH zu der Frage verhandeln, ob die BNetzA einen betroffenen Energielieferanten namentlich in einer öffentlichen Pressemitteilung über eine Untersagungsverfügung nennen darf. Diese Frage ist so auch für das Telekommunikationsrecht relevant. Hier findet sich die Pressemitteilung mit dem Hinweis auf den Sitzungstermin des Kartellsenats.
Die Bundesnetzagentur hatte gegenüber dem betroffenen Unternehmen eine Untersagungsverfügung erlassen. Diese erfolgte im Zusammenhang mit der Überwachung von Verbraucherschutzvorschriften im Energiebereich. Hintergrund war eine zunächst vorhergehende Einstellung des Gaslieferbetriebs und damit einhergehende Kündigung von etwa 370.000 Kunden sowie anschließend eine Wiederaufnahme der Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur hatte aufgrund des Vorverhaltens dem Unternehmen die Tätigkeit als Energielieferantin an Haushaltskunden untersagt. Zuvor hatte sie ein Verfahren zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eingeleitet und darüber die Öffentlichkeit informiert. Sie hatte dies damit begründet, dass eine derartige Kündigung von Endkundenverträgen nicht zulässig war. Auch über den Ausgang des Verfahrens hat die BNetzA eine öffentliche Pressemitteilung erlassen.
Ob derart krasse Fälle auch im Telekommunikationsrecht auftreten, mag vorerst dahingestellt sein. Auch in einfacher gelagerten Fällen kann sich eine Relevanz ergeben, wenn der Verbraucherschutz, die Sicherheit oder ähnliche Themen berührt sind, bei denen die BNetzA ein öffentliches Interesse sehen könnte. Der Ausgang des Verfahrens ist damit auch für diese Branche interessant.
Unternehmen im Telekommunikationssektor sollten die anstehende BGH-Entscheidung genau beobachten – insbesondere im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bundesnetzagentur Firmennamen öffentlich nennen darf. Wir unterstützen Sie bei der Bewertung potenzieller Risiken und Handlungsspielräume.