Im Febru­ar 2019 hat­te das Bun­des­kar­tell­amt dem Meta-Kon­zern (vor­mals Face­book) ver­schie­de­ne Daten­ver­ar­bei­tungs­prak­ti­ken unter­sagt. Gegen die­se Ver­fü­gung hat­te Meta Beschwer­de beim OLG Düs­sel­dorf ein­ge­legt (Akten­zei­chen: VI Kart 2/19 [V]).

Die­se Beschwer­de hat der Kon­zern vor weni­gen Wochen zurück genom­men. Das OLG hat das Beschwer­de­ver­fah­ren nun­mehr ein­ge­stellt. Es gilt damit als nicht anhän­gig geworden.

Damit ist die Ver­fü­gung des Bun­des­kar­tell­amts nun­mehr bestands­kräf­tig und kann durch­ge­setzt wer­den, sowohl im Wege des Public Enforce­ment als auch im Wege des Pri­va­te Enforce­ment. Das BKar­tA berich­tet hier­zu, es habe damit sein Face­book-Ver­fah­ren abge­schlos­sen. Das ist for­mell kor­rekt, da mit der Bestands­kraft der Ver­fü­gung das Kar­tell­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nicht mehr wei­ter geführt wird. Jetzt wird es aller­dings auf eine aus­rei­chen­de Durch­set­zung die­ser Ver­fü­gung ankom­men. Meta hat­te der Behör­de zahl­rei­che unter­schied­li­che Abhil­fe­maß­nah­men ange­bo­ten. Eini­ge von die­sen hat­te die Behör­de auch als aus­rei­chend aner­kannt und in die­sem Wege gegen­über Meta ange­kün­digt, von einer behörd­li­chen Durch­set­zung der Ver­fü­gung vor­läu­fig abzu­se­hen. Die­ses Opprtu­ni­täts­er­mes­sen ver­bie­tet es der Behör­de aber nicht, die wei­te­re Ein­hal­tung der Ver­fü­gung zu überwachen.

Mit der Bestands­kraft der Ver­fü­gung kann die­se im Wege der §§ 33 ff. GWB von Betrof­fe­nen durch­ge­setzt wer­den. Betrof­fe­ne in die­sem Fall dürf­ten vor allem Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher sein. Denk­bar sind dabei etwa auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Aber auch Wett­be­werbs­un­ter­neh­men kön­nen sich auf eine Ein­hal­tung der Ver­fü­gung stüt­zen. Zusätz­lich kann die nun bestands­kräf­ti­ge Ver­fü­gung beson­ders für die von § 33 Abs. 4 Nr. 2 GWB erfass­ten Ver­brau­cher­ver­bän­de inter­es­sant sein.

Inhalt­lich steht einem Vor­ge­hen gestützt auf Kar­tell­recht nicht ent­ge­gen, dass der Ver­stoß gegen das Markt­macht­miss­brauchs­ver­bot auch durch Ver­stö­ße gegen das Daten­schutz­recht belegt wur­de. Es besteht dahin­ge­hend kei­ne Sperr­wir­kung des Daten­schutz­rechts. Das ergibt sich auch aus der EuGH-Ent­schei­dung im Vor­la­ge­ver­fah­ren, wobei sich alle Argu­men­te spie­geln las­sen. Hilf­reich ist auch die Aus­sa­ge des Gene­ral­an­walts in sei­ner Stel­lung­nah­me, dass kein Kon­flikt mit dem Grund­satz ne bis in idem besteht.

In der Debat­te ein Dis­clai­mer: wir haben in dem gericht­li­chen Ver­fah­ren als Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te umfang­reich mit­ge­wirkt. Eine Schil­de­rung die­ser Ein­drü­cke wer­den wir an ande­rer Stel­le noch ein­mal veröffentlichen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Daneben publiziere und lehre ich regelmäßig zu diesen Themen.

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