Im Februar 2019 hatte das Bundeskartellamt dem Meta-Konzern (vormals Facebook) verschiedene Datenverarbeitungspraktiken untersagt. Gegen diese Verfügung hatte Meta Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt (Aktenzeichen: VI Kart 2/19 [V]). Diese Beschwerde hat der Konzern vor wenigen Wochen zurück genommen. Das OLG hat das Beschwerdeverfahren nunmehr eingestellt. Es gilt damit als nicht anhängig geworden.
Damit ist die Verfügung des Bundeskartellamts nunmehr bestandskräftig und kann durchgesetzt werden, sowohl im Wege des Public Enforcement als auch im Wege des Private Enforcement. Das BKartA berichtet hierzu, es habe damit sein Facebook-Verfahren abgeschlossen. Das ist formell korrekt, da mit der Bestandskraft der Verfügung das Kartellverwaltungsverfahren nicht mehr weiter geführt wird. Jetzt wird es allerdings auf eine ausreichende Durchsetzung dieser Verfügung ankommen. Meta hatte der Behörde zahlreiche unterschiedliche Abhilfemaßnahmen angeboten. Einige von diesen hatte die Behörde auch als ausreichend anerkannt und in diesem Wege gegenüber Meta angekündigt, von einer behördlichen Durchsetzung der Verfügung vorläufig abzusehen. Dieses Opprtunitätsermessen verbietet es der Behörde aber nicht, die weitere Einhaltung der Verfügung zu überwachen.
Mit der Bestandskraft der Verfügung kann diese im Wege der §§ 33 ff. GWB von Betroffenen durchgesetzt werden. Betroffene in diesem Fall dürften vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher sein. Denkbar sind dabei etwa auch Schadensersatzansprüche. Aber auch Wettbewerbsunternehmen können sich auf eine Einhaltung der Verfügung stützen. Zusätzlich kann die nun bestandskräftige Verfügung besonders für die von § 33 Abs. 4 Nr. 2 GWB erfassten Verbraucherverbände interessant sein.
Inhaltlich steht einem Vorgehen gestützt auf Kartellrecht nicht entgegen, dass der Verstoß gegen das Marktmachtmissbrauchsverbot auch durch Verstöße gegen das Datenschutzrecht belegt wurde. Es besteht dahingehend keine Sperrwirkung des Datenschutzrechts. Das ergibt sich auch aus der EuGH-Entscheidung im Vorlageverfahren, wobei sich alle Argumente spiegeln lassen. Hilfreich ist auch die Aussage des Generalanwalts in seiner Stellungnahme, dass kein Konflikt mit dem Grundsatz ne bis in idem besteht.
In der Debatte ein Disclaimer: wir haben in dem gerichtlichen Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte umfangreich mitgewirkt. Eine Schilderung dieser Eindrücke werden wir an anderer Stelle noch einmal veröffentlichen.