Erst vor kur­zem hat die Kom­mis­si­on gegen­über Meta ein Buß­geld wegen ver­bo­te­ner Daten­zu­sam­men­füh­rung nach dem DMA erlas­sen. Anlass war das Wer­be­mo­dell bis Novem­ber 2024. Jetzt gibt es die nächs­ten Aus­ein­an­der­set­zun­gen und zwar wegen der Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zum Trai­ning der eige­nen KI. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW hat beim OLG Köln den Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung bean­tragt, mit dem die­ses Vor­ge­hen unter­sagt wer­den soll.

Worum geht es? Was ist der Anlass?

Der Kon­zern hat­te in den letz­ten Wochen ange­kün­digt, ab dem 27.5.2025 ver­öf­fent­lich­te Bei­trä­ge aus sei­nen Diens­ten Face­book und Insta­gram für das Trai­ning sei­ner eige­nen KI zu ver­wen­den. Bis zu die­sem Datum könn­ten die Nut­zer wider­spre­chen. Meta ver­folgt also ein Opt-out-Modell — die Daten wer­den genutzt, wenn die Nut­zer nicht recht­zei­tig wider­spre­chen. Dies begrün­det der Kon­zern laut Pres­se­be­rich­ten damit, ein berech­tig­tes Inter­es­se zu haben.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW hat­te Meta dar­auf­hin abge­mahnt und zur Unter­las­sung die­ses Vor­ge­hens auf­ge­for­dert. Da das Unter­neh­men dem nicht nach­ge­kom­men ist, hat sie nun beim OLG Köln einen Antrag im Eil­ver­fah­ren gestellt.

Rechtliche Hintergründe aus dem DMA

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW sieht in die­sem Vor­ge­hen einen Ver­stoß jeden­falls gegen das Daten­schutz­recht, soweit dar­über etwa tages​schau​.de berich­tet. Mehr ergibt sich aus der Pres­se­mit­tei­lung der VZ NRW, in der die zustän­di­ge Juris­tin Chris­ti­ne Stef­fen wie folgt ziti­tert wird:

“Die von Meta geplan­te Daten­ver­ar­bei­tung ver­stößt aus unse­rer Sicht gegen grund­le­gen­de Vor­ga­ben der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung und des Digi­tal Mar­kets Act.”

Nicht also nur die DSGVO ist ein The­ma, son­dern auch der DMA. Meta ist mit den bei­den zen­tra­len Platt­form­diens­ten Face­book und Insta­gram als Tor­wäch­ter nach dem DMA desi­gniert. Damit gel­ten für das Unter­neh­men stren­ge regu­la­to­ri­sche Pflich­ten zur Bestreitbarkeit. 

Ins­be­son­de­re ist der Art. 5 Abs. 2 DMA rele­vant, der ein spe­zi­fi­sches Ver­bot der Daten­zu­sam­men­füh­rung vor­sieht. Der Gate­kee­per darf ins­be­son­de­re nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten aus dem betref­fen­den zen­tra­len Platt­form­dienst (hier Face­book und Insta­gram) mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten aus wei­te­ren vom Tor­wäch­ter bereit­ge­stell­ten Diens­ten zusam­men­füh­ren. Er darf auch nicht per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in ande­ren getrennt bereit­ge­stell­ten Diens­ten wei­ter­ver­wen­den oder umge­kehrt. Die­ses Ver­bot gilt nur dann nicht, wenn der Tor­wäch­ter ers­tens dem End­nut­zer eine spe­zi­fi­sche Wahl gibt und zwei­tens der End­nut­zer gemäß der DSGVO ein­ge­wil­ligt hat. Art. 5 Abs. 2 DMA sieht also jeden­falls schon ein­mal eine zwin­gen­de Opt-in-Lösung vor. 

Ergän­zend stellt die Vor­schrift klar, dass nur die Mög­lich­kei­ten des Tor­wäch­ters unbe­rührt blei­ben, sich auf die Vor­schrif­ten in Art. 6 Abs. 1 lit. c), d) und e) DSGVO zu beru­fen. Nicht erfasst sind hier­von die Buch­sta­ben b) zur Ver­trags­er­fül­lung und f) zu berech­tig­ten Inter­es­sen. Meta kann sich also nicht auf berech­tig­te Inter­es­sen beru­fen und auch kei­nen Ver­trag über die Datenzusammenfassung.

Kurz zusam­men­ge­fasst: Der DMA ver­bie­tet aus­drück­lich ein der­ar­ti­ges Opt-out-Vorgehen.

Was können wir jetzt erwarten?

Laut der Pres­se­mit­tei­lun­gen hat die VZ NRW den Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung vor dem OLG Köln gestellt. Das spricht dafür, dass sie sich auf Ansprü­che nach dem UKlaG stützt. Danach kön­nen qua­li­fi­zier­te Ver­brau­cher­ver­bän­de im Inter­es­se des Ver­brau­cher­schut­zes Unter­las­sung von Zuwi­der­hand­lun­gen gegen Ver­brau­cher­schutz­ge­set­ze ver­lan­gen. Die DSGVO ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG ein sol­ches Ver­brau­cher­schutz­ge­setz und der DMA gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG. Gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG ist für der­ar­ti­ge Kla­gen das Ober­lan­des­ge­richt zuständig.

Mit der­ar­ti­gen einst­wei­li­gen Ver­fü­gun­gen soll eine vor­läu­fi­ge Siche­rung von Rech­ten vor­ge­nom­men wer­den. Die Antrag­stel­ler argu­men­tie­ren hier damit, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten sich aus der KI nicht ein­fach wie­der ent­fer­nen las­sen, soll­ten sie ein­mal zusam­men­ge­fügt wor­den sein.

Die Ange­le­gen­heit ver­spricht in mehr­fa­cher Hin­sicht Span­nung. Ers­tens wird es soweit ersicht­lich einer der ers­ten Fäl­le von DMA Pri­va­te Enforce­ment dar­stel­len, noch dazu durch einen Ver­band. Zwei­tens stützt sich die­ses Vor­gen auf die Befug­nis­se der Ver­brau­cher­ver­bän­de, wel­che in den letz­ten Jah­ren erheb­lich gestärkt wur­den. Drit­tens wer­den in die­sem Ver­fah­ren auch eini­ge Fra­gen erneut ange­spro­chen, die wich­tig sind für die wett­be­werb­li­che Bedeu­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Die­se konn­ten in dem Ver­fah­ren vor dem OLG Düs­sel­dorf nicht mehr abschlie­ßend geklärt wer­den, weil Meta sei­ne Beschwer­de gegen die Ver­fü­gung des BKar­tA zurück­ge­nom­men hat­te.

Noch unklar ist, ob und wie die Kom­mis­si­on wegen die­ses Vor­ge­hens tätig wird. Sie könn­te gemäß Art. 24 DMA einst­wei­li­ge Maß­nah­men erlas­sen. Selbst wenn sie aber nur ein regu­lä­res Nicht­ein­hal­tungs­ver­fah­ren durch­füh­ren wür­de, könn­te sie einen erhöh­ten Bemes­sungs­rah­men für Geld­bu­ßen aus­schöp­fen. Wenn sie näm­lich fest­stellt, dass Meta eine iden­ti­sche oder ähn­li­che Zuwi­der­hand­lung gegen Art. 5 Abs. 2 DMA in Bezug auf den­sel­ben zen­tra­len Platt­form­dienst begeht wie bereits vor weni­gen Wochen in dem ers­ten Nicht­ein­hal­tungs­be­schluss fest­ge­stellt, dann kann sie Geld­bu­ßen von bis zu 20 % des welt­wei­ten Vor­jah­res­um­sat­zes verhängen.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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