Erst vor kurzem hat die Kommission gegenüber Meta ein Bußgeld wegen verbotener Datenzusammenführung nach dem DMA erlassen. Anlass war das Werbemodell bis November 2024. Jetzt gibt es die nächsten Auseinandersetzungen und zwar wegen der Nutzung personenbezogener Daten zum Training der eigenen KI. Die Verbraucherzentrale NRW hat beim OLG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem dieses Vorgehen untersagt werden soll.
Worum geht es? Was ist der Anlass?
Der Konzern hatte in den letzten Wochen angekündigt, ab dem 27.5.2025 veröffentlichte Beiträge aus seinen Diensten Facebook und Instagram für das Training seiner eigenen KI zu verwenden. Bis zu diesem Datum könnten die Nutzer widersprechen. Meta verfolgt also ein Opt-out-Modell — die Daten werden genutzt, wenn die Nutzer nicht rechtzeitig widersprechen. Dies begründet der Konzern laut Presseberichten damit, ein berechtigtes Interesse zu haben.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte Meta daraufhin abgemahnt und zur Unterlassung dieses Vorgehens aufgefordert. Da das Unternehmen dem nicht nachgekommen ist, hat sie nun beim OLG Köln einen Antrag im Eilverfahren gestellt.
Rechtliche Hintergründe aus dem DMA
Die Verbraucherzentrale NRW sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß jedenfalls gegen das Datenschutzrecht, soweit darüber etwa tagesschau.de berichtet. Mehr ergibt sich aus der Pressemitteilung der VZ NRW, in der die zuständige Juristin Christine Steffen wie folgt zititert wird:
“Die von Meta geplante Datenverarbeitung verstößt aus unserer Sicht gegen grundlegende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Digital Markets Act.”
Nicht also nur die DSGVO ist ein Thema, sondern auch der DMA. Meta ist mit den beiden zentralen Plattformdiensten Facebook und Instagram als Torwächter nach dem DMA designiert. Damit gelten für das Unternehmen strenge regulatorische Pflichten zur Bestreitbarkeit.
Insbesondere ist der Art. 5 Abs. 2 DMA relevant, der ein spezifisches Verbot der Datenzusammenführung vorsieht. Der Gatekeeper darf insbesondere nicht personenbezogene Daten aus dem betreffenden zentralen Plattformdienst (hier Facebook und Instagram) mit personenbezogenen Daten aus weiteren vom Torwächter bereitgestellten Diensten zusammenführen. Er darf auch nicht personenbezogene Daten in anderen getrennt bereitgestellten Diensten weiterverwenden oder umgekehrt. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn der Torwächter erstens dem Endnutzer eine spezifische Wahl gibt und zweitens der Endnutzer gemäß der DSGVO eingewilligt hat. Art. 5 Abs. 2 DMA sieht also jedenfalls schon einmal eine zwingende Opt-in-Lösung vor.
Ergänzend stellt die Vorschrift klar, dass nur die Möglichkeiten des Torwächters unberührt bleiben, sich auf die Vorschriften in Art. 6 Abs. 1 lit. c), d) und e) DSGVO zu berufen. Nicht erfasst sind hiervon die Buchstaben b) zur Vertragserfüllung und f) zu berechtigten Interessen. Meta kann sich also nicht auf berechtigte Interessen berufen und auch keinen Vertrag über die Datenzusammenfassung.
Kurz zusammengefasst: Der DMA verbietet ausdrücklich ein derartiges Opt-out-Vorgehen.
Was können wir jetzt erwarten?
Laut der Pressemitteilungen hat die VZ NRW den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem OLG Köln gestellt. Das spricht dafür, dass sie sich auf Ansprüche nach dem UKlaG stützt. Danach können qualifizierte Verbraucherverbände im Interesse des Verbraucherschutzes Unterlassung von Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze verlangen. Die DSGVO ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG ein solches Verbraucherschutzgesetz und der DMA gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG. Gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG ist für derartige Klagen das Oberlandesgericht zuständig.
Mit derartigen einstweiligen Verfügungen soll eine vorläufige Sicherung von Rechten vorgenommen werden. Die Antragsteller argumentieren hier damit, dass personenbezogene Daten sich aus der KI nicht einfach wieder entfernen lassen, sollten sie einmal zusammengefügt worden sein.
Die Angelegenheit verspricht in mehrfacher Hinsicht Spannung. Erstens wird es soweit ersichtlich einer der ersten Fälle von DMA Private Enforcement darstellen, noch dazu durch einen Verband. Zweitens stützt sich dieses Vorgen auf die Befugnisse der Verbraucherverbände, welche in den letzten Jahren erheblich gestärkt wurden. Drittens werden in diesem Verfahren auch einige Fragen erneut angesprochen, die wichtig sind für die wettbewerbliche Bedeutung personenbezogener Daten. Diese konnten in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf nicht mehr abschließend geklärt werden, weil Meta seine Beschwerde gegen die Verfügung des BKartA zurückgenommen hatte.
Noch unklar ist, ob und wie die Kommission wegen dieses Vorgehens tätig wird. Sie könnte gemäß Art. 24 DMA einstweilige Maßnahmen erlassen. Selbst wenn sie aber nur ein reguläres Nichteinhaltungsverfahren durchführen würde, könnte sie einen erhöhten Bemessungsrahmen für Geldbußen ausschöpfen. Wenn sie nämlich feststellt, dass Meta eine identische oder ähnliche Zuwiderhandlung gegen Art. 5 Abs. 2 DMA in Bezug auf denselben zentralen Plattformdienst begeht wie bereits vor wenigen Wochen in dem ersten Nichteinhaltungsbeschluss festgestellt, dann kann sie Geldbußen von bis zu 20 % des weltweiten Vorjahresumsatzes verhängen.