Kartellrechtliche Klagen im Rahmen der privaten Rechtsdurchsetzung stoßen im internationalen Bereich regelmäßig auf die Frage der internationalen Zuständigkeit. Dabei geht es darum, dass nicht in einem anderen Land hätte geklagt werden müssen. Hierzu hat der EuGH vor einigen Wochen eine interessante neue Entscheidung getroffen.
Gesetzliche Regelungen zur internationalen Zuständigkeit bei kartellrechtlichen Fällen enthält unter anderem Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-Verordnung:
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
[…]
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
[…]Art. 7 Nr. 2 VERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2012
Hintergrund ist eine von der Kommission festgestellte kartellrechtswidrige Absprache zwischen mehreren Unternehmen. Ein spanisches Unternehmen kaufte im kartellbelasteten Zeitraum mehrere Lkw von Volvo und verlangte hierauf gestützt nunmehr Schadensersatz. Volvo wehrte sich dagegen mit dem Einwand, die ursächliche Absprache sei außerhalb Spaniens erfolgt, sodass die internationale Zuständigkeit in Spanien entfalle. Unklar war dabei die innerspanische Zuständigkeitsverteilung. Insofern begehrte das angerufene Gericht vom EuGH die Auslegung, ob durch die Brüssel-Ia-Verordnung ebenso diese Zuständigkeitsregeln festgelegt werden.
Der deutlich antwortet das Gericht darauf in Randziffer 33:
In Bezug auf die Frage, welches Gericht innerhalb eines auf diese Weise bestimmten Mitgliedstaats zuständig ist, geht schon aus dem Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hervor, dass diese Vorschrift dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zuweist.
Also nicht nur die internationale Zuständigkeit wird bestimmt, sondern auch die örtliche Zuständigkeit. Das schließt nicht aus, ein bestimmtes Gericht für diese örtliche Zuständigkeit im Mitgliedstaat zu bestimmen. Gleichzeitig muss das Kriterium zur örtlichen Bestimmung identisch zu der Verordnung sein.
Beim Kauf eines kartellbefangenen Gegenstands ist das Gericht zuständig, in dem der Gegenstand erworben wurde. Denn an diesem Ort wird der kartellrechtswidrige Schaden herbeigeführt. Werden dagegen mehrere kartellbefangene Gegenständen an mehreren unterschiedlichen Orten erworben, gilt der Zuständigkeitsort des Unternehmenssitzes des Betroffenen.
Was bedeutet diese Entscheidung etwa für digitale Fälle? Beim Zugang zu Daten oder Plattformen etwa kommt es auf die Bereitstellung von Informationen an. Beim Beispiel etwa gesperrter Geschäftskundenkonten werden diese an jedem Ort im Internet bereitgestellt. Es handelt sich insofern um ein klassisches Internetdelikt mit fliegendem Gerichtsstand.