und zwar in der Untersuchung des Bundeskartellamts gegenüber Facebook

Vor weni­gen Tagen ist § 19a GWB in Kraft getre­ten und schon wird die­se Vor­schrift umge­setzt. Wer sich ein Bild machen will, hier habe ich ein­fach nur den Voll­text abge­bil­det. Jetzt soll die­se Vor­schrift von der Behör­de bereits ange­wen­det wer­den, wie sie heu­te bekannt gab.

Der Anlass ist aller­dings nicht der­art auf­se­hen­er­re­gend wie zunächst gedacht. Denn bereits letz­tes Jahr im Dezem­ber hat­te das Bun­des­kar­tell­amt ein neu­es Miss­brauchs­ver­fah­ren gegen­über Face­book ein­ge­lei­tet. Es geht dort um die Ver­knüp­fung der neu­en VR-Bril­len von Ocu­lus mit dem sozia­len Netz­werk. Die Behör­de geht dem Ver­dacht nach, dass dies die Wahl­frei­heit der Nut­zer beein­träch­tigt und zugleich ande­re Unter­neh­men miss­bräuch­lich behin­dert. Mehr dazu lesen Sie in die­sem Bei­trag.

Die­ses Ver­fah­ren hat die Behör­de nun aus­ge­wei­tet. Sie will prü­fen, ob Face­book auch unter die­se Vor­schrift fällt und die Ver­knüp­fung der Diens­te hier­an zu mes­sen ist. Das Vor­ge­hen ist dabei aber etwas anders, da sich die Prü­fung nicht an einem Miss­brauch ori­en­tiert. Statt­des­sen wird im ers­ten Schritt unter­sucht, ob es sich bei Face­book um ein Unter­neh­men mit über­ra­gen­der markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung für den Wett­be­werb han­delt. Eine sol­che Fest­stel­lung wäre auf fünf Jah­re zu befris­ten. Erst wenn die­se Fest­stel­lung erfolgt ist, darf das Bun­des­kar­tell­amt im zwei­ten Schritt ver­schie­de­ne aus­drück­li­che Ver­bo­te anordnen.

Die­ses neue Ver­fah­ren hat damit eine sehr inter­es­san­te Wen­dung genom­men. Zunächst schien es noch, die Behör­de wür­de an das ers­te Ver­fah­ren gegen Face­book anknüp­fen. Dort ging es um die Daten­nut­zungs­be­din­gun­gen. Auch Ocu­lus war dort schon erfasst. So ver­bat die Behör­de Face­book die Zusam­men­le­gung von Ocu­lus-Daten mit dem sozia­len Netz­werk, wenn die Nut­zer nicht die aus­drück­li­che Wahl hät­ten, die­ser nicht zuzu­stim­men. Bereits hier­aus folgt also ein Ver­bot der Kopp­lung die­ser bei­den Ange­bo­te mit­ein­an­der. In dem Ver­fah­ren ver­tieft das Bun­des­kar­tell­amt die­sen Vor­wurf. Auch wenn § 19a GWB an eini­gen Stel­len über § 19 GWB hin­aus geht, eig­net sich das Ver­fah­ren zum Sam­meln ers­ter Erfah­run­gen. Denn die unter­such­te Ver­knüp­fung ist gut geeig­net, sie gleich­zei­tig am Maß­stab des § 19a Abs. 2 Nr. 3 GWB zu unter­su­chen. Es hat also nur neun Tage gedau­ert, bis § 19a GWB nach sei­nem Inkraft­tre­ten das ers­te Mal umge­setzt wird.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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