Das OLG Düsseldorf hat erstmalig einem Verbraucherverband eine Kostenerstattung nach § 71 GWB als Beigeladenem zugesprochen. Dies geht aus seinem Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 21.10.2024 hervor (Az. VI-Kart 2/19 (V)).
Streit über die Untersagung kartellrechtswidriger Datenpraktiken
Die Entscheidung erging als Abschluss der langen Auseinandersetzung zwischen dem BKartA und Meta. Die Wettbewerbsbehörde hatte dem Plattformkonzern kartellrechtswidrige Geschäftspraktiken untersagt. Hiergegen wehrte sich das Unternehmen. Als Beigeladener engagierte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens das Vorgehen des BKartA grundsätzlich gebilligt.
In der Folge nahm Meta seine Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf zurück und erklärte die Kostenübernahme des Verfahrens. Damit ist die ursprüngliche Verfügung des BKartA vollumfänglich bestandskräftig geworden.
Beschluss über die Folgen der Beschwerderücknahme
Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend sowie § 71 GWB war das Beschwerdeverfahren deklaratorisch einzustellen und über die gesetzlichen Folgen der Einstellung zu entscheiden. Hierzu gehörte auch die Entscheidung über die Kosten, wobei dies im Kartellrecht nach Billigkeit erfolgt.
Hierzu entschied das Gericht nun, dass die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung von Meta folgt. Demnach müssten auch die notwendigen Kosten des Beigeladenen vzbv erstattet werden, wozu auch die Kosten des Verlageverfahrens beim EuGH zählen. Das Gericht bewertete also nicht mehr im Rahmen der Billigkeit die umfangreiche Beteiligung des Beigeladenen und sein hervorgehobenes Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Stärkung der Rolle von Verbraucherverbänden
Bislang gab es bereits Entscheidungen, in denen sonstigen Wirtschaftsverbänden als Beigeladenen eine Kostenerstattung zugesprochen wurde. Für Verbraucherverbände stand eine solche Entscheidung noch aus. Das mochte auch daran liegen, dass sie bislang seltener in Beschwerdeverfahren beteiligt waren. Dies dürfte sich bei den Fällen jedoch erheblich ändern. Zudem hat der Gesetzgeber die Rolle von Verbraucherverbänden im Kartellrecht an verschiedenen gesetzlichen Stellen gestärkt.
Die Entscheidung stärkt auch die Rolle von Verbraucherverbänden und ihre Bereitschaft sich in Kartellverfahren zu beteiligen. Damit setzt sie auch neue Anreize für eine Beteiligung durch Kartellbehörden. Schließlich eröffnet die Entscheidung eine stärkere Verteidigung von Verbraucherinteressen im Kartellrecht, wenn Verbraucherverbände mit einer Kostenerstattung rechnen können.