Das OLG Düs­sel­dorf hat erst­ma­lig einem Ver­brau­cher­ver­band eine Kos­ten­er­stat­tung nach § 71 GWB als Bei­gela­de­nem zuge­spro­chen. Dies geht aus sei­nem Ein­stel­lungs­be­schluss des Gerichts vom 21.10.2024 her­vor (Az. VI-Kart 2/19 (V)).

Streit über die Untersagung kartellrechtswidriger Datenpraktiken

Die Ent­schei­dung erging als Abschluss der lan­gen Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem BKar­tA und Meta. Die Wett­be­werbs­be­hör­de hat­te dem Platt­form­kon­zern kar­tell­rechts­wid­ri­ge Geschäfts­prak­ti­ken unter­sagt. Hier­ge­gen wehr­te sich das Unter­neh­men. Als Bei­gela­de­ner enga­gier­te sich der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. Der EuGH hat­te im Rah­men eines Vor­la­ge­ver­fah­rens das Vor­ge­hen des BKar­tA grund­sätz­lich gebilligt.

In der Fol­ge nahm Meta sei­ne Beschwer­de vor dem OLG Düs­sel­dorf zurück und erklär­te die Kos­ten­über­nah­me des Ver­fah­rens. Damit ist die ursprüng­li­che Ver­fü­gung des BKar­tA voll­um­fäng­lich bestands­kräf­tig geworden.

Beschluss über die Folgen der Beschwerderücknahme

Gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ent­spre­chend sowie § 71 GWB war das Beschwer­de­ver­fah­ren dekla­ra­to­risch ein­zu­stel­len und über die gesetz­li­chen Fol­gen der Ein­stel­lung zu ent­schei­den. Hier­zu gehör­te auch die Ent­schei­dung über die Kos­ten, wobei dies im Kar­tell­recht nach Bil­lig­keit erfolgt.

Hier­zu ent­schied das Gericht nun, dass die Kos­ten­ent­schei­dung der Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung von Meta folgt. Dem­nach müss­ten auch die not­wen­di­gen Kos­ten des Bei­gela­de­nen vzbv erstat­tet wer­den, wozu auch die Kos­ten des Ver­la­ge­ver­fah­rens beim EuGH zäh­len. Das Gericht bewer­te­te also nicht mehr im Rah­men der Bil­lig­keit die umfang­rei­che Betei­li­gung des Bei­gela­de­nen und sein her­vor­ge­ho­be­nes Inter­es­se am Aus­gang des Verfahrens.

Stärkung der Rolle von Verbraucherverbänden

Bis­lang gab es bereits Ent­schei­dun­gen, in denen sons­ti­gen Wirt­schafts­ver­bän­den als Bei­gela­de­nen eine Kos­ten­er­stat­tung zuge­spro­chen wur­de. Für Ver­brau­cher­ver­bän­de stand eine sol­che Ent­schei­dung noch aus. Das moch­te auch dar­an lie­gen, dass sie bis­lang sel­te­ner in Beschwer­de­ver­fah­ren betei­ligt waren. Dies dürf­te sich bei den Fäl­len jedoch erheb­lich ändern. Zudem hat der Gesetz­ge­ber die Rol­le von Ver­brau­cher­ver­bän­den im Kar­tell­recht an ver­schie­de­nen gesetz­li­chen Stel­len gestärkt.

Die Ent­schei­dung stärkt auch die Rol­le von Ver­brau­cher­ver­bän­den und ihre Bereit­schaft sich in Kar­tell­ver­fah­ren zu betei­li­gen. Damit setzt sie auch neue Anrei­ze für eine Betei­li­gung durch Kar­tell­be­hör­den. Schließ­lich eröff­net die Ent­schei­dung eine stär­ke­re Ver­tei­di­gung von Ver­brau­cher­inter­es­sen im Kar­tell­recht, wenn Ver­brau­cher­ver­bän­de mit einer Kos­ten­er­stat­tung rech­nen können.

Über den Autor

Porträtbild von Dr. Sebastian Louven

Dr. Sebastian Louven

Ich bin seit 2016 selbstständiger Rechtsanwalt und berate vorwiegend zum Kartellrecht und Telekommunikationsrecht. Seit 2022 bin ich Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht.

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