DMA Private Enforcement: Ansprüche gegen Gatekeeper gerichtlich durchsetzen

Der Digi­tal Mar­kets Act (DMA) ver­pflich­tet die von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on benann­ten Gate­kee­per zu bestimm­ten Ver­hal­tens­wei­sen. Die Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5 bis 7 DMA sol­len zur Bestreit­bar­keit und Fair­ness digi­ta­ler Märk­te bei­tra­gen. Sie betref­fen unter ande­rem die Geschäfts­prak­ti­ken von App-Stores und Online-Markt­plät­zen, den Zugang zu Daten und die Inter­ope­ra­bi­li­tät digi­ta­ler Dienste.

Doch wel­che Rech­te haben Wett­be­wer­ber und gewerb­li­che Nut­zer, wenn ein Gate­kee­per gegen die­se Pflich­ten ver­stößt? Müs­sen sie eine Ent­schei­dung der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on abwar­ten oder kön­nen sie selbst vor einem Zivil­ge­richt klagen?

Das deut­sche Recht ermög­licht betrof­fe­nen Unter­neh­men, DMA-Ver­stö­ße unmit­tel­bar vor Zivil­ge­rich­ten zu ver­fol­gen. Der DMA setzt eine pri­va­te Rechts­durch­set­zung vor­aus, ohne selbst ein geschlos­se­nes zivil­recht­li­ches Anspruchs­sys­tem zu schaf­fen. Dies zei­gen ins­be­son­de­re Art. 39 DMA zur Zusam­men­ar­beit zwi­schen der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on und natio­na­len Gerich­ten sowie Art. 42 DMA zu Ver­bands­kla­gen. Nach § 33 GWB kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men ins­be­son­de­re Besei­ti­gung und Unter­las­sung ver­lan­gen. § 33a GWB eröff­net dar­über hin­aus Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Eine vor­he­ri­ge Fest­stel­lung des Ver­sto­ßes durch die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ist grund­sätz­lich nicht erfor­der­lich, erleich­tert das Vor­ge­hen aber.

Für die pri­va­te Rechts­durch­set­zung gilt zudem der uni­ons­recht­li­che Effek­ti­vi­täts­grund­satz. Danach dür­fen natio­na­le Rege­lun­gen die Aus­übung uni­ons­recht­lich gewähr­leis­te­ter Rech­te nicht prak­tisch unmög­lich machen oder über­mä­ßig erschwe­ren. Bereits in sei­ner Cou­ra­ge-Recht­spre­chung hat der EuGH für das Kar­tell­recht her­vor­ge­ho­ben, dass des­sen prak­ti­sche Wirk­sam­keit beein­träch­tigt wäre, wenn Betrof­fe­ne kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen könn­ten (EuGH, Urt. v. 20.9.2001 – C‑453/99, Rn. 26, 29). Die­se Über­le­gun­gen las­sen sich auch für die pri­va­te Durch­set­zung des DMA her­an­zie­hen. Die ent­spre­chen­den Fra­gen habe ich bereits 2021 anläss­lich des dama­li­gen Ver­ord­nungs­ent­wurfs im CR-online-Blog zum Pri­va­te Enforce­ment des DMA diskutiert.

Können Wettbewerber DMA-Verstöße selbst durchsetzen?

Ja. Der DMA ent­hält eine sek­tor­spe­zi­fi­sche Markt­re­gu­lie­rung für bestimm­te digi­ta­le Platt­form­un­ter­neh­men. Anders als das all­ge­mei­ne Kar­tell­recht setzt er kei­nen im Ein­zel­fall fest­zu­stel­len­den Miss­brauch einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung voraus.

Viel­mehr benennt die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on Unter­neh­men in einem förm­li­chen Ver­fah­ren nach Art. 3 DMA als Gate­kee­per (Tor­wäch­ter). Für die jeweils erfass­ten zen­tra­len Platt­form­diens­te gel­ten spä­tes­tens sechs Mona­te nach der Benen­nung die beson­de­ren Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5 bis 7 DMA (Art. 3 Abs. 10 DMA).

Wel­che Unter­neh­men und Diens­te aktu­ell erfasst sind, zeigt unser DMA Gate­kee­per Desi­gna­ti­on Tra­cker. Die wei­te­ren Grund­la­gen erläu­tert unser Bei­trag Digi­tal Mar­kets Act: Gate­kee­per, Pflich­ten und Durch­set­zung.

Private Rechtsdurchsetzung neben der Europäischen Kommission

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on ist die allei­ni­ge Behör­de für die Durch­set­zung des DMA. Sie kann ins­be­son­de­re Nicht­ein­hal­tungs­ver­fah­ren durch­füh­ren, die Ver­pflich­tun­gen der Gate­kee­per kon­kre­ti­sie­ren und Geld­bu­ßen ver­hän­gen. Dane­ben kön­nen natio­na­le Wett­be­werbs­be­hör­den unter den Vor­aus­set­zun­gen von Art. 38 Abs. 7 DMA eige­ne Unter­su­chun­gen durchführen.

Deutsch­land hat mit der 11. GWB-Novel­le die pri­va­te Durch­set­zung des DMA weit­ge­hend mit der­je­ni­gen des Kar­tell­rechts ver­ein­heit­licht. § 33 Abs. 1 GWB erfasst seit­dem aus­drück­lich Ver­stö­ße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA. Über § 33a GWB kom­men auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che in Betracht.

Damit kön­nen betrof­fe­ne Unter­neh­men auf wesent­li­che Instru­men­te der pri­va­ten Kar­tell­rechts­durch­set­zung zurück­grei­fen. Die Ent­wick­lung die­ser Rege­lung haben wir bereits wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens im Bei­trag 11. GWB-Novel­le und Pri­va­te Enforce­ment des DMA untersucht.

Zwi­schen öffent­li­cher und pri­va­ter Rechts­durch­set­zung besteht kein Stu­fen­ver­hält­nis. Betrof­fe­ne müs­sen grund­sätz­lich nicht dar­auf war­ten, dass die Kom­mis­si­on einen Ver­stoß fest­stellt. Das OLG Köln hat im Urteil vom 23.5.2025 – 15 UKl 2/25 – den Ein­wand Metas zurück­ge­wie­sen, die pri­va­te Rechts­durch­set­zung sei der behörd­li­chen nach­ge­la­gert. Auch das LG Mainz hat im Urteil vom 12.8.2025 – 12 HK O 32/24 – eine Ver­pflich­tung aus Art. 5 Abs. 8 DMA ohne vor­he­ri­ge Nicht­ein­hal­tungs­ent­schei­dung der Kom­mis­si­on selbst aus­ge­legt und angewendet.

Gegen welche DMA-Verstöße können Unternehmen vorgehen?

Für einen zivil­recht­li­chen Anspruch muss zunächst eine kon­kre­te Ver­pflich­tung aus Art. 5, 6 oder 7 DMA ver­letzt sein.

Nicht jede Wett­be­werbs­be­ein­träch­ti­gung durch ein gro­ßes Platt­form­un­ter­neh­men stellt bereits einen DMA-Ver­stoß dar. Ent­schei­dend sind die förm­li­che Gate­kee­per-Benen­nung, der Anwen­dungs­be­reich der jewei­li­gen Ver­pflich­tung und das kon­kret bean­stan­de­te Ver­hal­ten. Dabei kann eine ein­zel­ne Vor­schrift wie Art. 5 Abs. 8 DMA auch Diens­te erfas­sen, die nicht selbst Gegen­stand einer Desi­gna­ti­on sind, aber die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Schwel­len­wer­te erreichen.

Für Wett­be­wer­ber und gewerb­li­che Nut­zer sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Fall­grup­pen relevant:

Vor­schriftVer­pflich­tung des Gatekeepers
Art. 5 Abs. 4 DMAGewerb­li­che Nut­zer kön­nen End­nut­zern Ange­bo­te auch außer­halb des Platt­form­diens­tes kom­mu­ni­zie­ren und bewer­ben sowie Ver­trä­ge mit ihnen schlie­ßen (Anti-Stee­ring).
Art. 5 Abs. 8 DMADer Gate­kee­per darf die Nut­zung bestimm­ter zen­tra­ler Platt­form­diens­te nicht von der Regis­trie­rung für wei­te­re erfass­te Diens­te abhän­gig machen.
Art. 6 Abs. 5 DMADer Gate­kee­per darf eige­ne Diens­te und Pro­duk­te beim Ran­king und damit ver­bun­de­nen Vor­gän­gen nicht gegen­über ver­gleich­ba­ren Ange­bo­ten Drit­ter bevorzugen.
Art. 6 Abs. 7 DMADritt­an­bie­ter kön­nen unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen kos­ten­lo­se Inter­ope­ra­bi­li­tät mit bestimm­ten Hard- und Soft­ware­funk­tio­nen verlangen.
Art. 6 Abs. 10 DMAGewerb­li­che Nut­zer kön­nen Zugang zu bestimm­ten Daten ver­lan­gen, die im Zusam­men­hang mit der Nut­zung des Platt­form­diens­tes gene­riert werden.
Art. 6 Abs. 11 DMAKon­kur­rie­ren­de Online-Such­ma­schi­nen­an­bie­ter kön­nen Zugang zu Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichts­da­ten zu fai­ren, zumut­ba­ren und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Bedin­gun­gen verlangen.
Art. 6 Abs. 12 DMAFür bestimm­te App-Stores, Online-Such­ma­schi­nen und sozia­le Netz­wer­ke gel­ten fai­re, zumut­ba­re und dis­kri­mi­nie­rungs­freie all­ge­mei­ne Zugangsbedingungen.
Art. 7 DMAAnbie­ter num­mern­un­ab­hän­gi­ger inter­per­so­nel­ler Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te kön­nen Inter­ope­ra­bi­li­tät mit den ent­spre­chen­den Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten eines Gate­kee­pers verlangen.

Die Vor­schrif­ten unter­schei­den sich in ihrer recht­li­chen Struktur.

Eini­ge unter­sa­gen bestimm­te Ver­hal­tens­wei­sen, bei­spiels­wei­se Kopp­lun­gen oder Selbst­be­vor­zu­gun­gen. Ande­re ver­pflich­ten Gate­kee­per zu posi­ti­ven Leis­tun­gen. Dazu gehö­ren die Bereit­stel­lung von Daten, der Zugang zu tech­ni­schen Funk­tio­nen oder die Her­stel­lung von Interoperabilität.

Gera­de bei die­sen posi­ti­ven Ver­pflich­tun­gen geht es häu­fig nicht allein um die Fra­ge, ob ein Anspruch besteht. Ent­schei­dend ist viel­mehr, wel­che kon­kre­te Leis­tung der Gate­kee­per schul­det und wie sie gericht­lich durch­ge­setzt wer­den kann.

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB

Die zen­tra­le Anspruchs­grund­la­ge im deut­schen Recht bil­det § 33 Abs. 1 GWB.

Wer gegen Art. 5, 6 oder 7 DMA ver­stößt, ist gegen­über dem Betrof­fe­nen zur Besei­ti­gung der Beein­träch­ti­gung und bei Wie­der­ho­lungs­ge­fahr zur Unter­las­sung ver­pflich­tet. Nach § 33 Abs. 2 GWB besteht ein Unter­las­sungs­an­spruch bereits dann, wenn eine Zuwi­der­hand­lung droht.

Die Vor­schrift ermög­licht damit sowohl die Abstel­lung bestehen­der Ver­stö­ße als auch vor­beu­gen­den Rechts­schutz gegen dro­hen­de Verstöße.

Unterlassung verbotener Praktiken

Bei Ver­bots­tat­be­stän­den lässt sich der Anspruch regel­mä­ßig unmit­tel­bar aus der bean­stan­de­ten Ver­hal­tens­wei­se bestimmen.

Beschränkt ein Gate­kee­per bei­spiels­wei­se ent­ge­gen Art. 5 Abs. 4 DMA die Mög­lich­keit eines App-Anbie­ters, End­nut­zer über alter­na­ti­ve Ange­bo­te zu infor­mie­ren, kann der betrof­fe­ne Anbie­ter ver­lan­gen, dass der Gate­kee­per die rechts­wid­ri­ge Beschrän­kung unterlässt.

Das betrifft nicht nur aus­drück­li­che ver­trag­li­che Ver­bo­te. Auch tech­ni­sche oder wirt­schaft­li­che Maß­nah­men kön­nen eine ent­spre­chen­de Beschrän­kung bewir­ken. Hier gel­ten der Effek­ti­vi­täts­grund­satz sowie zusätz­lich das Umgehungsverbot.

Die Kom­mis­si­on hat dies in ihrem Nicht­ein­hal­tungs­be­schluss vom 23.4.2025 gegen­über Apple auf­ge­grif­fen. Sie sah in den dama­li­gen Anti-Stee­ring-Beschrän­kun­gen einen Ver­stoß gegen Art. 5 Abs. 4 DMA.

Positive Leistungsansprüche: Datenzugang und Interoperabilität

Kom­ple­xer ist die Durch­set­zung posi­ti­ver Pflich­ten, wie sie in ein­zel­nen Vor­schrif­ten gere­gelt sind.

Art. 6 Abs. 7 DMA ver­pflich­tet Gate­kee­per unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, Dritt­an­bie­tern die Inter­ope­ra­bi­li­tät mit Funk­tio­nen ihrer Betriebs­sys­te­me zu ermög­li­chen. Art. 6 Abs. 11 DMA schreibt den Zugang kon­kur­rie­ren­der Such­ma­schi­nen­an­bie­ter zu bestimm­ten Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichts­da­ten zu fai­ren, zumut­ba­ren und dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Bedin­gun­gen vor.

Ver­wei­gert der Gate­kee­per die­se Leis­tun­gen, kann sich einer­seits aus § 33 Abs. 1 GWB ein Anspruch auf Besei­ti­gung der rechts­wid­ri­gen Beein­träch­ti­gung ergeben.

Der Besei­ti­gungs­an­spruch beschränkt ande­rer­seits sich nicht auf ein blo­ßes Unter­las­sen. Er kann auch posi­ti­ve Maß­nah­men erfor­dern, wenn sich der rechts­wid­ri­ge Zustand anders nicht besei­ti­gen lässt.

Dabei ist zwi­schen dem mate­ri­el­len Leis­tungs­ge­bot des DMA und dem zivil­recht­li­chen Anspruch auf Besei­ti­gung zu unter­schei­den. Das mate­ri­el­le Gebot legt fest, wel­ches Ver­hal­ten der Gate­kee­per schul­det. § 33 GWB ermög­licht dem betrof­fe­nen Unter­neh­men, eine durch den Ver­stoß ent­stan­de­ne Beein­träch­ti­gung besei­ti­gen zu lassen.

Dar­aus erge­ben sich unter­schied­li­che Fra­gen: Besteht eine kon­kre­te Pflicht, dem betrof­fe­nen Unter­neh­men Zugang oder Inter­ope­ra­bi­li­tät zu gewäh­ren? Wel­che tech­ni­schen oder wirt­schaft­li­chen Bedin­gun­gen sind zuläs­sig? Kann der Anspruch­stel­ler eine bestimm­te Umset­zung ver­lan­gen, oder ste­hen dem Gate­kee­per meh­re­re recht­mä­ßi­ge Mög­lich­kei­ten offen?

Die­se Fra­gen betref­fen etwa den Zugang zu ein­zel­nen Schnitt­stel­len, die Bereit­stel­lung bestimm­ter Daten­for­ma­te oder die Gestal­tung von Antragsverfahren.

Die Reich­wei­te von Art. 6 Abs. 7 DMA haben wir bei­spiels­wei­se anhand der Inter­ope­ra­bi­li­tät des iOS-Dik­tat-But­tons unter­sucht. Zu Art. 6 Abs. 11 DMA ent­hält unser Bei­trag über den FRAND-Zugang zu Such­da­ten eine ver­tief­te Ana­ly­se der mate­ri­el­len Zugangsverpflichtung.

Welche technische Lösung kann verlangt werden?

Nicht jede gesetz­li­che Pflicht zur Besei­ti­gung einer Beein­träch­ti­gung ver­mit­telt dem Anspruch­stel­ler ein Recht auf die von ihm bevor­zug­te tech­ni­sche Lösung. Das hat das LG Mainz im Urteil vom 12.8.2025 – 12 HK O 32/24, MMR 2026, 446 – verdeutlicht.

In dem Ver­fah­ren ging es um das Kopp­lungs­ver­bot des Art. 5 Abs. 8 DMA. Goog­le hat­te bei der Ein­rich­tung eines Goog­le-Kon­tos für bestimm­te Diens­te Nut­zern ohne eige­ne E‑Mail-Adres­se eine Gmail-Adres­se zuge­wie­sen, auch bei einer Anmel­dung über eine Tele­fon­num­mer. Das Gericht sah hier­in teil­wei­se einen Ver­stoß gegen das sek­tor­spe­zi­fi­sche Kopplungsverbot.

Es sprach den kla­gen­den E‑Mail-Anbie­tern der 1&1‑Gruppe einen Besei­ti­gungs- und Unter­las­sungs­an­spruch aus § 33 Abs. 1 GWB zu. Zugleich lehn­te es den Anspruch auf eine bestimm­te tech­ni­sche Umset­zung ab.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts konn­te Goog­le sei­ne Ver­pflich­tung auf unter­schied­li­chen Wegen erfül­len. Die Klä­ge­rin­nen konn­ten des­halb nicht unein­ge­schränkt die von ihnen bevor­zug­te Gestal­tung des Anmel­de­pro­zes­ses ver­lan­gen, etwa einen bestimm­ten Aus­wahl­bild­schirm (Rn. 67 und 83).

Damit stellt sich bei posi­ti­ven DMA-Ver­pflich­tun­gen eine grund­le­gen­de Fra­ge: Wie weit reicht die Ent­schei­dungs­mög­lich­keit des Gate­kee­pers über die kon­kre­te Erfül­lung sei­ner regu­la­to­ri­schen Pflich­ten? Die Bestreit­bar­keit und die regu­la­to­ri­schen Zie­le des DMA sowie die Ein­zel­ver­bo­te rei­chen sehr weit. Bestehen meh­re­re recht­mä­ßi­ge Umset­zungs­mög­lich­kei­ten, kann der Gate­kee­per grund­sätz­lich zwi­schen ihnen wäh­len. Aller­dings muss jede gewähl­te Maß­nah­me die Ver­pflich­tung voll­stän­dig und wirk­sam erfül­len. Eine ledig­lich for­ma­le Erfül­lung genügt nicht.

Das Gericht muss des­halb zwi­schen dem gesetz­lich geschul­de­ten Ergeb­nis und der kon­kre­ten tech­ni­schen Durch­füh­rung unterscheiden.

Eigenständige Ansprüche unmittelbar aus dem DMA?

Dane­ben stellt sich die dog­ma­ti­sche Fra­ge, ob sich ein­zel­ne posi­ti­ve Leis­tungs­an­sprü­che unmit­tel­bar aus dem DMA erge­ben und nicht erst über den Besei­ti­gungs­an­spruch nach § 33 GWB durch­set­zen las­sen. Das betrifft dog­ma­tisch sol­che Pflich­ten, die nicht in einem Unter­las­sen, son­dern ihrem Wort­laut nach in einem “Sicher­stel­len” oder “Gewähr­leis­ten” bestehen.

Der DMA gilt als Ver­ord­nung unmit­tel­bar in den Mit­glied­staa­ten. Ein­zel­ne Bestim­mun­gen ent­hal­ten kon­kre­te Gebo­te zuguns­ten bestimm­ter Drit­ter. So ver­pflich­tet Art. 6 Abs. 11 DMA den Gate­kee­per aus­drück­lich, kon­kur­rie­ren­den Such­ma­schi­nen­an­bie­tern Zugang zu bestimm­ten Daten zu gewähren.

Die unmit­tel­ba­re Gel­tung einer Ver­ord­nung beant­wor­tet aller­dings noch nicht abschlie­ßend die Fra­ge, wel­che zivil­recht­li­chen Ansprü­che ein­zel­ne Betrof­fe­ne aus ihren Vor­schrif­ten ablei­ten können.

Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat für Ver­stö­ße gegen Art. 5 bis 7 DMA mit § 33 GWB eine aus­drück­li­che Anspruchs­grund­la­ge geschaf­fen. Ob dane­ben ein eigen­stän­di­ger uni­ons­recht­li­cher Leis­tungs­an­spruch besteht und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen sich die­ser unmit­tel­bar gericht­lich durch­set­zen lässt, ist bis­lang nicht abschlie­ßend geklärt.

Auch zur Reich­wei­te posi­ti­ver Leis­tungs­an­ord­nun­gen bei den beson­de­ren Zugangs­ge­bo­ten aus Art. 6 und 7 DMA fehlt bis­lang eine gefes­tig­te deut­sche zivil­ge­richt­li­che Rechtsprechung.

Das LG Mainz hat zwar aner­kannt, dass die Besei­ti­gung einer rechts­wid­ri­gen Beein­träch­ti­gung posi­ti­ve Maß­nah­men erfor­dern kann. Es hat­te jedoch nicht über einen eigen­stän­di­gen Daten­zu­gangs- oder Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­spruch aus Art. 6 oder 7 DMA zu ent­schei­den. Hier wird sich des­halb noch eini­ges in der nächs­ten Zeit entwickeln.

Die Bedeutung von Art. 8 und 13 DMA

Für die Bestim­mung des geschul­de­ten Ver­hal­tens sind Art. 8 und 13 DMA von beson­de­rer Bedeu­tung. Aus die­sen Vor­schrif­ten ergibt sich, dass die Prü­fung eines ver­bo­te­nen Ver­hal­tens sich nicht auf die for­mel­le Prü­fung des Tex­tes beschrän­ken darf, son­dern die prak­ti­sche Wirk­sam­keit im Blick behal­ten muss.

Nach Art. 8 Abs. 1 DMA muss der Gate­kee­per sei­ne Ver­pflich­tun­gen so erfül­len, dass die Zie­le der Ver­ord­nung und der jewei­li­gen Ver­pflich­tung wirk­sam erreicht wer­den. Es gilt also der Effektivitätsgrundsatz.

Art. 13 DMA ergänzt die­se Vor­ga­ben durch beson­de­re Rege­lun­gen zur wirk­sa­men Ein­hal­tung sowie durch Umge­hungs- und Behin­de­rungs­ver­bo­te. Art. 13 Abs. 4 DMA erfasst ins­be­son­de­re ver­trag­li­che, kom­mer­zi­el­le, tech­ni­sche und ande­re Maß­nah­men, die die wirk­sa­me Ein­hal­tung der Art. 5 bis 7 DMA unter­gra­ben. Dazu gehö­ren auch bestimm­te Ver­hal­tens­tech­ni­ken und Gestal­tun­gen von Benutzerschnittstellen.

Ein Gate­kee­per kann bei­spiels­wei­se einen Zugang grund­sätz­lich eröff­nen, des­sen Nut­zung aber durch tech­ni­sche Bedin­gun­gen oder die Gestal­tung der Benut­zer­ober­flä­che erschwe­ren. Ob dar­in ein Ver­stoß liegt, rich­tet sich nach dem Inhalt und Zweck der jewei­li­gen Ver­pflich­tung unter Berück­sich­ti­gung von Art. 8 und 13 DMA.

Für die pri­va­te Rechts­durch­set­zung ent­steht aller­dings eine wei­te­re Fra­ge: § 33 Abs. 1 GWB nennt aus­drück­lich Art. 5 bis 7 DMA, nicht aber Art. 13 DMA. Die­se Vor­schrift kann also nicht eigen­stän­dig über § 33 Abs. 1 GWB durch­ge­setzt wer­den. Dar­aus folgt ein Unter­schied zwi­schen der Berück­sich­ti­gung von Art. 13 DMA bei der Aus­le­gung der mate­ri­el­len Ver­pflich­tun­gen und einer mög­li­chen eigen­stän­di­gen zivil­recht­li­chen Durch­set­zung des Umge­hungs­ver­bots. Bis­lang ist nicht abschlie­ßend geklärt, wie dies in der gericht­li­chen Pra­xis umge­setzt wird. Das LG Mainz hat sie in sei­nem Urteil vom 12.8.2025 aus­drück­lich offen­ge­las­sen (Rn. 86).

Wer kann klagen und gegen wen richtet sich der Anspruch?

Nach § 33 Abs. 3 GWB ist betrof­fen, wer als Mit­be­wer­ber oder sons­ti­ger Markt­be­tei­lig­ter durch den Ver­stoß beein­träch­tigt ist.

Anspruchs­be­rech­tigt kön­nen daher ins­be­son­de­re unmit­tel­ba­re Wett­be­wer­ber des Gate­kee­pers, App-Ent­wick­ler, gewerb­li­che Platt­form­nut­zer und ande­re Unter­neh­men sein, deren Markt­teil­nah­me der kon­kre­te Ver­stoß beeinträchtigt.

Es kommt nicht dar­auf an, dass das betrof­fe­ne Unter­neh­men auf dem­sel­ben Markt wie der Gate­kee­per tätig ist. Aller­dings muss ein Zusam­men­hang zwi­schen der ver­letz­ten Ver­pflich­tung und sei­ner eige­nen Betrof­fen­heit bestehen.

Der richtige Anspruchsgegner im Konzern

Bei inter­na­tio­na­len Platt­form­un­ter­neh­men ist die Pas­siv­le­gi­ti­ma­ti­on beson­ders rele­vant. Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on benennt Gate­kee­per auf Grund­la­ge des uni­ons­recht­li­chen Unter­neh­mens­be­griffs. Die Benen­nung erfasst das betref­fen­de Unter­neh­men ein­schließ­lich der von ihm kon­trol­lier­ten Einheiten.

Damit stellt sich die Fra­ge, gegen wel­che Gesell­schaft des Kon­zerns ein zivil­recht­li­cher Anspruch gel­tend gemacht wer­den kann. Das LG Mainz hat hier­zu im Urteil vom 12.8.2025 die­je­ni­ge Kon­zern­ge­sell­schaft ver­ur­teilt, die die strei­ti­gen Diens­te ver­ant­wor­te­te. Auch die­se sei an die Ver­pflich­tun­gen des Art. 5 DMA gebun­den (Rn. 80 – 82).

Die Kla­ge gegen eine wei­te­re deut­sche Toch­ter­ge­sell­schaft wies das Gericht dage­gen man­gels Pas­siv­le­gi­ti­ma­ti­on ab (Rn. 50 – 52). Die­se betrei­be die strei­ti­gen Diens­te in Deutsch­land nicht. Auch die Vor­aus­set­zun­gen einer Haf­tung als Teil einer wirt­schaft­li­chen Ein­heit nach der Sumal-Recht­spre­chung des EuGH sei­en nicht hin­rei­chend dar­ge­legt. Der Benen­nungs­be­schluss der Kom­mis­si­on sei zwar für die Gel­tung des DMA maß­geb­lich, begrün­de aber nach Auf­fas­sung des Gerichts nicht ohne Wei­te­res die zivil­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit jeder ein­zel­nen Konzerngesellschaft.

Die­se Beur­tei­lung ist aller­dings pro­ble­ma­tisch, da sie die prak­ti­sche Wirk­sam­keit des DMA gefähr­den kann. Die regu­la­to­ri­schen Ver­pflich­tun­gen tref­fen das als Gate­kee­per benann­te Unter­neh­men ein­schließ­lich der erfass­ten kon­trol­lier­ten Ein­hei­ten. Der uni­ons­recht­li­che Unter­neh­mens­be­griff und die prak­ti­sche Wirk­sam­keit der DMA-Ver­pflich­tun­gen spre­chen des­halb dage­gen, die zivil­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit allein anhand einer for­ma­len gesell­schafts­recht­li­chen Tren­nung zu bestimmen.

Ande­rer­seits beant­wor­tet die blo­ße Kon­zern­zu­ge­hö­rig­keit noch nicht abschlie­ßend, wel­che Gesell­schaft als Rechts­ver­let­zer im Sin­ne von § 33 Abs. 1 GWB anzu­se­hen ist. Das Ver­hält­nis zwi­schen regu­la­to­ri­scher Adres­sa­ten­stel­lung, wirt­schaft­li­cher Ein­heit und zivil­recht­li­cher Ver­ant­wort­lich­keit gehört des­halb zu den wich­ti­gen offe­nen Fra­gen des DMA Pri­va­te Enforcement.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gatekeeper

Für Wett­be­wer­ber kann eine schnel­le gericht­li­che Ent­schei­dung erfor­der­lich sein. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn eine rechts­wid­ri­ge Beschrän­kung den Markt­zu­tritt erschwert oder den Zugang zu Kun­den, Daten oder Schnitt­stel­len beein­träch­tigt. Neben dem Haupt­sa­che­ver­fah­ren kommt des­halb eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung nach §§ 935, 940 ZPO in Betracht.

Dafür müs­sen Antrag­stel­ler einen Ver­fü­gungs­an­spruch und einen Ver­fü­gungs­grund glaub­haft machen. Beson­de­re Schwie­rig­kei­ten kön­nen ent­ste­hen, wenn die Ver­fü­gung den Gate­kee­per zu einer posi­ti­ven Leis­tung ver­pflich­ten soll und damit die Haupt­sa­che teil­wei­se vorwegnimmt.

Die bis­he­ri­ge DMA-Recht­spre­chung ent­hält hier­zu ers­te Ent­schei­dun­gen. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.5.2025 – 15 UKl 2/25 – einen Antrag der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW gegen Metas geplan­tes KI-Trai­ning zurück­ge­wie­sen. Das Gericht ver­nein­te im Rah­men sei­ner Prü­fung ins­be­son­de­re einen Ver­stoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA. Das Ver­fah­ren beruh­te auf dem Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setz (UKlaG), das DMA-Pflich­ten in § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG aus­drück­lich erfasst. Für ent­spre­chen­de Ver­bands­ver­fah­ren gel­ten beson­de­re Zuständigkeitsregeln.

Die Ent­schei­dung ist wegen ihres Ver­ständ­nis­ses der Daten­zu­sam­men­füh­rung und der Berück­sich­ti­gung von Art. 13 DMA umstrit­ten. Unse­re Anmer­kung zum Urteil des OLG Köln unter­sucht die­se Fra­gen aus­führ­lich. Die ver­fah­rens­recht­li­chen Beson­der­hei­ten haben wir eben­falls geson­dert behandelt.

Das OLG Schles­wig hat mit Urteil vom 12.8.2025 – 6 UKl 3/25 – einen wei­te­ren Eil­an­trag gegen Metas KI-Trai­ning man­gels Dring­lich­keit abge­lehnt. Der Fall zeigt, dass neben der mate­ri­el­len Rechts­la­ge auch der Zeit­punkt der Antrag­stel­lung ent­schei­dend sein kann. Nähe­res ent­hält unser Bei­trag Daten­nut­zung für Meta-KI: OLG Schles­wig-Hol­stein sieht kei­ne Dring­lich­keit.

Ein Ver­fah­ren vor dem Bezirks­ge­richt Ams­ter­dam ver­deut­licht außer­dem, dass natio­na­le Gerich­te bei Sach­ver­hal­ten mit DMA-Bezug auch vor­läu­fi­ge Unter­las­sungs­an­ord­nun­gen erlas­sen können.

Die­se Ent­schei­dun­gen betref­fen über­wie­gend Ver­brau­cher und Ver­bän­de. Sie beant­wor­ten nicht sämt­li­che Fra­gen eines gewerb­li­chen Eil­ver­fah­rens nach § 33 GWB, zei­gen aber die Bedeu­tung des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes für die pri­va­te DMA-Durchsetzung.

Schadensersatz wegen DMA-Verstößen

§ 33a Abs. 1 GWB eröff­net Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­stö­ßen gegen Art. 5 bis 7 DMA. Der Anspruch setzt vor­aus, dass dem betrof­fe­nen Unter­neh­men durch den Ver­stoß ein Scha­den ent­stan­den ist. Der Klä­ger muss ins­be­son­de­re die Vor­aus­set­zun­gen der Haf­tung und den ursäch­li­chen Zusam­men­hang zwi­schen Ver­stoß und Scha­den darlegen.

Für die Bemes­sung der Scha­dens­hö­he gilt nach § 33a Abs. 3 GWB § 287 ZPO. Dabei kann das Gericht ins­be­son­de­re den antei­li­gen Gewinn berück­sich­ti­gen, den der Rechts­ver­let­zer durch den Ver­stoß erlangt hat. Geld­schul­den sind nach § 33a Abs. 4 GWB ab Ein­tritt des Scha­dens zu verzinsen.

Die Schä­den kön­nen unter­schied­lich aus­fal­len. Ein App-Ent­wick­ler kann durch ver­bo­te­ne Anti-Stee­ring-Beschrän­kun­gen Umsät­ze außer­halb des App-Stores ver­lie­ren. Ein kon­kur­rie­ren­der Anbie­ter kann infol­ge einer rechts­wid­ri­gen Zugangs­ver­wei­ge­rung zusätz­li­che Kos­ten tra­gen oder Markt­chan­cen ein­bü­ßen. Auch eine Benach­tei­li­gung beim Ran­king kann wirt­schaft­li­che Nach­tei­le verursachen.

Neben unmit­tel­bar betrof­fe­nen Unter­neh­men kom­men unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit­tel­bar Geschä­dig­te in Betracht. Bei der Wei­ter­ga­be kar­tell­rechts­wid­ri­ger Preis­auf­schlä­ge kön­nen die Regeln zur Scha­dens­ab­wäl­zung nach § 33c GWB rele­vant wer­den. Ob und in wel­chem Umfang dies auf den jewei­li­gen DMA-Sach­ver­halt zutrifft, hängt von der kon­kre­ten Scha­dens­kon­stel­la­ti­on ab.

Beson­de­re Schwie­rig­kei­ten bestehen bei der Berech­nung des kon­tra­fak­ti­schen Scha­dens: Wel­che Umsät­ze oder Gewin­ne hät­te das Unter­neh­men ohne den DMA-Ver­stoß erzielt? Die kar­tell­recht­li­chen Erfah­run­gen mit öko­no­mi­schen Scha­dens­mo­del­len las­sen sich hier­für her­an­zie­hen. Aller­dings ent­hält § 33a Abs. 2 GWB eine gesetz­li­che Scha­dens­ver­mu­tung nur für Kar­tel­le, nicht für DMA-Verstöße.

Schadensersatz nach einer Kommissionsentscheidung

Ein Unter­neh­men kann einen DMA-Ver­stoß selbst vor Gericht nach­wei­sen. Man spricht dann von einer Stand-alo­ne-Kla­ge.

Hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on den Ver­stoß bereits fest­ge­stellt, kann der Geschä­dig­te an die­se Ent­schei­dung anknüp­fen (Fol­low-on-Kla­ge).

Nach § 33b GWB ist das Zivil­ge­richt bei Scha­dens­er­satz­kla­gen an den bestands­kräf­ti­gen Benen­nungs­be­schluss nach Art. 3 DMA und an die Ver­stoß­fest­stel­lung in einer bestands­kräf­ti­gen Ent­schei­dung gebun­den. Ent­spre­chen­des gilt für rechts­kräf­ti­ge Gerichts­ent­schei­dun­gen, die infol­ge der Anfech­tung der behörd­li­chen Ent­schei­dung ergan­gen sind. Die­se Bin­dungs­wir­kung erleich­tert die Durch­set­zung. Sie ersetzt jedoch nicht den Nach­weis des indi­vi­du­el­len Scha­dens und der Kausalität.

Mit den ers­ten Nicht­ein­hal­tungs­be­schlüs­sen gegen­über Apple und Meta vom 23.4.2025 ist die­se Kon­stel­la­ti­on prak­tisch rele­vant gewor­den. Die Kom­mis­si­on ver­häng­te damals wegen der Anti-Stee­ring-Beschrän­kun­gen gegen­über Apple eine Geld­bu­ße von 500 Mio. EUR und wegen Metas dama­li­gem Pay-or-Con­sent-Modell eine Geld­bu­ße von 200 Mio. EUR.

Am 23.7.2026 folg­ten zwei Nicht­ein­hal­tungs­be­schlüs­se gegen Goog­le: 460 Mio. EUR wegen der Selbst­be­vor­zu­gung eige­ner Diens­te in Goog­le Search und 430 Mio. EUR wegen der Anti-Stee­ring-Beschrän­kun­gen bei Goog­le Play.

Die­se Ent­schei­dun­gen sind ins­be­son­de­re für Wett­be­wer­ber von Such­diens­ten und für App-Ent­wick­ler rele­vant. Die Hin­ter­grün­de erläu­tern unse­re Bei­trä­ge zu den ers­ten DMA-Buß­gel­dern und mög­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen sowie zu den Goog­le-Buß­gel­dern vom Juli 2026.

Eine fest­ge­stell­te Zuwi­der­hand­lung führt aller­dings nicht schon auto­ma­tisch zur beson­de­ren Bin­dungs­wir­kung nach § 33b GWB. Die­se setzt die dort vor­ge­se­he­ne Bestands­kraft bezie­hungs­wei­se Rechts­kraft voraus.

Davon zu unter­schei­den ist Art. 39 Abs. 5 DMA. Danach dür­fen natio­na­le Gerich­te auch einer bereits erlas­se­nen Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung nicht zuwi­der­lau­fen. Die­se Ver­pflich­tung setzt nach ihrem Wort­laut kei­ne Bestands­kraft voraus.

Beweismittel, Auskunft und Verjährung

Bei digi­ta­len Platt­for­men lie­gen wesent­li­che Infor­ma­tio­nen häu­fig allein beim Gate­kee­per. Das betrifft etwa tech­ni­sche Abläu­fe, Ran­king­me­cha­nis­men oder inter­ne Daten über die Anwen­dung bestimm­ter Geschäftsbedingungen.

§ 33g GWB ent­hält beson­de­re Ansprü­che auf Her­aus­ga­be von Beweis­mit­teln und Ertei­lung von Aus­künf­ten. Die­se kön­nen auch bei der Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz wegen DMA-Ver­stö­ßen rele­vant werden.

Die Vor­schrift knüpft jedoch an Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach § 33a Abs. 1 GWB an. Sie eröff­net kei­nen all­ge­mei­nen Aus­kunfts­an­spruch für sämt­li­che DMA-Unter­las­sungs- oder Beseitigungsklagen.

Der Anspruch­stel­ler muss den Scha­dens­er­satz­an­spruch glaub­haft machen und die ver­lang­ten Beweis­mit­tel so genau bezeich­nen, wie ihm dies anhand der mit zumut­ba­rem Auf­wand zugäng­li­chen Tat­sa­chen mög­lich ist. Zudem gel­ten Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­an­for­de­run­gen und beson­de­re Beschrän­kun­gen zum Schutz ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen und lau­fen­der behörd­li­cher Verfahren.

Für Ansprü­che aus § 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 GWB gilt nach § 33h Abs. 1 GWB grund­sätz­lich eine fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist, der anspruchs­be­grün­den­de Ver­stoß been­det wur­de und der Anspruchs­be­rech­tig­te die erfor­der­li­che Kennt­nis von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den sowie der Iden­ti­tät des Rechts­ver­let­zers erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit hät­te erlan­gen müssen.

Unab­hän­gig von der Kennt­nis sieht § 33h Abs. 3 GWB eine zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist ab Anspruchs­ent­ste­hung und Been­di­gung des Ver­sto­ßes vor. Dane­ben ent­hält § 33h Abs. 4 GWB eine abso­lu­te Frist von 30 Jahren.

Beson­ders rele­vant ist § 33h Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 GWB: Unter­su­chungs- und Ver­fah­rens­maß­nah­men der Kom­mis­si­on wegen mög­li­cher Ver­stö­ße gegen Art. 5, 6 oder 7 DMA kön­nen die Ver­jäh­rung hem­men. Die Hem­mung endet nach der gesetz­li­chen Rege­lung ein Jahr nach der bestands- und rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung oder ander­wei­ti­gen Erle­di­gung des Verfahrens.

Welche Bedeutung haben Verfahren der Europäischen Kommission?

Die pri­va­te DMA-Durch­set­zung steht neben den regu­la­to­ri­schen Ver­fah­ren der Kom­mis­si­on. Die Gerich­te müs­sen dabei das uni­ons­recht­li­che Kohä­renz­ge­bot beach­ten. Art. 39 DMA regelt die Zusam­men­ar­beit zwi­schen Kom­mis­si­on und natio­na­len Gerichten.

Die Gerich­te kön­nen nach Art. 39 Abs. 1 DMA Infor­ma­tio­nen oder Stel­lung­nah­men der Kom­mis­si­on zur Anwen­dung des DMA anfor­dern. Die Kom­mis­si­on kann nach Art. 39 Abs. 3 DMA von sich aus schrift­li­che Stel­lung­nah­men über­mit­teln und mit Zustim­mung des Gerichts auch münd­lich Stel­lung nehmen.

Art. 39 Abs. 5 DMA unter­sagt natio­na­len Gerich­ten Ent­schei­dun­gen, die einer bereits erlas­se­nen Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung zuwi­der­lau­fen. Eben­so sol­len sie Ent­schei­dun­gen ver­mei­den, die mit einer von der Kom­mis­si­on in einem ein­ge­lei­te­ten Ver­fah­ren beab­sich­tig­ten Ent­schei­dung kol­li­die­ren. Hier­für kann das Gericht eine Aus­set­zung prüfen.

Aus die­sen Vor­ga­ben folgt jedoch kein all­ge­mei­ner Vor­rang behörd­li­cher Ver­fah­ren. Das LG Mainz hat im Urteil vom 12.8.2025 eine Aus­set­zung abge­lehnt. Allein der Aus­tausch zwi­schen Goog­le und der Kom­mis­si­on genüg­te nicht. Es fehl­ten hin­rei­chend kon­kre­te Anhalts­punk­te für eine beab­sich­tig­te Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung, der das Zivil­ge­richt hät­te wider­spre­chen können.

Die Ein­zel­hei­ten des Kohä­renz­me­cha­nis­mus erläu­tert unser Bei­trag Ami­cus Curiae und loya­le Zusam­men­ar­beit im DMA.

Müssen Wettbewerber einen Präzisierungsbeschluss abwarten?

Nein. Bei Art. 6 und 7 DMA kann die Kom­mis­si­on nach Art. 8 Abs. 2 DMA die Maß­nah­men kon­kre­ti­sie­ren, mit denen ein Gate­kee­per sei­ne Ver­pflich­tun­gen erfül­len muss. Ein sol­cher Prä­zi­sie­rungs­be­schluss begrün­det die mate­ri­el­le Ver­pflich­tung nicht erst. Die Pflich­ten aus Art. 6 und 7 DMA bestehen unab­hän­gig davon.

Für das Zivil­ver­fah­ren kann ein Prä­zi­sie­rungs­be­schluss aber bedeut­sam sein, weil er kon­kre­te Anfor­de­run­gen an die Erfül­lung einer bereits bestehen­den Ver­pflich­tung enthält.

Die Kom­mis­si­on hat am 19.3.2025 gegen­über Apple zwei sol­che Beschlüs­se zu den Inter­ope­ra­bi­li­täts­pflich­ten aus Art. 6 Abs. 7 DMA erlas­sen (DMA.100203 und DMA.100204). Am 16.7.2026 folg­ten zwei Beschlüs­se gegen­über Alpha­bet: einer zur Inter­ope­ra­bi­li­tät von KI-Diens­ten mit Android nach Art. 6 Abs. 7 DMA (DMA.100220) und ein wei­te­rer zum Zugang zu Such­da­ten nach Art. 6 Abs. 11 DMA (DMA.100209).

Die Ent­schei­dun­gen behan­deln unter ande­rem den Umfang tech­ni­scher Zugän­ge, Antrags­ver­fah­ren und Bedin­gun­gen der Daten­be­reit­stel­lung. Unse­re Bei­trä­ge zu den Apple-Inter­ope­ra­bi­li­täts­ent­schei­dun­gen und den Goog­le-Prä­zi­sie­rungs­be­schlüs­sen erläu­tern die­se Verfahren.

Dabei bleibt zwi­schen der behörd­li­chen Kon­kre­ti­sie­rung einer bestehen­den Ver­pflich­tung und ihrer zivil­recht­li­chen Durch­set­zung zu unter­schei­den. § 33 GWB ent­hält kei­ne eigen­stän­di­ge Anspruchs­grund­la­ge für die Ver­let­zung jeder belie­bi­gen Kom­mis­si­ons­ent­schei­dung zum DMA. Maß­geb­lich bleibt zunächst der Ver­stoß gegen eine der erfass­ten mate­ri­el­len Ver­pflich­tun­gen aus Art. 5 bis 7 DMA.

Aller­dings kann ein Prä­zi­sie­rungs­be­schluss den Inhalt die­ser Ver­pflich­tun­gen näher bestim­men und dadurch auch für die gericht­li­che Beur­tei­lung einer Zugangs­ver­wei­ge­rung oder einer unzu­rei­chen­den Erfül­lung rele­vant werden.

Vor welchen Gerichten können Wettbewerber klagen?

Für bür­ger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten über die Anwen­dung von Art. 5, 6 und 7 DMA sind nach § 87 GWB die Land­ge­rich­te aus­schließ­lich zustän­dig, unab­hän­gig vom Streitwert.

Nach § 89 GWB kön­nen die Län­der die Zustän­dig­keit bei bestimm­ten Land­ge­rich­ten kon­zen­trie­ren. Nord­rhein-West­fa­len hat sie bei­spiels­wei­se nach § 22 Abs. 1 JuZu­VO NRW den Land­ge­rich­ten Düs­sel­dorf, Dort­mund und Köln zugewiesen.

Bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten muss zunächst die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit fest­ste­hen. Hat die beklag­te Gesell­schaft ihren Sitz in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on, ist für delikt­i­sche Ansprü­che ins­be­son­de­re Art. 7 Nr. 2 Brüs­sel-Ia-VO rele­vant. Danach kommt es auf den Ort an, an dem das schä­di­gen­de Ereig­nis ein­ge­tre­ten ist oder ein­zu­tre­ten droht.

Hat die beklag­te Gesell­schaft ihren Sitz dage­gen außer­halb der EU, bestimmt sich die inter­na­tio­na­le Zustän­dig­keit nach Art. 6 Abs. 1 Brüs­sel-Ia-VO grund­sätz­lich nach dem natio­na­len Recht des ange­ru­fe­nen Gerichts. Für delikt­i­sche Ansprü­che vor deut­schen Gerich­ten kommt dann erneut § 89 ZPO in Betracht. Die uni­ons­recht­li­chen Zustän­dig­keits­re­geln, die unab­hän­gig vom Sitz des Beklag­ten gel­ten, blei­ben unberührt.

Bei inter­na­tio­na­len Gate­kee­per-Kon­zer­nen kommt des­halb der Wahl der beklag­ten Gesell­schaft erheb­li­che Bedeu­tung zu. Die Vor­aus­set­zun­gen der inter­na­tio­na­len, sach­li­chen und ört­li­chen Zustän­dig­keit haben wir im Bei­trag DMA Pri­va­te Enforce­ment: Wo kann ich kla­gen? näher untersucht.

Unionsweite Reichweite deutscher Unterlassungsurteile

Eine beson­de­re Fra­ge betrifft die ter­ri­to­ria­le Reich­wei­te gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen. Das LG Mainz hat in sei­nem Urteil vom 12.8.2025 – 12 HK O 32/24, MMR 2026, 446, Rn. 94 – 97 – aus­drück­lich abge­lehnt, den zuge­spro­che­nen Unter­las­sungs­te­nor auf Deutsch­land zu beschrän­ken. Das Gericht begrün­de­te dies ins­be­son­de­re mit der euro­pa­wei­ten Wir­kung des DMA und der Ver­ant­wort­lich­keit der beklag­ten Gesell­schaft für die betref­fen­den Diens­te in Europa.

Damit hat das LG Mainz einen uni­ons­weit aus­ge­rich­te­ten Unter­las­sungs­te­nor aner­kannt. Deut­sche Zivil­ge­rich­te kön­nen unter den ent­spre­chen­den Zustän­dig­keits- und Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen auch Rechts­schutz gewäh­ren, des­sen ter­ri­to­ria­ler Umfang über Deutsch­land hinausgeht.

Dabei sind die Reich­wei­te des mate­ri­el­len Anspruchs, die inter­na­tio­na­le gericht­li­che Zustän­dig­keit, die mate­ri­el­le Rechts­kraft zwi­schen den Par­tei­en und die grenz­über­schrei­ten­de Voll­stre­ckung von­ein­an­der zu unterscheiden.

Die Aus­sa­ge des LG Mainz ist inso­weit von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung. In der ver­öf­fent­lich­ten Fas­sung ist die Ent­schei­dung als nicht rechts­kräf­tig gekenn­zeich­net. Zum wei­te­ren Stand des Rechts­mit­tel­ver­fah­rens lie­gen uns der­zeit kei­ne gesi­cher­ten Infor­ma­tio­nen vor. Etwa­ige neue Ent­wick­lun­gen der Recht­spre­chung wer­den wir gege­be­nen­falls in geson­der­ten Bei­trä­gen aufgreifen.

Verhältnis zum allgemeinen Kartellrecht und zu anderen Verfahren

Die Ansprü­che aus dem DMA bestehen neben dem all­ge­mei­nen Kar­tell­recht. Ins­be­son­de­re Art. 102 AEUV und §§ 19, 19a und 20 GWB kön­nen bei ent­spre­chen­den Sach­ver­hal­ten zusätz­li­che Mög­lich­kei­ten der Rechts­durch­set­zung eröff­nen. Die Tat­be­stän­de unter­schei­den sich aller­dings erheblich.

Art. 102 AEUV knüpft an die miss­bräuch­li­che Aus­nut­zung einer markt­be­herr­schen­den Stel­lung an. § 20 GWB erfasst unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen auch rela­ti­ve Markt­macht und unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­se. § 19a GWB ent­hält beson­de­re Rege­lun­gen für Unter­neh­men mit über­ra­gen­der markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung für den Wettbewerb.

Der DMA setzt dage­gen an einer förm­li­chen Gate­kee­per-Benen­nung und spe­zi­fi­schen Ver­hal­tens­pflich­ten an. Ein Ver­stoß gegen eine DMA-Ver­pflich­tung begrün­det des­halb nicht auto­ma­tisch auch einen Ver­stoß gegen Art. 102 AEUV oder das deut­sche Miss­brauchs­ver­bot. Umge­kehrt kann eine Ver­hal­tens­wei­se, die kei­ne DMA-Pflicht ver­letzt, den­noch kar­tell­recht­lich unzu­läs­sig sein.

Beson­ders deut­lich wird dies beim Daten­zu­gang. Wäh­rend Art. 6 Abs. 10 und 11 DMA bestimm­te Zugangs­ver­pflich­tun­gen unmit­tel­bar vor­se­hen, muss ein Daten­zu­gangs­an­spruch nach dem all­ge­mei­nen Kar­tell­recht aus den jewei­li­gen Miss­brauchs­tat­be­stän­den her­ge­lei­tet werden.

Aus­führ­li­cher behan­deln wir die­se Unter­schie­de im Bei­trag Daten­zu­gang nach Art. 102 AEUV. Dane­ben bestehen wei­te­re Mög­lich­kei­ten, DMA-Ver­stö­ße auf­zu­grei­fen. Art. 27 DMA ermög­licht Drit­ten, die zustän­di­ge natio­na­le Behör­de oder unmit­tel­bar die Kom­mis­si­on über mög­li­che Ver­stö­ße zu infor­mie­ren. Das Bun­des­kar­tell­amt ver­fügt nach § 32g GWB über beson­de­re Untersuchungsbefugnisse.

Auch Ver­bän­de kön­nen unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen Unter­las­sungs- und Besei­ti­gungs­an­sprü­che gel­tend machen. Hier­für kom­men § 33 Abs. 4 GWB und die Rege­lun­gen zu Ver­bands­kla­gen in Betracht. Die Ein­zel­hei­ten erläu­tert unser Bei­trag Digi­tal Mar­kets Act – Ver­bands­kla­gen und Pri­va­te Enforce­ment.

Bedeutung des DMA Private Enforcement für Wettbewerber

Die pri­va­te Rechts­durch­set­zung eröff­net Unter­neh­men die Mög­lich­keit, die sek­tor­spe­zi­fi­schen Ver­pflich­tun­gen des DMA gegen­über Gate­kee­pern selbst gel­tend zu machen.

Für Wett­be­wer­ber ste­hen dabei häu­fig Besei­ti­gung und Unter­las­sung im Vor­der­grund. Ein Anspruch auf Daten­zu­gang, Inter­ope­ra­bi­li­tät oder die Besei­ti­gung dis­kri­mi­nie­ren­der Bedin­gun­gen kann für die eige­ne Markt­teil­nah­me unmit­tel­ba­re Bedeu­tung besitzen.

Das deut­sche Recht stellt hier­für mit §§ 33 ff. GWB ein weit­ge­hend am kar­tell­recht­li­chen Pri­va­te Enforce­ment ori­en­tier­tes Anspruchs­sys­tem bereit.

Die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zeigt, dass natio­na­le Gerich­te DMA-Ver­pflich­tun­gen unab­hän­gig von einer vor­he­ri­gen Nicht­ein­hal­tungs­ent­schei­dung der Kom­mis­si­on anwen­den. Sie ver­deut­licht zugleich die recht­li­chen Gren­zen und offe­nen Fra­gen der pri­va­ten Durchsetzung.

Beson­ders rele­vant blei­ben die Reich­wei­te posi­ti­ver Leis­tungs­an­sprü­che, die Bestim­mung des rich­ti­gen Anspruchs­geg­ners inner­halb eines Kon­zerns und die Anfor­de­run­gen an eine voll­stän­di­ge und wirk­sa­me Ein­hal­tung der DMA-Verpflichtungen.

Über den Autor

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Dr. Sebastian Louven

Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Partner bei louven.legal. Ich berate und vertrete Unternehmen im Kartellrecht, in der Telekommunikationsregulierung und in Fragen der digitalen Marktregulierung. Zu diesen Themen publiziere und lehre ich regelmäßig.

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