Der Digital Markets Act (DMA) verpflichtet die von der Europäischen Kommission benannten Gatekeeper zu bestimmten Verhaltensweisen. Die Verpflichtungen aus Art. 5 bis 7 DMA sollen zur Bestreitbarkeit und Fairness digitaler Märkte beitragen. Sie betreffen unter anderem die Geschäftspraktiken von App-Stores und Online-Marktplätzen, den Zugang zu Daten und die Interoperabilität digitaler Dienste.
Doch welche Rechte haben Wettbewerber und gewerbliche Nutzer, wenn ein Gatekeeper gegen diese Pflichten verstößt? Müssen sie eine Entscheidung der Europäischen Kommission abwarten oder können sie selbst vor einem Zivilgericht klagen?
Das deutsche Recht ermöglicht betroffenen Unternehmen, DMA-Verstöße unmittelbar vor Zivilgerichten zu verfolgen. Der DMA setzt eine private Rechtsdurchsetzung voraus, ohne selbst ein geschlossenes zivilrechtliches Anspruchssystem zu schaffen. Dies zeigen insbesondere Art. 39 DMA zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und nationalen Gerichten sowie Art. 42 DMA zu Verbandsklagen. Nach § 33 GWB können betroffene Unternehmen insbesondere Beseitigung und Unterlassung verlangen. § 33a GWB eröffnet darüber hinaus Schadensersatzansprüche. Eine vorherige Feststellung des Verstoßes durch die Europäische Kommission ist grundsätzlich nicht erforderlich, erleichtert das Vorgehen aber.
Für die private Rechtsdurchsetzung gilt zudem der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz. Danach dürfen nationale Regelungen die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Bereits in seiner Courage-Rechtsprechung hat der EuGH für das Kartellrecht hervorgehoben, dass dessen praktische Wirksamkeit beeinträchtigt wäre, wenn Betroffene keine Schadensersatzansprüche geltend machen könnten (EuGH, Urt. v. 20.9.2001 – C‑453/99, Rn. 26, 29). Diese Überlegungen lassen sich auch für die private Durchsetzung des DMA heranziehen. Die entsprechenden Fragen habe ich bereits 2021 anlässlich des damaligen Verordnungsentwurfs im CR-online-Blog zum Private Enforcement des DMA diskutiert.
Können Wettbewerber DMA-Verstöße selbst durchsetzen?
Ja. Der DMA enthält eine sektorspezifische Marktregulierung für bestimmte digitale Plattformunternehmen. Anders als das allgemeine Kartellrecht setzt er keinen im Einzelfall festzustellenden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung voraus.
Vielmehr benennt die Europäische Kommission Unternehmen in einem förmlichen Verfahren nach Art. 3 DMA als Gatekeeper (Torwächter). Für die jeweils erfassten zentralen Plattformdienste gelten spätestens sechs Monate nach der Benennung die besonderen Verpflichtungen aus Art. 5 bis 7 DMA (Art. 3 Abs. 10 DMA).
Welche Unternehmen und Dienste aktuell erfasst sind, zeigt unser DMA Gatekeeper Designation Tracker. Die weiteren Grundlagen erläutert unser Beitrag Digital Markets Act: Gatekeeper, Pflichten und Durchsetzung.
Private Rechtsdurchsetzung neben der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission ist die alleinige Behörde für die Durchsetzung des DMA. Sie kann insbesondere Nichteinhaltungsverfahren durchführen, die Verpflichtungen der Gatekeeper konkretisieren und Geldbußen verhängen. Daneben können nationale Wettbewerbsbehörden unter den Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 7 DMA eigene Untersuchungen durchführen.
Deutschland hat mit der 11. GWB-Novelle die private Durchsetzung des DMA weitgehend mit derjenigen des Kartellrechts vereinheitlicht. § 33 Abs. 1 GWB erfasst seitdem ausdrücklich Verstöße gegen Art. 5, 6 und 7 DMA. Über § 33a GWB kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.
Damit können betroffene Unternehmen auf wesentliche Instrumente der privaten Kartellrechtsdurchsetzung zurückgreifen. Die Entwicklung dieser Regelung haben wir bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Beitrag 11. GWB-Novelle und Private Enforcement des DMA untersucht.
Zwischen öffentlicher und privater Rechtsdurchsetzung besteht kein Stufenverhältnis. Betroffene müssen grundsätzlich nicht darauf warten, dass die Kommission einen Verstoß feststellt. Das OLG Köln hat im Urteil vom 23.5.2025 – 15 UKl 2/25 – den Einwand Metas zurückgewiesen, die private Rechtsdurchsetzung sei der behördlichen nachgelagert. Auch das LG Mainz hat im Urteil vom 12.8.2025 – 12 HK O 32/24 – eine Verpflichtung aus Art. 5 Abs. 8 DMA ohne vorherige Nichteinhaltungsentscheidung der Kommission selbst ausgelegt und angewendet.
Gegen welche DMA-Verstöße können Unternehmen vorgehen?
Für einen zivilrechtlichen Anspruch muss zunächst eine konkrete Verpflichtung aus Art. 5, 6 oder 7 DMA verletzt sein.
Nicht jede Wettbewerbsbeeinträchtigung durch ein großes Plattformunternehmen stellt bereits einen DMA-Verstoß dar. Entscheidend sind die förmliche Gatekeeper-Benennung, der Anwendungsbereich der jeweiligen Verpflichtung und das konkret beanstandete Verhalten. Dabei kann eine einzelne Vorschrift wie Art. 5 Abs. 8 DMA auch Dienste erfassen, die nicht selbst Gegenstand einer Designation sind, aber die gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerte erreichen.
Für Wettbewerber und gewerbliche Nutzer sind insbesondere folgende Fallgruppen relevant:
| Vorschrift | Verpflichtung des Gatekeepers |
|---|---|
| Art. 5 Abs. 4 DMA | Gewerbliche Nutzer können Endnutzern Angebote auch außerhalb des Plattformdienstes kommunizieren und bewerben sowie Verträge mit ihnen schließen (Anti-Steering). |
| Art. 5 Abs. 8 DMA | Der Gatekeeper darf die Nutzung bestimmter zentraler Plattformdienste nicht von der Registrierung für weitere erfasste Dienste abhängig machen. |
| Art. 6 Abs. 5 DMA | Der Gatekeeper darf eigene Dienste und Produkte beim Ranking und damit verbundenen Vorgängen nicht gegenüber vergleichbaren Angeboten Dritter bevorzugen. |
| Art. 6 Abs. 7 DMA | Drittanbieter können unter den gesetzlichen Voraussetzungen kostenlose Interoperabilität mit bestimmten Hard- und Softwarefunktionen verlangen. |
| Art. 6 Abs. 10 DMA | Gewerbliche Nutzer können Zugang zu bestimmten Daten verlangen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Plattformdienstes generiert werden. |
| Art. 6 Abs. 11 DMA | Konkurrierende Online-Suchmaschinenanbieter können Zugang zu Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichtsdaten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen verlangen. |
| Art. 6 Abs. 12 DMA | Für bestimmte App-Stores, Online-Suchmaschinen und soziale Netzwerke gelten faire, zumutbare und diskriminierungsfreie allgemeine Zugangsbedingungen. |
| Art. 7 DMA | Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste können Interoperabilität mit den entsprechenden Kommunikationsdiensten eines Gatekeepers verlangen. |
Die Vorschriften unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Struktur.
Einige untersagen bestimmte Verhaltensweisen, beispielsweise Kopplungen oder Selbstbevorzugungen. Andere verpflichten Gatekeeper zu positiven Leistungen. Dazu gehören die Bereitstellung von Daten, der Zugang zu technischen Funktionen oder die Herstellung von Interoperabilität.
Gerade bei diesen positiven Verpflichtungen geht es häufig nicht allein um die Frage, ob ein Anspruch besteht. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Leistung der Gatekeeper schuldet und wie sie gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 33 GWB
Die zentrale Anspruchsgrundlage im deutschen Recht bildet § 33 Abs. 1 GWB.
Wer gegen Art. 5, 6 oder 7 DMA verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Nach § 33 Abs. 2 GWB besteht ein Unterlassungsanspruch bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Die Vorschrift ermöglicht damit sowohl die Abstellung bestehender Verstöße als auch vorbeugenden Rechtsschutz gegen drohende Verstöße.
Unterlassung verbotener Praktiken
Bei Verbotstatbeständen lässt sich der Anspruch regelmäßig unmittelbar aus der beanstandeten Verhaltensweise bestimmen.
Beschränkt ein Gatekeeper beispielsweise entgegen Art. 5 Abs. 4 DMA die Möglichkeit eines App-Anbieters, Endnutzer über alternative Angebote zu informieren, kann der betroffene Anbieter verlangen, dass der Gatekeeper die rechtswidrige Beschränkung unterlässt.
Das betrifft nicht nur ausdrückliche vertragliche Verbote. Auch technische oder wirtschaftliche Maßnahmen können eine entsprechende Beschränkung bewirken. Hier gelten der Effektivitätsgrundsatz sowie zusätzlich das Umgehungsverbot.
Die Kommission hat dies in ihrem Nichteinhaltungsbeschluss vom 23.4.2025 gegenüber Apple aufgegriffen. Sie sah in den damaligen Anti-Steering-Beschränkungen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 DMA.
Positive Leistungsansprüche: Datenzugang und Interoperabilität
Komplexer ist die Durchsetzung positiver Pflichten, wie sie in einzelnen Vorschriften geregelt sind.
Art. 6 Abs. 7 DMA verpflichtet Gatekeeper unter bestimmten Voraussetzungen, Drittanbietern die Interoperabilität mit Funktionen ihrer Betriebssysteme zu ermöglichen. Art. 6 Abs. 11 DMA schreibt den Zugang konkurrierender Suchmaschinenanbieter zu bestimmten Ranking‑, Anfrage‑, Klick- und Ansichtsdaten zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen vor.
Verweigert der Gatekeeper diese Leistungen, kann sich einerseits aus § 33 Abs. 1 GWB ein Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen Beeinträchtigung ergeben.
Der Beseitigungsanspruch beschränkt andererseits sich nicht auf ein bloßes Unterlassen. Er kann auch positive Maßnahmen erfordern, wenn sich der rechtswidrige Zustand anders nicht beseitigen lässt.
Dabei ist zwischen dem materiellen Leistungsgebot des DMA und dem zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung zu unterscheiden. Das materielle Gebot legt fest, welches Verhalten der Gatekeeper schuldet. § 33 GWB ermöglicht dem betroffenen Unternehmen, eine durch den Verstoß entstandene Beeinträchtigung beseitigen zu lassen.
Daraus ergeben sich unterschiedliche Fragen: Besteht eine konkrete Pflicht, dem betroffenen Unternehmen Zugang oder Interoperabilität zu gewähren? Welche technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen sind zulässig? Kann der Anspruchsteller eine bestimmte Umsetzung verlangen, oder stehen dem Gatekeeper mehrere rechtmäßige Möglichkeiten offen?
Diese Fragen betreffen etwa den Zugang zu einzelnen Schnittstellen, die Bereitstellung bestimmter Datenformate oder die Gestaltung von Antragsverfahren.
Die Reichweite von Art. 6 Abs. 7 DMA haben wir beispielsweise anhand der Interoperabilität des iOS-Diktat-Buttons untersucht. Zu Art. 6 Abs. 11 DMA enthält unser Beitrag über den FRAND-Zugang zu Suchdaten eine vertiefte Analyse der materiellen Zugangsverpflichtung.
Welche technische Lösung kann verlangt werden?
Nicht jede gesetzliche Pflicht zur Beseitigung einer Beeinträchtigung vermittelt dem Anspruchsteller ein Recht auf die von ihm bevorzugte technische Lösung. Das hat das LG Mainz im Urteil vom 12.8.2025 – 12 HK O 32/24, MMR 2026, 446 – verdeutlicht.
In dem Verfahren ging es um das Kopplungsverbot des Art. 5 Abs. 8 DMA. Google hatte bei der Einrichtung eines Google-Kontos für bestimmte Dienste Nutzern ohne eigene E‑Mail-Adresse eine Gmail-Adresse zugewiesen, auch bei einer Anmeldung über eine Telefonnummer. Das Gericht sah hierin teilweise einen Verstoß gegen das sektorspezifische Kopplungsverbot.
Es sprach den klagenden E‑Mail-Anbietern der 1&1‑Gruppe einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB zu. Zugleich lehnte es den Anspruch auf eine bestimmte technische Umsetzung ab.
Nach Auffassung des Gerichts konnte Google seine Verpflichtung auf unterschiedlichen Wegen erfüllen. Die Klägerinnen konnten deshalb nicht uneingeschränkt die von ihnen bevorzugte Gestaltung des Anmeldeprozesses verlangen, etwa einen bestimmten Auswahlbildschirm (Rn. 67 und 83).
Damit stellt sich bei positiven DMA-Verpflichtungen eine grundlegende Frage: Wie weit reicht die Entscheidungsmöglichkeit des Gatekeepers über die konkrete Erfüllung seiner regulatorischen Pflichten? Die Bestreitbarkeit und die regulatorischen Ziele des DMA sowie die Einzelverbote reichen sehr weit. Bestehen mehrere rechtmäßige Umsetzungsmöglichkeiten, kann der Gatekeeper grundsätzlich zwischen ihnen wählen. Allerdings muss jede gewählte Maßnahme die Verpflichtung vollständig und wirksam erfüllen. Eine lediglich formale Erfüllung genügt nicht.
Das Gericht muss deshalb zwischen dem gesetzlich geschuldeten Ergebnis und der konkreten technischen Durchführung unterscheiden.
Eigenständige Ansprüche unmittelbar aus dem DMA?
Daneben stellt sich die dogmatische Frage, ob sich einzelne positive Leistungsansprüche unmittelbar aus dem DMA ergeben und nicht erst über den Beseitigungsanspruch nach § 33 GWB durchsetzen lassen. Das betrifft dogmatisch solche Pflichten, die nicht in einem Unterlassen, sondern ihrem Wortlaut nach in einem “Sicherstellen” oder “Gewährleisten” bestehen.
Der DMA gilt als Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Einzelne Bestimmungen enthalten konkrete Gebote zugunsten bestimmter Dritter. So verpflichtet Art. 6 Abs. 11 DMA den Gatekeeper ausdrücklich, konkurrierenden Suchmaschinenanbietern Zugang zu bestimmten Daten zu gewähren.
Die unmittelbare Geltung einer Verordnung beantwortet allerdings noch nicht abschließend die Frage, welche zivilrechtlichen Ansprüche einzelne Betroffene aus ihren Vorschriften ableiten können.
Der deutsche Gesetzgeber hat für Verstöße gegen Art. 5 bis 7 DMA mit § 33 GWB eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geschaffen. Ob daneben ein eigenständiger unionsrechtlicher Leistungsanspruch besteht und unter welchen Voraussetzungen sich dieser unmittelbar gerichtlich durchsetzen lässt, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Auch zur Reichweite positiver Leistungsanordnungen bei den besonderen Zugangsgeboten aus Art. 6 und 7 DMA fehlt bislang eine gefestigte deutsche zivilgerichtliche Rechtsprechung.
Das LG Mainz hat zwar anerkannt, dass die Beseitigung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung positive Maßnahmen erfordern kann. Es hatte jedoch nicht über einen eigenständigen Datenzugangs- oder Interoperabilitätsanspruch aus Art. 6 oder 7 DMA zu entscheiden. Hier wird sich deshalb noch einiges in der nächsten Zeit entwickeln.
Die Bedeutung von Art. 8 und 13 DMA
Für die Bestimmung des geschuldeten Verhaltens sind Art. 8 und 13 DMA von besonderer Bedeutung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Prüfung eines verbotenen Verhaltens sich nicht auf die formelle Prüfung des Textes beschränken darf, sondern die praktische Wirksamkeit im Blick behalten muss.
Nach Art. 8 Abs. 1 DMA muss der Gatekeeper seine Verpflichtungen so erfüllen, dass die Ziele der Verordnung und der jeweiligen Verpflichtung wirksam erreicht werden. Es gilt also der Effektivitätsgrundsatz.
Art. 13 DMA ergänzt diese Vorgaben durch besondere Regelungen zur wirksamen Einhaltung sowie durch Umgehungs- und Behinderungsverbote. Art. 13 Abs. 4 DMA erfasst insbesondere vertragliche, kommerzielle, technische und andere Maßnahmen, die die wirksame Einhaltung der Art. 5 bis 7 DMA untergraben. Dazu gehören auch bestimmte Verhaltenstechniken und Gestaltungen von Benutzerschnittstellen.
Ein Gatekeeper kann beispielsweise einen Zugang grundsätzlich eröffnen, dessen Nutzung aber durch technische Bedingungen oder die Gestaltung der Benutzeroberfläche erschweren. Ob darin ein Verstoß liegt, richtet sich nach dem Inhalt und Zweck der jeweiligen Verpflichtung unter Berücksichtigung von Art. 8 und 13 DMA.
Für die private Rechtsdurchsetzung entsteht allerdings eine weitere Frage: § 33 Abs. 1 GWB nennt ausdrücklich Art. 5 bis 7 DMA, nicht aber Art. 13 DMA. Diese Vorschrift kann also nicht eigenständig über § 33 Abs. 1 GWB durchgesetzt werden. Daraus folgt ein Unterschied zwischen der Berücksichtigung von Art. 13 DMA bei der Auslegung der materiellen Verpflichtungen und einer möglichen eigenständigen zivilrechtlichen Durchsetzung des Umgehungsverbots. Bislang ist nicht abschließend geklärt, wie dies in der gerichtlichen Praxis umgesetzt wird. Das LG Mainz hat sie in seinem Urteil vom 12.8.2025 ausdrücklich offengelassen (Rn. 86).
Wer kann klagen und gegen wen richtet sich der Anspruch?
Nach § 33 Abs. 3 GWB ist betroffen, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
Anspruchsberechtigt können daher insbesondere unmittelbare Wettbewerber des Gatekeepers, App-Entwickler, gewerbliche Plattformnutzer und andere Unternehmen sein, deren Marktteilnahme der konkrete Verstoß beeinträchtigt.
Es kommt nicht darauf an, dass das betroffene Unternehmen auf demselben Markt wie der Gatekeeper tätig ist. Allerdings muss ein Zusammenhang zwischen der verletzten Verpflichtung und seiner eigenen Betroffenheit bestehen.
Der richtige Anspruchsgegner im Konzern
Bei internationalen Plattformunternehmen ist die Passivlegitimation besonders relevant. Die Europäische Kommission benennt Gatekeeper auf Grundlage des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs. Die Benennung erfasst das betreffende Unternehmen einschließlich der von ihm kontrollierten Einheiten.
Damit stellt sich die Frage, gegen welche Gesellschaft des Konzerns ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden kann. Das LG Mainz hat hierzu im Urteil vom 12.8.2025 diejenige Konzerngesellschaft verurteilt, die die streitigen Dienste verantwortete. Auch diese sei an die Verpflichtungen des Art. 5 DMA gebunden (Rn. 80 – 82).
Die Klage gegen eine weitere deutsche Tochtergesellschaft wies das Gericht dagegen mangels Passivlegitimation ab (Rn. 50 – 52). Diese betreibe die streitigen Dienste in Deutschland nicht. Auch die Voraussetzungen einer Haftung als Teil einer wirtschaftlichen Einheit nach der Sumal-Rechtsprechung des EuGH seien nicht hinreichend dargelegt. Der Benennungsbeschluss der Kommission sei zwar für die Geltung des DMA maßgeblich, begründe aber nach Auffassung des Gerichts nicht ohne Weiteres die zivilrechtliche Verantwortlichkeit jeder einzelnen Konzerngesellschaft.
Diese Beurteilung ist allerdings problematisch, da sie die praktische Wirksamkeit des DMA gefährden kann. Die regulatorischen Verpflichtungen treffen das als Gatekeeper benannte Unternehmen einschließlich der erfassten kontrollierten Einheiten. Der unionsrechtliche Unternehmensbegriff und die praktische Wirksamkeit der DMA-Verpflichtungen sprechen deshalb dagegen, die zivilrechtliche Verantwortlichkeit allein anhand einer formalen gesellschaftsrechtlichen Trennung zu bestimmen.
Andererseits beantwortet die bloße Konzernzugehörigkeit noch nicht abschließend, welche Gesellschaft als Rechtsverletzer im Sinne von § 33 Abs. 1 GWB anzusehen ist. Das Verhältnis zwischen regulatorischer Adressatenstellung, wirtschaftlicher Einheit und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit gehört deshalb zu den wichtigen offenen Fragen des DMA Private Enforcement.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Gatekeeper
Für Wettbewerber kann eine schnelle gerichtliche Entscheidung erforderlich sein. Das gilt insbesondere, wenn eine rechtswidrige Beschränkung den Marktzutritt erschwert oder den Zugang zu Kunden, Daten oder Schnittstellen beeinträchtigt. Neben dem Hauptsacheverfahren kommt deshalb eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO in Betracht.
Dafür müssen Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Besondere Schwierigkeiten können entstehen, wenn die Verfügung den Gatekeeper zu einer positiven Leistung verpflichten soll und damit die Hauptsache teilweise vorwegnimmt.
Die bisherige DMA-Rechtsprechung enthält hierzu erste Entscheidungen. Das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.5.2025 – 15 UKl 2/25 – einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW gegen Metas geplantes KI-Training zurückgewiesen. Das Gericht verneinte im Rahmen seiner Prüfung insbesondere einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA. Das Verfahren beruhte auf dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), das DMA-Pflichten in § 2 Abs. 2 Nr. 56 UKlaG ausdrücklich erfasst. Für entsprechende Verbandsverfahren gelten besondere Zuständigkeitsregeln.
Die Entscheidung ist wegen ihres Verständnisses der Datenzusammenführung und der Berücksichtigung von Art. 13 DMA umstritten. Unsere Anmerkung zum Urteil des OLG Köln untersucht diese Fragen ausführlich. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten haben wir ebenfalls gesondert behandelt.
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 12.8.2025 – 6 UKl 3/25 – einen weiteren Eilantrag gegen Metas KI-Training mangels Dringlichkeit abgelehnt. Der Fall zeigt, dass neben der materiellen Rechtslage auch der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend sein kann. Näheres enthält unser Beitrag Datennutzung für Meta-KI: OLG Schleswig-Holstein sieht keine Dringlichkeit.
Ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam verdeutlicht außerdem, dass nationale Gerichte bei Sachverhalten mit DMA-Bezug auch vorläufige Unterlassungsanordnungen erlassen können.
Diese Entscheidungen betreffen überwiegend Verbraucher und Verbände. Sie beantworten nicht sämtliche Fragen eines gewerblichen Eilverfahrens nach § 33 GWB, zeigen aber die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes für die private DMA-Durchsetzung.
Schadensersatz wegen DMA-Verstößen
§ 33a Abs. 1 GWB eröffnet Schadensersatzansprüche bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen Art. 5 bis 7 DMA. Der Anspruch setzt voraus, dass dem betroffenen Unternehmen durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist. Der Kläger muss insbesondere die Voraussetzungen der Haftung und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden darlegen.
Für die Bemessung der Schadenshöhe gilt nach § 33a Abs. 3 GWB § 287 ZPO. Dabei kann das Gericht insbesondere den anteiligen Gewinn berücksichtigen, den der Rechtsverletzer durch den Verstoß erlangt hat. Geldschulden sind nach § 33a Abs. 4 GWB ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.
Die Schäden können unterschiedlich ausfallen. Ein App-Entwickler kann durch verbotene Anti-Steering-Beschränkungen Umsätze außerhalb des App-Stores verlieren. Ein konkurrierender Anbieter kann infolge einer rechtswidrigen Zugangsverweigerung zusätzliche Kosten tragen oder Marktchancen einbüßen. Auch eine Benachteiligung beim Ranking kann wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Neben unmittelbar betroffenen Unternehmen kommen unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar Geschädigte in Betracht. Bei der Weitergabe kartellrechtswidriger Preisaufschläge können die Regeln zur Schadensabwälzung nach § 33c GWB relevant werden. Ob und in welchem Umfang dies auf den jeweiligen DMA-Sachverhalt zutrifft, hängt von der konkreten Schadenskonstellation ab.
Besondere Schwierigkeiten bestehen bei der Berechnung des kontrafaktischen Schadens: Welche Umsätze oder Gewinne hätte das Unternehmen ohne den DMA-Verstoß erzielt? Die kartellrechtlichen Erfahrungen mit ökonomischen Schadensmodellen lassen sich hierfür heranziehen. Allerdings enthält § 33a Abs. 2 GWB eine gesetzliche Schadensvermutung nur für Kartelle, nicht für DMA-Verstöße.
Schadensersatz nach einer Kommissionsentscheidung
Ein Unternehmen kann einen DMA-Verstoß selbst vor Gericht nachweisen. Man spricht dann von einer Stand-alone-Klage.
Hat die Europäische Kommission den Verstoß bereits festgestellt, kann der Geschädigte an diese Entscheidung anknüpfen (Follow-on-Klage).
Nach § 33b GWB ist das Zivilgericht bei Schadensersatzklagen an den bestandskräftigen Benennungsbeschluss nach Art. 3 DMA und an die Verstoßfeststellung in einer bestandskräftigen Entscheidung gebunden. Entsprechendes gilt für rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung der behördlichen Entscheidung ergangen sind. Diese Bindungswirkung erleichtert die Durchsetzung. Sie ersetzt jedoch nicht den Nachweis des individuellen Schadens und der Kausalität.
Mit den ersten Nichteinhaltungsbeschlüssen gegenüber Apple und Meta vom 23.4.2025 ist diese Konstellation praktisch relevant geworden. Die Kommission verhängte damals wegen der Anti-Steering-Beschränkungen gegenüber Apple eine Geldbuße von 500 Mio. EUR und wegen Metas damaligem Pay-or-Consent-Modell eine Geldbuße von 200 Mio. EUR.
Am 23.7.2026 folgten zwei Nichteinhaltungsbeschlüsse gegen Google: 460 Mio. EUR wegen der Selbstbevorzugung eigener Dienste in Google Search und 430 Mio. EUR wegen der Anti-Steering-Beschränkungen bei Google Play.
Diese Entscheidungen sind insbesondere für Wettbewerber von Suchdiensten und für App-Entwickler relevant. Die Hintergründe erläutern unsere Beiträge zu den ersten DMA-Bußgeldern und möglichen Schadensersatzansprüchen sowie zu den Google-Bußgeldern vom Juli 2026.
Eine festgestellte Zuwiderhandlung führt allerdings nicht schon automatisch zur besonderen Bindungswirkung nach § 33b GWB. Diese setzt die dort vorgesehene Bestandskraft beziehungsweise Rechtskraft voraus.
Davon zu unterscheiden ist Art. 39 Abs. 5 DMA. Danach dürfen nationale Gerichte auch einer bereits erlassenen Kommissionsentscheidung nicht zuwiderlaufen. Diese Verpflichtung setzt nach ihrem Wortlaut keine Bestandskraft voraus.
Beweismittel, Auskunft und Verjährung
Bei digitalen Plattformen liegen wesentliche Informationen häufig allein beim Gatekeeper. Das betrifft etwa technische Abläufe, Rankingmechanismen oder interne Daten über die Anwendung bestimmter Geschäftsbedingungen.
§ 33g GWB enthält besondere Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften. Diese können auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen DMA-Verstößen relevant werden.
Die Vorschrift knüpft jedoch an Schadensersatzansprüche nach § 33a Abs. 1 GWB an. Sie eröffnet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch für sämtliche DMA-Unterlassungs- oder Beseitigungsklagen.
Der Anspruchsteller muss den Schadensersatzanspruch glaubhaft machen und die verlangten Beweismittel so genau bezeichnen, wie ihm dies anhand der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Zudem gelten Verhältnismäßigkeitsanforderungen und besondere Beschränkungen zum Schutz vertraulicher Informationen und laufender behördlicher Verfahren.
Für Ansprüche aus § 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 GWB gilt nach § 33h Abs. 1 GWB grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der anspruchsbegründende Verstoß beendet wurde und der Anspruchsberechtigte die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Identität des Rechtsverletzers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Unabhängig von der Kenntnis sieht § 33h Abs. 3 GWB eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Anspruchsentstehung und Beendigung des Verstoßes vor. Daneben enthält § 33h Abs. 4 GWB eine absolute Frist von 30 Jahren.
Besonders relevant ist § 33h Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 GWB: Untersuchungs- und Verfahrensmaßnahmen der Kommission wegen möglicher Verstöße gegen Art. 5, 6 oder 7 DMA können die Verjährung hemmen. Die Hemmung endet nach der gesetzlichen Regelung ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens.
Welche Bedeutung haben Verfahren der Europäischen Kommission?
Die private DMA-Durchsetzung steht neben den regulatorischen Verfahren der Kommission. Die Gerichte müssen dabei das unionsrechtliche Kohärenzgebot beachten. Art. 39 DMA regelt die Zusammenarbeit zwischen Kommission und nationalen Gerichten.
Die Gerichte können nach Art. 39 Abs. 1 DMA Informationen oder Stellungnahmen der Kommission zur Anwendung des DMA anfordern. Die Kommission kann nach Art. 39 Abs. 3 DMA von sich aus schriftliche Stellungnahmen übermitteln und mit Zustimmung des Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.
Art. 39 Abs. 5 DMA untersagt nationalen Gerichten Entscheidungen, die einer bereits erlassenen Kommissionsentscheidung zuwiderlaufen. Ebenso sollen sie Entscheidungen vermeiden, die mit einer von der Kommission in einem eingeleiteten Verfahren beabsichtigten Entscheidung kollidieren. Hierfür kann das Gericht eine Aussetzung prüfen.
Aus diesen Vorgaben folgt jedoch kein allgemeiner Vorrang behördlicher Verfahren. Das LG Mainz hat im Urteil vom 12.8.2025 eine Aussetzung abgelehnt. Allein der Austausch zwischen Google und der Kommission genügte nicht. Es fehlten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Kommissionsentscheidung, der das Zivilgericht hätte widersprechen können.
Die Einzelheiten des Kohärenzmechanismus erläutert unser Beitrag Amicus Curiae und loyale Zusammenarbeit im DMA.
Müssen Wettbewerber einen Präzisierungsbeschluss abwarten?
Nein. Bei Art. 6 und 7 DMA kann die Kommission nach Art. 8 Abs. 2 DMA die Maßnahmen konkretisieren, mit denen ein Gatekeeper seine Verpflichtungen erfüllen muss. Ein solcher Präzisierungsbeschluss begründet die materielle Verpflichtung nicht erst. Die Pflichten aus Art. 6 und 7 DMA bestehen unabhängig davon.
Für das Zivilverfahren kann ein Präzisierungsbeschluss aber bedeutsam sein, weil er konkrete Anforderungen an die Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung enthält.
Die Kommission hat am 19.3.2025 gegenüber Apple zwei solche Beschlüsse zu den Interoperabilitätspflichten aus Art. 6 Abs. 7 DMA erlassen (DMA.100203 und DMA.100204). Am 16.7.2026 folgten zwei Beschlüsse gegenüber Alphabet: einer zur Interoperabilität von KI-Diensten mit Android nach Art. 6 Abs. 7 DMA (DMA.100220) und ein weiterer zum Zugang zu Suchdaten nach Art. 6 Abs. 11 DMA (DMA.100209).
Die Entscheidungen behandeln unter anderem den Umfang technischer Zugänge, Antragsverfahren und Bedingungen der Datenbereitstellung. Unsere Beiträge zu den Apple-Interoperabilitätsentscheidungen und den Google-Präzisierungsbeschlüssen erläutern diese Verfahren.
Dabei bleibt zwischen der behördlichen Konkretisierung einer bestehenden Verpflichtung und ihrer zivilrechtlichen Durchsetzung zu unterscheiden. § 33 GWB enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Verletzung jeder beliebigen Kommissionsentscheidung zum DMA. Maßgeblich bleibt zunächst der Verstoß gegen eine der erfassten materiellen Verpflichtungen aus Art. 5 bis 7 DMA.
Allerdings kann ein Präzisierungsbeschluss den Inhalt dieser Verpflichtungen näher bestimmen und dadurch auch für die gerichtliche Beurteilung einer Zugangsverweigerung oder einer unzureichenden Erfüllung relevant werden.
Vor welchen Gerichten können Wettbewerber klagen?
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung von Art. 5, 6 und 7 DMA sind nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig, unabhängig vom Streitwert.
Nach § 89 GWB können die Länder die Zuständigkeit bei bestimmten Landgerichten konzentrieren. Nordrhein-Westfalen hat sie beispielsweise nach § 22 Abs. 1 JuZuVO NRW den Landgerichten Düsseldorf, Dortmund und Köln zugewiesen.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss zunächst die internationale Zuständigkeit feststehen. Hat die beklagte Gesellschaft ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist für deliktische Ansprüche insbesondere Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO relevant. Danach kommt es auf den Ort an, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Hat die beklagte Gesellschaft ihren Sitz dagegen außerhalb der EU, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO grundsätzlich nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Für deliktische Ansprüche vor deutschen Gerichten kommt dann erneut § 89 ZPO in Betracht. Die unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln, die unabhängig vom Sitz des Beklagten gelten, bleiben unberührt.
Bei internationalen Gatekeeper-Konzernen kommt deshalb der Wahl der beklagten Gesellschaft erhebliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit haben wir im Beitrag DMA Private Enforcement: Wo kann ich klagen? näher untersucht.
Unionsweite Reichweite deutscher Unterlassungsurteile
Eine besondere Frage betrifft die territoriale Reichweite gerichtlicher Entscheidungen. Das LG Mainz hat in seinem Urteil vom 12.8.2025 – 12 HK O 32/24, MMR 2026, 446, Rn. 94 – 97 – ausdrücklich abgelehnt, den zugesprochenen Unterlassungstenor auf Deutschland zu beschränken. Das Gericht begründete dies insbesondere mit der europaweiten Wirkung des DMA und der Verantwortlichkeit der beklagten Gesellschaft für die betreffenden Dienste in Europa.
Damit hat das LG Mainz einen unionsweit ausgerichteten Unterlassungstenor anerkannt. Deutsche Zivilgerichte können unter den entsprechenden Zuständigkeits- und Anspruchsvoraussetzungen auch Rechtsschutz gewähren, dessen territorialer Umfang über Deutschland hinausgeht.
Dabei sind die Reichweite des materiellen Anspruchs, die internationale gerichtliche Zuständigkeit, die materielle Rechtskraft zwischen den Parteien und die grenzüberschreitende Vollstreckung voneinander zu unterscheiden.
Die Aussage des LG Mainz ist insoweit von grundsätzlicher Bedeutung. In der veröffentlichten Fassung ist die Entscheidung als nicht rechtskräftig gekennzeichnet. Zum weiteren Stand des Rechtsmittelverfahrens liegen uns derzeit keine gesicherten Informationen vor. Etwaige neue Entwicklungen der Rechtsprechung werden wir gegebenenfalls in gesonderten Beiträgen aufgreifen.
Verhältnis zum allgemeinen Kartellrecht und zu anderen Verfahren
Die Ansprüche aus dem DMA bestehen neben dem allgemeinen Kartellrecht. Insbesondere Art. 102 AEUV und §§ 19, 19a und 20 GWB können bei entsprechenden Sachverhalten zusätzliche Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung eröffnen. Die Tatbestände unterscheiden sich allerdings erheblich.
Art. 102 AEUV knüpft an die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung an. § 20 GWB erfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch relative Marktmacht und unternehmensbezogene Abhängigkeitsverhältnisse. § 19a GWB enthält besondere Regelungen für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb.
Der DMA setzt dagegen an einer förmlichen Gatekeeper-Benennung und spezifischen Verhaltenspflichten an. Ein Verstoß gegen eine DMA-Verpflichtung begründet deshalb nicht automatisch auch einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV oder das deutsche Missbrauchsverbot. Umgekehrt kann eine Verhaltensweise, die keine DMA-Pflicht verletzt, dennoch kartellrechtlich unzulässig sein.
Besonders deutlich wird dies beim Datenzugang. Während Art. 6 Abs. 10 und 11 DMA bestimmte Zugangsverpflichtungen unmittelbar vorsehen, muss ein Datenzugangsanspruch nach dem allgemeinen Kartellrecht aus den jeweiligen Missbrauchstatbeständen hergeleitet werden.
Ausführlicher behandeln wir diese Unterschiede im Beitrag Datenzugang nach Art. 102 AEUV. Daneben bestehen weitere Möglichkeiten, DMA-Verstöße aufzugreifen. Art. 27 DMA ermöglicht Dritten, die zuständige nationale Behörde oder unmittelbar die Kommission über mögliche Verstöße zu informieren. Das Bundeskartellamt verfügt nach § 32g GWB über besondere Untersuchungsbefugnisse.
Auch Verbände können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Hierfür kommen § 33 Abs. 4 GWB und die Regelungen zu Verbandsklagen in Betracht. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag Digital Markets Act – Verbandsklagen und Private Enforcement.
Bedeutung des DMA Private Enforcement für Wettbewerber
Die private Rechtsdurchsetzung eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, die sektorspezifischen Verpflichtungen des DMA gegenüber Gatekeepern selbst geltend zu machen.
Für Wettbewerber stehen dabei häufig Beseitigung und Unterlassung im Vordergrund. Ein Anspruch auf Datenzugang, Interoperabilität oder die Beseitigung diskriminierender Bedingungen kann für die eigene Marktteilnahme unmittelbare Bedeutung besitzen.
Das deutsche Recht stellt hierfür mit §§ 33 ff. GWB ein weitgehend am kartellrechtlichen Private Enforcement orientiertes Anspruchssystem bereit.
Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass nationale Gerichte DMA-Verpflichtungen unabhängig von einer vorherigen Nichteinhaltungsentscheidung der Kommission anwenden. Sie verdeutlicht zugleich die rechtlichen Grenzen und offenen Fragen der privaten Durchsetzung.
Besonders relevant bleiben die Reichweite positiver Leistungsansprüche, die Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners innerhalb eines Konzerns und die Anforderungen an eine vollständige und wirksame Einhaltung der DMA-Verpflichtungen.
